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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: August 2019

Gutgläubiger Erwerb trotz fehlendem zweiten Fahrzeugschlüssel

  1. Um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) zu entgehen, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens zwar mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und mit ihrer Hilfe die Berechtigung des Veräußerers prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, steht das indes seinem guten Glauben dann nicht entgegen, wenn die Fälschung nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, etwa weil zu ihrer Herstellung echte Blankoformulare verwendet wurden und daher das gefälschte Dokument optisch und haptisch einem echten entspricht. Einzelne Schreibfehler in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „stadt B.“, „weis“) ändern daran nichts (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482).
  2. Jedenfalls einem ortsfremden Erwerber eines Gebrauchtwagens muss nicht ohne Weiters auffallen, dass in den ihm vorgelegten Fahrzeugpapieren das Wappen der Zulassungsbehörde und deren Bezeichnung nicht zusammenpassen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber seine Aufmerksamkeit in erster Linie den Angaben zum Halter des Fahrzeugs und der eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer widmet.
  3. Dass er nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, ist muss den Erwerber eines Gebrauchtwagens dann nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer vorgibt, über einen zweiten Schlüssel zu verfügen und diesen dem Erwerber nachzuliefern. Anders kann es liegen, wenn der Veräußerer angibt, er habe keinen zweiten Fahrzeugschlüssel.
  4. Wer einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (hier: nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen. Der Bestreitende darf sich deshalb hinsichtlich des Erwerbsvorgangs nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.

LG Bonn, Urteil vom 30.08.2019 – 10 O 448/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19)

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Keine Sachmängelhaftung des Kfz-Verkäufers bei offenbarter „Tachomanipulation“

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.

OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)

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Streitwert bei Klage und Widerklage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und der Fahrzeugpapiere

Die Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand. Die Streitwerte sind deshalb nicht gemäß § 45 I 1 GKG zu addieren, sondern es ist allein der höhere Streitwert maßgeblich (§ 45 I 3 GKG).

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2019 – 13 W 2775/19

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Rückzahlung einer Kaution in Höhe der Umsatzsteuer bei Exportgeschäft – Auslegung der Sicherungsvereinbarung

Eine Vereinbarung, wonach der Käufer eines Neuwagens von dem Verkäufer eine in Höhe der Umsatzsteuer geleistete Kaution zurückerhält, „sobald das Finanzamt einer Auszahlung zustimmt“, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig wird, sobald das für den Verkäufer zuständige Finanzamt bestätigt hat, dass die Fahrzeuglieferung umsatzsteuerfrei ist. Es ist Sache des Verkäufers als Steuerschuldner, eine entsprechende Bestätigung zu erlangen.

AG Norderstedt, Urteil vom 26.08.2019 – 49 C 143/18

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Beweisvereitelung durch Verschrottung eines angeblich mangelhaften Pkw

Zwar wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, gemäß § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bestehen insoweit indes – hier: wegen einer wenige Wochen vor Gefahrübergang beanstandungsfrei durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO – begründete Zweifel und können diese nicht aufgeklärt werden, weil der Käufer die angeblich mangelhafte Kaufsache hat verschrotten lassen, so gehen diese Zweifel unter dem Gesichtspunkt einer Beweisvereitelung zulasten des Käufers.

AG München, Urteil vom 23.08.2019 – 173 C 1229/18

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Mangelhaftigkeit eines „Premium Selection“-Fahrzeugs wegen Beschädigungen im Dachbereich

Ein als „Premium Selection“-Fahrzeug veräußerter BMW-Gebrauchtwagen, der an der Dachkante von der unsachgemäßen Befestigung eines Dachgepäckträgers herrührende Beschädigungen (Verformungen) aufweist, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft (§ 434 I 1 BGB). Denn das Zertikat „Premium Selection“ beinhaltet, dass Karosserie und Lack des Fahrzeugs keine Beschädigungen aufweisen, die über bloße alters- und laufzeitbedingte Gebrauchsspuren hinausgehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 44/18

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(Keine) Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Lieferung eines Neuwagens – Kurzzulassung

  1. Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
  2. Der Verkäufer eines Neuwagens, der diesen dem Käufer verspätet übergibt und übereignet, hat dem Käufer die Wertminderung zu ersetzen, die das Fahrzeug in dem für die Verzögerung relevanten Zeitraum erlitten hat. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist auf den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis und nicht auf den vom Fahrzeughersteller angegebenen Listenpreis des Fahrzeugs abzustellen.
  3. Ein Kfz-Käufer hat zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Verkäufer mit der kaufvertraglich geschuldeten Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, wenn dem Käufer die Nutzung eines anderen Fahrzeugs – insbesondere die Weiternutzung des bisher genutzten Fahrzeugs – möglich und zumutbar ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14)

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Abbruch einer eBay-Auktion über einen Gebrauchtwagen – Gewährleistungsausschluss

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat ist die Haftung des privaten Verkäufers für Mängel des Fahrzeugs nicht automatisch deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Grundsätzlich hat der Käufer vielmehr auch in diesem Fall wegen eines Mangels die in § 437 BGB genannten Rechte.

AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18
(nachfolgend: LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19)

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Keine Minderung der Kfz-Steuer durch Verhängung von Dieselfahrverboten

Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon betroffene Fahrzeuge keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.

BFH, Beschluss vom 13.08.2019 – III B 2/19

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Geringfügigkeit eines behebbaren Sachmangels – Wohnwagen

  1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufer unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB ist, kommt es bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 Rn. 21; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 Rn. 29 f.). Denn solange die Ursache eines Mangelsymptoms unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden.
  2. Ein behebbarer Mangel ist in der Regel nicht mehr geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn für seine Beseitigung Kosten in Höhe von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises aufgewendet werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 12, 30). Diese Erheblichkeitsschwelle gilt auch für Güter aus einem höheren Preissegment.
  3. Einem Käufer kann es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich darauf zu berufen, dass der Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht eingehalten habe, wenn er sich innerhalb der Frist auf Verhandlungen mit dem Verkäufer über eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eingelassen und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Verkäufer sich darauf verlassen durfte, dass der Käufer aus der Nichteinhaltung der Nachbesserungsfrist keine Folgen herleiten werde.

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2019 – 3 U 137/17

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