1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der (Unfall-)Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für derartige „Bagatellschäden“, über die nicht aufgeklärt werden muss, ist bei Personenkraftwagen eng zu ziehen. „Bagatellschäden“ sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten.
  2. Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
  3. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14).
  4. War ein Gebrauchtwagenhändler aufgrund besonderer Umstände zu einer Überprüfung des Fahrzeugs gehalten, die über eine „Sichtprüfung“ hinausging, und hat er diese Überprüfung unterlassen, kann es den Vorwurf einer arglistigen Täuschung rechtfertigen, wenn der Händler dem Käufer nicht offenbart, dass die gebotene Überprüfung des Fahrzeugs unterblieben ist.
  5. Sieht ein Gebrauchtwagenkaufvertrag vor, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels ein Jahr nach Ablieferung des Fahrzeugs verjähren, so erfasst diese – gemäß  § 476 II BGB (= § 475 II BGB a.F.) selbst bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) grundsätzlich zulässige – Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist regelmäßig auch Ansprüche wegen eines Mangels i. S. von § 434 I 1 BGB. Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verkäufer für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3, II BGB) haften wolle.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.05.2018 – 6 O 6812/17

Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.

Der Kläger kaufte als Verbraucher von dem beklagten Kfz-Händler am 19.04.2016 einen Gebrauchtwagen (VW Golf IV Variant 2.0 TDI, Baujahr 2012) zum Preis von 12.500 €. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen/Angaben laut Vorbesitzer“: „Gebrauchsspuren, Dellen, Kratzer, Steinschläge. Abweichungen vom Inserat. Diverse Nachlackierungen, siehe Gutachten“.

Bestandteil des Kaufvertrags sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, die unter anderem folgenden Inhalt haben:

VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche, die auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. … Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.“

Bei dem im Kaufvertrag in Bezug genommenen Gutachten handelte es sich um eine als „KÜSPlus-GebrauchtwagenCheck“ bezeichnete Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs, die S am 20.04.2016 im Auftrag des Beklagten durchgeführt hatte. Im schriftlichen Bericht des S, den der Beklagte dem Kläger ausgehändigt hat, heißt es unter anderem, es seien „[k]eine erkennbaren Unfallschäden“ und „[k]eine erkennbaren instand gesetzten Vorschäden vorhanden“.

Zudem hatte der Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrags die Reparaturhistorie des Fahrzeugs im herstellereigenen EDV-System „ElsaWin“ eingesehen und ausgedruckt.

Im Übrigen war das Fahrzeug bereits am 16.12.2015 im Auftrag der Volkswagen Leasing GmbH im Rahmen einer Fahrzeugbewertung begutachtet worden. In dem daraufhin gefertigten Gutachten der X ist festgehalten, dass das Fahrzeug „augenscheinlich weder reparierte noch unreparierte Vorschäden“ habe.

Nachdem der VW Golf IV Variant dem Kläger noch im April 2016 übergeben worden war, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag und zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug weise im Frontbereich einen massiven reparierten Unfallschaden auf. Dies sei erst im August 2017 festgestellt worden, als wegen eines kleinen Blechschadens der – nicht ordnungsgemäß montierte – vordere Stoßfänger demontiert worden sei. Nach der Demontage habe sich gezeigt, dass der hinter dem Stoßfänger liegende Träger rechts deutlich verformt sei und eine erhebliche Delle aufweise und dass die oberste Stoßstangenaufnahme gebrochen sei. Außerdem sei festgestellt worden, dass die Motorhaube erheblich nachlackiert worden sei. Dies – so macht der Kläger geltend – weise darauf hin, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten habe, wobei der Unfallschaden schon vor seiner – des Klägers – Besitzzeit entstanden sein müsse. Denn während seiner Besitzzeit habe das Fahrzeug abgesehen von dem kleinen Blechschaden keine Schäden erlitten, und weder sei die Motorhaube lackiert noch der vordere Stoßfänger ausgebaut worden.

Der Kläger meint, indem der Beklagte ihm das Ergebnis des „KÜSPlus-GebrauchtwagenChecks“ mitgeteilt habe, sei eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts zustande gekommen, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Die vereinbarte Beschaffenheit habe der Pkw indes bei der Übergabe an ihn – den Kläger – nicht gehabt, sodass das Fahrzeug mangelhaft sei.

Der Unfallschaden – so macht der Kläger weiter geltend – sei für einen Fachmann wie den Beklagten leicht zu erkennen gewesen, und der Beklagte habe ihm – dem Kläger – diesen Schaden arglistig verschwiegen.

Der Beklagte müsse ihm daher den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.574,96 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Außerdem müsse ihm der Beklagte außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € ersetzen, und es sei festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Verzug befinde.

Der Beklagte hat unter Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einrede der Verjährung erhoben. Er bestreitet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Übergabe an den Kläger einen reparierten Unfallschaden aufgewiesen habe, den er – der Beklagte – gekannt habe oder hätte kennen müssen. Er habe daher nicht arglistig gehandelt. Die von dem Kläger behaupteten Beschädigungen seien, falls sie überhaupt vorlägen, nicht offensichtlich; nach dem eigenen Vortrag des Klägers seien sie erst nach einer Demontage des Stoßfängers entdeckt worden. Er – der Beklagte – sei indes nicht zu einer generellen Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet gewesen. Zudem habe er das Fahrzeug einem „KÜSPlus-GebrauchtwagenCheck“ unterziehen lassen, bei dem keine Schäden festgestellt worden seien. Auch aus der Reparaturhistorie des Pkw und dem für die Volkswagen Leasing GmbH erstellten X-Gutachten hätten sich keine Anhaltspunkte für Schäden ergeben.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: A. I. Dem Kläger stehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB i. V. mit §§ 123 I Fall 1, 142 I BGB zu. Zwar schließen die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche die Anwendung des § 123 BGB nicht aus; auch hat der Kläger die Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrags erklärt. Es liegt jedoch kein Anfechtungsgrund vor.

1. Der Beklagte hat einen Vorschaden des Fahrzeugs – unterstellt, er liegt vor – nicht arglistig verschwiegen.

a) Grundsätzlich muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann (Bagatellschaden). Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden ist bei Personenkraftwagen eng zu ziehen. Als Bagatellschäden können bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesprochen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und sie repariert sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, juris Rn. 20).

Vorliegend liegt – den Vortrag des Klägers zu den Beschädigungen des Fahrzeugs als richtig unterstellt – ein Bagatellschaden sicher nicht vor, sodass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet war, über den Vorschaden zu informieren. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan.

b) Arglistig handelt der Verkäufer indes nur, wenn er den Schaden kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10.06.1983 – V ZR 292/81, juris Rn. 9; Urt. v. 20.03.1987 – V ZR 27/86, juris Rn. 11; Urt. v. 07.07.1989 – V ZR 21/88, juris Rn. 12).

Dazu, dass der Beklagte den Schaden kannte oder er ihn zwar nicht kannte, aber sein Vorhandensein für möglich hielt, hat der Kläger indes nichts dargelegt. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dass der Schaden ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte der Beklagte den vorderen Stoßfänger ausgebaut. Dies genügt jedoch nicht, um dem Beklagten Arglist vorzuwerfen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagte den Vorschaden kannte oder er ihn für möglich hielt. Denn aus den unstreitig dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags vorliegenden Feststellungen der X vom 16.12.2015 und des S und aus der Reparaturhistorie des Fahrzeugs aus „ElsaWin“ ergibt sich nichts zu einem Unfallvorschaden.

2. Der Beklagte hat auch nicht arglistig verschwiegen, dass er eine Untersuchung des Fahrzeugs, zu der er verpflichtet war, nicht vorgenommen hat.

a) Bezugspunkt für ein anfechtungsrechtlich relevantes Verschweigen kann bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht nur ein offenbarungspflichtiger Mangel des Fahrzeugs, sondern auch eine von dem Verkäufer rechtlich gebotene Untersuchung des Fahrzeugs sein. Ist der Verkäufer zu einer derartigen Untersuchung verpflichtet, unterlässt er sie und weist er den Käufer hierauf nicht hin, kann auch darin ein arglistiges Verschweigen liegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2010 – 4 U 71/09, juris Rn. 35 f.).

b) Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten. Im Übrigen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14).

Eine derartige Sichtprüfung hat Beklagte jedoch vorgenommen, indem er den „KÜSPlus GebrauchtwagenCheck“ vornehmen ließ. Dass diese Untersuchung tatsächlich nicht vorgenommen worden ist oder dass sie den Anforderungen an eine fachmännische äußere Besichtigung (zu den Voraussetzungen insoweit vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 3664) nicht genügte, hat der Kläger nicht behauptet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.

c) Anlass zu einer weitergehenden Untersuchung hatte der Beklagte nicht. Unstreitig war das Fahrzeugs am 16.12.2015 durch die X begutachtetet worden, wobei Hinweise auf reparierte oder unreparierte Vorschäden nicht festgestellt worden waren. Unstreitig ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus den Einträgen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in die herstellereigene elektronische Reparaturhistorie „ElsaWin“. Schließlich gab auch der am 20.04.201.6 im Auftrag des Beklagten erstellte „KÜSPlus-GebrauchtwagenCheck“ keinen· Anlass für weitergehende Untersuchungen.

Damit hat der Beklagte schon deshalb nicht arglistig verschwiegen, über den „KÜSPlus-GebrauchtwagenCheck“ hinaus keine Untersuchungen des Fahrzeugs vorgenommen zu haben, weil er zu derartigen Untersuchungen nicht verpflichtet war.

II. Ansprüche gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440, 323, 326 V BGB hat der Kläger nicht. Die Rücktrittserklärung des Klägers war unwirksam gemäß §§ 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I 1 BGB. Denn die Ansprüche des Klägers auf Erfüllung des Kaufvertrags oder auf Nachbesserung waren bereits verjährt, als der Kläger am 24.08.2017 den Rücktritt erklärte. Hierauf hat sich der Beklagte berufen.

1. Gemäß § 438 IV 1 BGB i. V. mit § 218 I 1 BGB ist der Rücktritt wegen eines Sachmangels unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

2. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren, sofern nicht die Sonderfälle des § 438 I Nr. 1 und Nr. 2 BGB betroffen sind, gemäß § 438 I Nr. 3 BGB in zwei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Gemäß § 476 II BGB, der dem § 475 II BGB in der Fassung bis 31.12.2017 entspricht, kann der Verkäufer die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB für Gewährleistungsansprüche auch gegenüber einem Verbraucher und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei dem Kauf gebrauchter Sachen im Voraus auf ein Jahr verkürzen.

Keine Wirkung entfaltet ein Gewährleistungsausschluss, wenn der Käufer eine arglistige Täuschung nachweisen kann (§ 444 Fall 1 BGB), wenn der Verkäufer eine Beschaffenheit der Kaufsache garantiert hat (§ 444 Fall 2 BGB), oder die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben (zu Letzterem vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, juris Rn. 30 f.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, juris Rn. 15). Während es allerdings im Falle des § 444 Fall 2 BGB stets bei der zweijährigen Verjährungsfrist verbleibt, also nicht nur der Ausschluss der Gewährleistung, sondern auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam ist, greift im Falle der Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB die Verkürzung durch. Denn eine derartige Vereinbarung lässt sich nicht dahin auslegen, dass der Verkäufer für die Beschaffenheit zwei Jahre haften will, wie sich auch eine Auslegung der Klausel dahin, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung ausgenommen sein soll, verbietet. Zudem verhält sich ein Verkäufer, der kein Garantiegeber i. S. des § 444 Fall 2 BGB ist, nicht widersprüchlich, wenn er sich auf die kurze Verjährung beruft (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4096).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze waren allfällige Ansprüche des Klägers auf Erfüllung oder Nachbesserung am 24.08.2017 verjährt.

a) Vorliegend verjähren die Ansprüche des Klägers gemäß § 438 I Nr. 3 BGB grundsätzlich in zwei Jahren. Dass der Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen hat, konnte das Gericht nicht feststellen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter I 1 verwiesen.

b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, die unstreitig in den Kaufvertrag zwischen den Parteien einbezogen worden sind, ist in Abschnitt VI Nr. 1 die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verkürzt.

Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, nach denen die Klausel unwirksam wäre. Insbesondere genügt die Formulierung den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB, weil die Verschuldenshaftung des Verkäufers für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit der kurzen Verjährung unterliegt.

Es kann sich der Beklagte auf diese Verkürzung auch berufen. Dass der Beklagte den Unfallschaden – unterstellt, er liegt vor – arglistig verschwiegen hat, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter I 1 verwiesen.

c) Dahinstehen kann, ob die Parteien durch Bezugnahme auf den „KÜSPlus-GebrauchtwagenCheck“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB dahin getroffen haben, dass das Fahrzeug keine (reparierten) Unfallschäden über der Bagatellgrenze aufweist. Denn auch im Falle dieser Beschaffenheitsvereinbarung hätte die Verkürzung der Verjährungsfrist Bestand.

d) Nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, ist das Fahrzeug „im April 2016“ an den Kläger übergeben worden. Die einjährige Verjährungsfrist hat damit spätestens mit Ablauf des 30.04.2016 zu laufen begonnen und war lange abgelaufen, als der Kläger am 24.08.2017 den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag erklärte. …

Hinweis: § 476 II BGB (= § 475 II BGB a.F.) dürfte mit der „Verbrauchsgüterkaufrichtlinie“ (Richtlinie 1999/44/EG, ABl. 1999 L 171, 12) nicht in Einklang stehen. Der EuGH (Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16 – Ferenschild) hat entschieden, dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre ab Lieferung der Kaufsache zulässt.

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