- Um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) zu entgehen, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens zwar mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und mit ihrer Hilfe die Berechtigung des Veräußerers prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, steht das indes seinem guten Glauben dann nicht entgegen, wenn die Fälschung nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, etwa weil zu ihrer Herstellung echte Blankoformulare verwendet wurden und daher das gefälschte Dokument optisch und haptisch einem echten entspricht. Einzelne Schreibfehler in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „stadt B.“, „weis“) ändern daran nichts (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482).
- Jedenfalls einem ortsfremden Erwerber eines Gebrauchtwagens muss nicht ohne Weiters auffallen, dass in den ihm vorgelegten Fahrzeugpapieren das Wappen der Zulassungsbehörde und deren Bezeichnung nicht zusammenpassen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber seine Aufmerksamkeit in erster Linie den Angaben zum Halter des Fahrzeugs und der eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer widmet.
- Dass er nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, ist muss den Erwerber eines Gebrauchtwagens dann nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer vorgibt, über einen zweiten Schlüssel zu verfügen und diesen dem Erwerber nachzuliefern. Anders kann es liegen, wenn der Veräußerer angibt, er habe keinen zweiten Fahrzeugschlüssel.
- Wer einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (hier: nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen. Der Bestreitende darf sich deshalb hinsichtlich des Erwerbsvorgangs nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.
LG Bonn, Urteil vom 30.08.2019 – 10 O 448/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19)
Sachverhalt: Die Parteien streiten drüber, wer Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der Marke Audi ist, das sich derzeit im Besitz des Klägers befindet. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei, und er nimmt die Beklagte auf Herausgabe der zu dem Pkw gehörenden originalen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Anspruch. Die Beklagte verlangt von dem Kläger widerklagend die Herausgabe des Fahrzeugs.
Die Beklagte übergab das streitgegenständliche Fahrzeug am 20.09.2018 einem Mann, der zuvor unter Verwendung falscher Dokumente den Abschluss eines Kaufvertrags mit der Beklagten herbeigeführt und sich um eine Finanzierung des Kaufpreises durch die B-Bank beworben hatte. Die Beklagte behielt sich das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (Eigentumsvorbehalt). Auf die Täuschung wurde sie erst aufmerksam, nachdem der Käufer mit dem Pkw davongefahren war. Zu einer Auszahlung des Kaufpreises durch die B-Bank an die Beklagte kam es nicht.
Am 24.09.2018 wurde der Kläger auf das streitgegenständliche Fahrzeug auf der Internetplattform „mobile.de“ aufmerksam, wo es für 44.500 € zum Kauf angeboten wurde. In dem Inserat war bezüglich des Verkäufers nur angegeben, dass dieser ein privater Anbieter sei; außerdem waren in dem Inserat eine Mobiltelefonnummer und die Ortsangabe „DE-W.“ genannt. Der Kläger rief den Anbieter unter der angegebenen Telefonnummer an, um Vertragsverhandlungen zu führen, und übersandte dem Mann, mit dem er telefoniert hatte, im Anschluss an das Gespräch eine Ablichtung seines Führerscheins. Nachdem am nächsten Tag auch ein Freund des Klägers mit dem Anbieter telefoniert hatte, vereinbarte man, den Fahrzeugkauf am 26.09.2018 um 18 Uhr in O. abzuwickeln. Dem Freund des Klägers wurde mitgeteilt, dass man dort die Ehefrau des Anbieters treffen werde. Sie sei in den Fahrzeugpapieren als Halterin des Fahrzeugs eingetragen und müsse dessen Verkauf deshalb durchführen. Eine Privatanschrift des Gesprächspartners und seiner vermeintlichen Ehefrau wurde nicht übermittelt.
Der Kläger fuhr am 26.09.2018 in Begleitung von zwei Freunden nach O., um den Pkw gegen Barzahlung des Kaufpreises zu erwerben. Zu dem vereinbarten Treffen erschien eine Frau, mit der es vorher keinen Kontakt gegeben hatte, mit einer Verspätung von etwa 40 Minuten. Der Kläger besichtigte das streitgegenständliche Fahrzeug sodann auf einem nahegelegenen Parkplatz. Dort ließ er sich auch die – wie sich später herausstellte: gefälschte – Zulassungsbescheinigung Teil I und die – ebenfalls gefälschte – Zulassungsbescheinigung Teil II aushändigen, um diese in Augenschein zu nehmen. Im Anschluss an eine Probefahrt unterzeichnete der Kläger dann einen von Verkäuferseits bereits vorbereiteten Kaufvertrag. Gegen Zahlung des Kaufpreises erhielt er lediglich einen Fahrzeugschlüssel; diesbezüglich ist im Kaufvertrag handschriftlich vermerkt, dass der Zweitschlüssel dem Kläger übersandt werde.
Der Kläger trat mit dem streitgegenständlichen Pkw sodann die Fahrt nach Hause an. Auf der Bundesautobahn 3 wurde er von Polizisten angehalten, die ihm mitteilten, dass er Opfer eines Betrugs geworden sei. Das Fahrzeug wurde zunächst polizeilich einbehalten, später aber wieder an den Kläger herausgegeben.
Die Details des in O. geführten Verkaufsgesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger meint, er habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw gutgläubig erworben. Er behauptet, die ihm überlassenen – gefälschten – Fahrzeugpapiere seien echten zum Verwechseln ähnlich. Angesichts der hochwertigen Fälschungen – so meint der Kläger – könne ihm nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit i. S. von § 932 II BGB gemacht werden. Dies gelte umso mehr, als auch die übrigen Umstände den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht trügen. Der Kläger behauptet insoweit, dass er sich nicht nur die Fahrzeugpapiere, sondern auch den österreichischen Personalausweis der Verkäuferin und deren österreichischen Führerschein habe zeigen lassen. Die dortigen Angaben hätten mit den Angaben in den Fahrzeugpapieren übereingestimmt. Ihm sei auch der vereinbarte Treffpunkt – eine Sparkassenfiliale – plausibel erschienen, weil ihm gesagt worden sei, dass in dieser Filiale die (angebliche) Ehefrau des Anbieters arbeite. Anschließend habe er im Internet überprüft, dass sich am vereinbarten Treffpunkt tatsächlich eine Sparkassenfiliale befinde. Dass der Pkw (noch) besser ausgestattet sei als in dem „mobile.de“-Inserat angegeben, sei ihm erst auf der Heimfahrt aufgefallen.
Die Beklagte hat auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt verwiesen, einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede gestellt und gemeint, dass der Kläger sich grob fahrlässig verhalten habe. Die dem Kläger überlassenen Fahrzeugpapiere – so hat die Beklagte geltend gemacht – seien als Fälschung erkennbar gewesen. Das Siegel des Rhein-Sieg-Kreises in der Zulassungsbescheinigung Teil I passe nicht zur dort angegebenen ausstellenden Behörde. Im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) fehlten die Darstellung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Barcode sowie weitere übliche Eintragungen. Außerdem habe der Kläger habe die Angaben der Verkäuferin nur anhand einer Versicherungskarte überprüft und sei der im „mobile.de“-Inserat genannte Kaufpreis deutlich zu gering gewesen. Angemessen sei vielmehr ein Kaufpreis in einer Größenordnung von 60.000 € gewesen. Die Tatsache, dass Verkäuferin einen deutschen Vor- und Nachnamen angegeben, aber nicht akzentfrei deutsch gesprochen habe, hätte den Kläger misstrauisch machen müssen. Zudem sei es verdächtig, dass der Verkauf eines hochpreisigen Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz stattgefunden habe.
Die Klage hatte weitgehend Erfolg, während die Widerklage erfolglos war.
Aus den Gründen: Die Klage ist weit überwiegend zulässig. Insbesondere hat der Kläger gemäß § 256 I ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw ist. Dies besteht, weil die Beklagte das Eigentum des Klägers ernstlich bestreitet. Zudem wurde der Kläger in der Herausgabeanordnung der StA Bonn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Herausgabe nicht die Feststellung verbunden sei, dass er Eigentümer sei. Eine abschließende Klärung der Eigentumsverhältnisse bleibe vielmehr dem Zivilrechtsweg vorbehalten.
Gemäß § 255 I ZPO kann der Kläger im Urteil eine Frist bestimmen lassen, weil er nach seinem schlüssigen Vortrag nach fruchtlosem Fristablauf gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung, etwa gemäß § 985 BGB i. V. mit § 280 I, III, 281 I 1 und IV BGB, verlangen kann. Die gerichtliche Fristsetzung präjudiziert jedoch nicht die Sekundäransprüche selbst (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. [2019], § 255 Rn. 1).
Der Antrag zu 4 ist hingegen unzulässig.1Dieser Antrag des Klägers war darauf gerichtet, die Beklagte zur Zahlung von 500 € nebst Zinsen für den Fall zu verurteilen, dass sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht fristgerecht an den Kläger herausgibt.
Zwar steht dem Antrag nicht entgegen, dass dieser ein sogenannter unechter Hilfsantrag ist. Es handelt sich hier um einen Antrag, der in der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass der Herausgabeanspruch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird. Dies steht nicht im Widerspruch zu der sich aus § 253 II Nr. 2 ZPO ergebenden Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen. Die Bedingung betrifft hier nicht den Antrag selbst und damit den Rechtsstreit, sondern nur die Vollstreckung.
Der Antrag zu 4 ist jedoch unzulässig, weil er weder auf eine zukünftige, an den Eintritt eines Kalendertags geknüpfte Zahlung oder Räumung gemäß § 257 ZPO, noch auf eine wiederkehrende Leistung nach § 258 ZPO, sondern schlicht auf eine künftige Leistung gerichtet ist, ohne dass – wie von § 259 ZPO verlangt – den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt wäre, dass die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Zwar kann grundsätzlich bereits der Umstand, dass die Beklagte das Eigentum an dem Pkw für sich reklamiert und bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II Klageabweisung beantragt hat, die Vermutung begründen, dass sie sich bei Eintritt der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auch dessen Erfüllung entziehen wird (vgl. RG, Urt. v. 04.05.1931 – VIII 619/30, RGZ 132, 338, 340 f.). In der vorliegenden Sonderkonstellation ist diese Befürchtung indes nicht begründet. Denn die Beklagte ist letztlich ersichtlich nur deshalb der Auffassung, nicht zu Herausgabe der Fahrzeugpapiere berechtigt zu sein, weil sie sich für die Eigentümerin des Fahrzeugs hält, was entsprechend § 952 BGB mit ihrem Eigentum an den Papieren einherginge. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch dann die Herausgabe der Papiere oder Schadensersatz infolge deren Nichtherausgabe verweigern würde, wenn über die Frage der Eigentümerstellung, die Gegenstand des Klageantrags zu 1 ist, rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden wäre. Sind die Voraussetzungen des § 259 ZPO – wie vorliegend – nicht gegeben, ist der Antrag unzulässig (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.06.1976 – 2 U 17/76, OLGZ 1976, 477, 478).
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs mit der Identifikationsnummer … Er hat das Eigentum an dem Fahrzeug gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig erworben.
Zu einer Einigung über den Eigentumsübergang und zu einer Übergabe des Pkw kam es am 26.09.2018 auf dem nahe der Sparkassenfiliale in der S-Straße gelegenen Parkplatz zwischen dem Kläger und der Frau, die sich als F vorstellte. Die Frau war jedoch nicht verfügungsbefugt, weil Auto zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum der Beklagte stand. Diese hatte das Auto unter Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts an einen Mann veräußert. Da es nicht zu einer Auszahlung des Kaufpreises kam, hat die Beklagte mangels Bedingungseintritts das Eigentum nicht verloren. In Betracht kommt daher nur ein gutgläubiger Erwerb des Klägers von einer Nichtberechtigten gemäß § 932 I 1 BGB.
Dessen Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Grob fahrlässig handelt der Erwerber, wenn er dasjenige außer Betracht lässt, was jedem in der Situation hätte einleuchten müssen. Für Privatleute gilt diesbezüglich ein großzügiger Maßstab (s. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482). Dabei ist jedoch für den gutgläubigen Erwerb von Pkw in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der Erwerber nicht allein auf den Besitz des Veräußerers stützen darf, um auf dessen Eigentümerstellung zu vertrauen. Vielmehr muss er sich, um nicht grob fahrlässig zu handeln, durch Einsicht in die Fahrzeugpapiere vergewissern, dass der Veräußerer auch Eigentümer ist. Eine allgemeine Nachforschungspflicht begründet dies aber nicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der fehlenden Gutgläubigkeit trägt ausweislich des Wortlauts des § 932 I 1 BGB („es sei denn, dass“) diejenige, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet; hier dementsprechend die Beklagte.
Anders als die Beklagte meint, liegen keine Umstände vor, die die Bösgläubigkeit des Klägers beim Erwerb des Pkw begründen.
Der Kläger hat sich vor Bezahlung des Fahrzeugs die Fahrzeugpapiere vorlegen lassen und die enthaltene Fahrgestellnummer mit dem Auto abgeglichen. Die von der Veräußerin vorgelegten gefälschten Fahrzeugpapiere sind zudem aus echten Blankobescheinigungen gefertigt und somit in Optik und Haptik von echten Fahrzeugpapieren nicht zu unterscheiden. Die Fälschung ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Es handelt sich allerdings nicht um fehlerfreie Fälschungen. So ist anstelle des Siegels der Stadt B. das Siegel des Rhein-Sieg-Kreises auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aufgebracht. Zudem sind in den beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung die Namen der eingetragenen Person in der Weise vertauscht, dass in Teil I der Familienname F und in Teil II der Familienname G findet. Schließlich finden sich in den Zulassungsbescheinigungen Tippfehler, indem die Zulassungsstelle als „stadt B.“ und die Wagenfarbe als „weis“ angegeben werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet die Verkennung dieser Umstände aber keine grobe Fahrlässigkeit. Insoweit ist das Gericht der Ansicht, dass es dem Kläger als ortsfremdem Erwerber nicht ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass Siegel und Behörde auf den Papieren nicht zusammenpassen. Immerhin wird die Stadt B. nahezu vollständig vom Rhein-Sieg-Kreis umschlossen, sodass es nicht völlig abwegig erscheint, B. sei Teil des Kreises. Zudem hat der Kläger hinsichtlich des Siegels auf der Zulassungsbescheinigung Teil I glaubhaft erklärt, dass er im Wesentlichen die andere Seite des Dokuments, auf der sich die Fahrgestellnummer und der Name der eingetragenen Person befinden, untersucht habe. Dass sich der Kläger auf die Seite mit den Eintragungen konzentriert, ist ihm nicht zum Vorwurf zu machen (s. dazu OLG München, Urt. v. 26.05.2011 – 23 U 434/11, BeckRS 2011, 14507 Rn. 23). Gleiches gilt für die Tatsache, dass in der Annonce auf „mobile.de“ der Standort des Autos falsch mit „W.“ bezeichnet wurde. Der Kläger ist mit den hiesigen Ortsnamen nicht vertraut und konnte daher keinen Verdacht schöpfen. Da der Verkauf zudem in B. abgewickelt werden sollte, konnte die fehlerhafte Schreibeweise auch nicht etwa bei der Eingabe in ein Navigationsgerät auffallen.
Auch Tipp- und Schreibfehler kommen in Fahrzeugpapieren hin und wieder vor (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 1.9.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482), sodass die falsche Schreibweise der Wagenfarbe oder die Verwechslung von Groß- und Kleinbuchstaben keine Verdachtsmomente darstellen, deren Außerachtlassung grob fahrlässiges Handeln begründet. Vielmehr hat der Kläger versucht, den Ansprüchen der Rechtsprechung gerecht zu werden, indem er die in den Zulassungspapieren angegebenen Daten mit den Ausweisdokumenten der Veräußerin abglich. Dass die Frau österreichische Dokumente zur Identifizierung vorzeigte und dass sie trotz ihres vermeintlich deutschen Namens nicht akzentfrei deutsch sprach, kann aufgrund der seit Jahrzehnten geltenden Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union kein Verdachtsmoment darstellen, das Anlass zu detaillierten Nachforschungen gibt. Unerheblich ist, ob es sich bei einem der Dokumente um einen österreichischen Personalausweis oder um eine Versichertenkarte gehandelt hat, weil beide Dokumente gleichermaßen mit Namen versehen sind. Jedenfalls hat die hierfür nach § 932 II BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte aber keinen Beweis angeboten, um festzustellen, dass der Kläger die Daten der Veräußerin nur anhand einer Versicherungskarte abgeglichen hat.
Schließlich führt die Tatsache, dass der Verkauf auf einem Parkplatz in der Stadt abgewickelt wurde, nicht dazu anzunehmen, dass der Kläger die wahre Eigentumslage grob fahrlässig verkannt hätte. Unter Privaten ist der Verkauf von Gebrauchtwagen auf öffentlichen Parkplätzen kein außergewöhnlicher Umstand. Zudem wurde dem Kläger ein plausibler Grund mitgeteilt, warum der Verkauf in der Innenstadt von B. abgewickelt werden sollte.
Der fehlende zweite Schlüssel stellt keinen Verdacht erregenden Umstand dar. Denn es wurde dem Kläger nicht mitgeteilt, dass man keinen zweiten Schlüssel habe, sondern vielmehr dem Kläger versprochen, den zweiten Schlüssel per versichertem Versand zu übersenden. Erst nach der Übergabe des Pkw, also zu einem Zeitpunkt, als der gutgläubige Erwerb schon abgeschlossen war, musste der Kläger erkennen, dass die Veräußerin bzw. ihr vermeintlicher Ehemann diesem Versprechen nicht nachkamen. Erst als der Kläger in dem Pkw auf der Autobahn angehalten wurde, konnte er erkennen, dass er in eine Straftat verwickelt worden war.
Der geforderte Preis für das Auto war schließlich nach Ansicht des Gerichts auch nicht so niedrig, dass aufgrund der zu geringen geforderten Summe hätte einleuchten müssen, dass mit dem Geschäft etwas nicht stimme (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735 f.: guter Glaube verneint bei Erwerb durch Händler zu 68 % des Marktpreises). Der Kläger hat diesbezüglich einige Vergleichsangebote vorgelegt, die einen Preis von 44.500 € für einen solchen Pkw nicht als verdächtig niedrig erscheinen lassen.
Wenn schließlich die Beklagte weitere vom Kläger vorgetragene Details des Verkaufs mit Nichtwissen bestreitet, kann ihr das nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie bezüglich der Bösgläubigkeit des Klägers selbst darlegungs- und beweisbelastet ist.
Der gutgläubige Erwerb durch den Kläger ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Pkw der Beklagten abhandengekommen war (§ 935 I BGB). Die Beklagte hat den unmittelbaren Besitz an dem Pkw nicht unfreiwillig verloren. Vielmehr wurde er durch die Mitarbeiter der Beklagten in dem Glauben aufgegeben, dass das Auto bezahlt werde. Dass die Mitarbeiter insoweit Opfer einer Täuschung geworden sind, ist unerheblich, da es diesbezüglich nur auf den natürlichen Willen zur Besitzaufgabe ankommt (s. BGH, Urt. v. 15.11.1951 – III ZR 21/51, BGHZ 4, 10 = NJW 1952, 738, 739).
Der Kläger hat Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II aus § 985 BGB. Er ist aufgrund des gutgläubigen Erwerbs des Pkw auch entsprechend § 952 II BGB Eigentümer der Zulassungsbescheinigung geworden, die sich im Besitz der Beklagten befindet.
Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Widerklage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist auch zur Entscheidung über die Widerklage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 33 ZPO, der für konnexe Widerklagen den örtlichen Gerichtsstand des Gerichts der Klage bestimmt. Die erforderliche besondere Konnexität liegt vor, weil die Parteien über das Eigentum an demselben Pkw streiten.
Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Herausgabe des Pkw unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere scheitert ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB daran, dass die Beklagte das Eigentum an dem Pkw aufgrund des gutgläubigen Erwerbs des Klägers verloren hat. Diesbezüglich wird auf die vorgehenden Ausführungen verwiesen. …
Hinweis: Mit Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19 – hat der 16. Zivilsenat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Beklagten gegen das vorstehende Urteil gemäß § 522 II ZPO als unbegründet zurückzuweisen. In dem Hinweisbeschluss heißt es:
„1. Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO beabsichtigt.
2. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs der Marke Audi … ist, und die Beklagte verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II zu diesem Kraftfahrzeug binnen der im erstinstanzlichen Urteil bestimmten Frist an den Kläger herauszugeben. Auch hat das Landgericht die Widerklage zu Recht abgewiesen.
Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs geworden ist, sodass er von der Beklagten nach § 985 BGB, § 952 II BGB analog die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen kann, während der Beklagten der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs aus § 985 BGB gegen den Kläger mit Blick auf dessen Eigentümerstellung nicht zusteht.
a) Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass ursprünglich die Beklagte Eigentümerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs war. Auch hat die Beklagte das Eigentum an diesem nicht bereits am 20.09.2018 mit der Übergabe an einen vermeintlichen Käufer desselben übergeben2Gemeint ist offenbar, dass die Beklagte das Eigentum an dem Pkw nicht auf den vermeintlichen Käufer „übertragen“ habe., da in dem zugrundliegenden Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war, die Bedingung für den Eigentumsübergang auf den Käufer jedoch nicht eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger auch nicht etwa nach § 929 Satz 1 BGB mit der Übergabe des Kraftfahrtzeugs aufgrund einer entsprechenden Einigung am 26.09.2018 Eigentümer desselben worden, da es der ihm gegenüber als „F“ aufgetretenen Verkäuferin an der Berechtigung fehlte.
b) Der Kläger hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig erworben, da er sich am 26.09.2018 mit der Verkäuferin über den Eigentumsübergang einig geworden ist und diese ihm den Besitz an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug verschafft hat.
Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug war auch nicht abhandengekommen i. S. von § 935 I BGB, denn die Beklagte hat den Besitz an diesem am 20.09.2018 nicht etwa ohne ihren Willen verloren. Die Beklagte hat den Besitz an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug vielmehr bewusst aufgegeben. Dass sie hierzu durch eine Täuschung veranlasst wurde, ist für die Frage des Abhandenkommens i. S. von § 935 I BGB ohne Belang (vgl. nur RG, Urt. v. 21.01.1921 – VII 360/20 RGZ 101, 224, 225; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 935 Rn. 5).
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger aber auch nicht etwa bösgläubig. Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nämlich nur dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Davon kann vorliegend aber auch auf Grundlage des Vorbringens der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. nur Palandt/Herrler, a. a. O., § 932 Rn. 16) nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte beruft sich nicht darauf, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt habe, dass die Verkäuferin nicht zum Verkauf des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs berechtigt war. Auch im Übrigen liegen hierfür keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
Der Kläger hat bei Erwerb des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs die fehlende Berechtigung der Verkäuferin aber auch nicht grob fahrlässig verkannt.
Unter grober Fahrlässigkeit wird ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 276; Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 11; Senat, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, juris Rn. 14, insoweit in MDR 2018, 144 nicht abgedruckt; OLG Braunschweig, Urt. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, juris Rn. 40).
Beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs begründet dabei nach allgemeiner Auffassung der Besitz des Veräußerers noch nicht den für den Gutglaubenserwerb erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454 Rn. 30; Senat, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, MDR 2018, 144; OLG Braunschweig, Urt. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, juris Rn. 40). Auch wenn der Veräußerer im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht dagegen nicht (BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454 Rn. 30; Senat, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, MDR 2018, 144; OLG Braunschweig, Urt. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, juris Rn. 40).
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der gute Glauben des Klägers aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu verneinen, denn auch wenn eine Vielzahl kleinerer Auffälligkeiten vorlag, stellen diese sich bei Berücksichtigung des Umstands, dass es sich sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Verkäuferin um einen Privatverkauf handelte, auch in ihrer Gesamtheit nicht als ausreichend dar, um von grober Fahrlässigkeit des Klägers in Bezug auf die fehlende Berechtigung der Verkäuferin auszugehen.
Dem Kläger wurden anlässlich des Kaufs die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorgelegt. Die Eintragungen dort stimmen mit dem Namen und der Anschrift der Verkäuferin in dem in Ablichtung zu den Akten gereichten Kaufvertrag überein, aus dem sich entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch ohne Weiteres ergibt, dass die Verkäuferin dem Kläger gegenüber als „F“ aufgetreten ist und hierbei eine Anschrift in B. angegeben hat.
Zwar waren diese Zulassungsbescheinigungen gefälscht. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger bösgläubig gewesen ist. Die Fälschung einer Zulassungsbescheinigung steht dem guten Glauben nämlich nur entgegen, wenn sie als solche deswegen leicht durchschaubar ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454 Rn. 33 ff.; OLG Braunschweig, Urt. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, juris Rn. 56).
Richtig ist zwar, dass die Zulassungsbescheinigungen die von der Beklagten beanstandeten Auffälligkeiten, insbesondere Schreibfehler und inhaltliche Unstimmigkeiten, aufweisen. Dem ortsfremden Kläger musste jedoch nicht auffallen, dass die Stadt B. nicht zum Rhein-Sieg-Kreis gehört. Da im Übrigen selbst in offiziellen Dokumenten Schreibfehler nicht ausgeschlossen werden können, musste der Kläger auch nicht wegen der in den Zulassungsbescheinigungen enthaltenen, ohnehin nicht sofort auffallenden Tippfehler misstrauisch werden, zumal für die Fälschungen echte Blankobescheinigungen verwendet wurden. Auch muss es einem Laien wie dem Kläger nicht auffallen, dass die Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen nicht ganz vollständig und an einer Stelle der Vorname und der Nachname der Verkäuferin vertauscht eingetragen worden waren.
Ebenso stellen die weiteren Umstände des Erwerbs den guten Glauben des Klägers nicht durchgreifend infrage.
Dass es sich um einen Barverkauf handelte, ist bei einem Gebrauchtwagenverkauf unter Privatleuten kein Umstand, der Verdacht erregen muss (Senat, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, juris Rn. 18, insoweit in MDR 2018, 144 nicht abgedruckt). Gleiches gilt für die Abwicklung des Kaufs auf einem Parkplatz, denn die Erklärung des angeblichen Ehemanns der Verkäuferin, dass es sich um einen Parkplatz in der Nähe der Arbeitsstelle seiner Ehefrau handelt, war nicht evident auffällig oder unrichtig (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454 Rn. 38; Senat, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, juris Rn. 18, insoweit in MDR 2018, 144 nicht abgedruckt).
Der Kläger musste auch nicht etwa deshalb von einer fehlenden Berechtigung der Verkäuferin in Bezug auf das streitgegenständliche Kraftfahrzeug ausgehen, weil diese einen deutschen Vor- und Nachnamen angegeben hatte, aber nicht akzentfrei gesprochen hat. Der Kläger hat behauptet, dass die Verkäuferin sich ihm gegenüber als Österreicherin ausgegeben und durch einen österreichischen Ausweis sowie einen Führerschein ausgewiesen habe, ohne dass die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Richtigkeit dieses Vorbringens hätte durchgreifend widerlegen können. Es war damit aber ohne Weiteres denkbar, dass die Verkäuferin trotz eines deutsch anmutenden Namens aus Ost- oder Südosteuropa stammt, über eine österreichische Staatsangehörigkeit verfügt und sich infolge der Freizügigkeit innerhalb des Schengenraums nunmehr dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Auch steht der vorliegend vereinbarte Kaufpreis dem guten Glauben des Klägers nicht entgegen, denn dieser war auch bei Berücksichtigung der Gesamtumstände des Geschäfts gerade nicht so niedrig, dass der Kläger in Anbetracht dessen hätte Verdacht schöpfen musste (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454 Rn. 41; Senat, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, juris Rn. 18, insoweit in MDR 2018, 144 nicht abgedruckt; OLG Braunschweig, Urt. v. 02.01.2019 – 9 U 32/18, juris Rn. 51 ff.). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, hat der Kläger mehrere Vergleichsangebote vorgelegt, nach denen ähnliche Fahrzeuge auch zu einem ähnlichen Preis erworben werden können.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger der Zweitschlüssel anlässlich der Übergabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs nicht ausgehändigt wurde, da die Verkäuferin nicht angegeben hatte, über diesen nicht zu verfügen, sondern dem Kläger die Nachsendung des Zweitschlüssels per versichertem Versand im Kaufvertrag explizit zugesichert hat (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.05.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454 Rn. 25 ff.; Senat, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, MDR 2018, 144 f.).
Schließlich ergeben sich auch aus den vom Senat beigezogenen Akten der StA Bonn … keine vom Landgericht nicht berücksichtigten Umstände, die insoweit zugunsten der Beklagten streiten würden.
Da somit auch bei Zugrundelegung des berücksichtigungsfähigen Vorbringens der Beklagten davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihr Eigentum an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug an den Kläger verloren hat, war dementsprechend auch keine Beweisaufnahme zur Richtigkeit dieses Vortrags erforderlich, und auch die von der Beklagten mit der Berufung gerügte Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt ersichtlich nicht vor. …