- Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann generell und erst recht dann, wenn das Fahrzeug als „Dienstwagen“ bezeichnet wird, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit nicht als Mietwagen im üblichen Sinne, also von einem „typischen“ Autovermietungsunternehmen genutzt worden ist.
- Ein Selbstfahrermietfahrzeug, das nicht wechselnden Nutzern zur Verfügung gestellt, sondern vom Geschäftsführer einer GmbH (Mieterin) als Dienstwagen genutzt und im Übrigen allenfalls Familienangehörigen des Geschäftsführers überlassen wird, ist kein Mietwagen im üblichen Sinne. Dies gilt erst recht, wenn mit dem Fahrzeug nur rund 400 km im Monat zurückgelegt werden.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.01.2018 – 6 O 2913/17
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen geschlossener Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen wegen nicht zutreffender Angaben zur früheren Verwendung des Fahrzeugs rückabzuwickeln ist.
Die Beklagte bot bei „mobile.de“ einen im Oktober 2015 erstzugelassenen BWM 530d in der Ausstattungsvariante „Luxury Line“ zum Kauf an. In dem Inserat war der ursprüngliche Listenpreis des Fahrzeugs mit 87.630 € angegeben. Außerdem hieß es, das Fahrzeug sei ein „Jahreswagen“, der im September 2018 wieder einer Hauptuntersuchung unterzogen werden müsse („HU 09/2018“). Irrtümer und einen Zwischenverkauf des Fahrzeugs behielt die Beklagte sich vor.
Die Klägerin beobachtete das Inserat über mehere Wochen, in denen der Kaufpreis von ursprünglich 51.000 € auf 46.895 € sank. Schließlich führte die Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemanns E ein Verkaufsgespräch mit dem Zeugen D. Im Anschluss daran unterzeichnete sie am 14.11.2016 eine „Bestellung“, in der das Fahrzeug als „Dienstwagen“ bezeichnet wird. Außerdem heißt es in der „Bestellung“, dass die nächste Hauptuntersuchung im Oktober 2018 fällig sei und – insoweit in Übereinstimmung mit dem Internetinserat – die Laufleistung des Fahrzeugs 4.136 km betrage.
Frühere Halterin des BMW 530d war die F, eine Tochterfirma der Beklagten, die – auch unter der Bezeichnung B-Rent – Fahrzeuge zur dauerhaften Nutzung vermietet. F hatte das streitgegenständliche Fahrzeug an die X-GmbH vermietet, die es einem ihrer Geschäftsführer als Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat.
Am 15.11.2016 übersandte der Zeuge D der Klägerin den TÜV-Bericht über eine am selben Tag vorgenommene Hauptuntersuchung. Darin heißt es, das Fahrzeug habe aufgrund der fehlenden Zulassung keine neue Plakette erhalten; diese werde jedoch bei der Fahrzeuganmeldung durch die Zulassungsstelle erteilt. Die nächste Hauptuntersuchung ist danach im November 2018 fällig. Das Fahrzeug wurde der Klägerin sodann am 23.11.2016 übergeben.
Am 24.02.2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie sieht in der früheren Verwendung des Fahrzeugs einen unbehebbaren Mangel und macht geltend, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden sei, begründe einen erheblichen merkantilen Minderwert. Der Wert des Fahrzeugs betrage daher nur rund 30.000 €. Auf die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen habe die Beklagte sie – die Klägerin – nicht hingewiesen; der Begriff „Selbstfahrermietfahrzeug“ sei bei den Verkaufsgesprächen und auch später nicht gefallen. Der Zeuge D habe vielmehr erklärt, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der F als Dienstwagen genutzt worden sei. Durch die wiederholte Bezeichnung des Fahrzeugs als „Dienstwagen“ und die Angabe, dass die nächste Hauptuntersuchung (erst) im März 2018 fällig sei, habe die Beklagte den Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug nicht als Mietwagen genutzt worden sei. Die Klägerin behauptet, dass sie den Pkw ungeachtet seiner Laufleistung nie erworben hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass es sich um einen ehemaligen Mietwagen handele.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2 Fall 2, 434, 323, 346 ff. BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Die Parteien schlossen durch die „Bestellung“ vom 14.11.2016 und die spätere tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs … einen Kaufvertrag über den BMW 530d … mit der Fahrgestellnummer …, Erstzulassung 13.10.2015. Dieser weist keinen Sachmangel auf, sodass der Klägerin keine Ansprüche auf Gewährleistung – insbesondere auf Rückabwicklung nach ausgeübtem Rücktritt – zustehen.
1. Ein Sachmangel liegt nicht in der früheren Verwendung des Fahrzeugs bei der Firma F, die dieses als Selbstfahrermietfahrzeug vermietet hatte. Auch wenn das Gericht zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass das Fahrzeug damit in zulassungsrechtlicher Hinsicht als Mietwagen einzuordnen ist und deshalb die nächste TÜV-Untersuchung bereits nach einem Jahr vorzunehmen war, begründete diese Vornutzung nach Lage der Dinge keine Eigenschaft als Mietwagen im engeren Sinne, über die aufzuklären gewesen wäre.
a) Eine Vereinbarung einer Beschaffenheit i. S. von § 434 I 1 BGB dahin gehend, dass ein angestellter Mitarbeiter der Firma F das Fahrzeug als Dienstwagen genutzt hatte, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor.
(1) Der Zeuge E hat zwar, ebenso wie die Klägerin, berichtet, dass der Zeuge D angegeben habe, die Firma F habe das Fahrzeug als Dienstwagen für einen Mitarbeiter benutzt. Der Zeuge D hat eine solche Angabe aber vehement abgestritten. Seine Erklärung, er habe damals überhaupt nicht gewusst, welche Verwendung konkret bei der Firma A erfolgt war, und dies aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht in Erfahrung bringen können, ist jedoch durchaus plausibel.
Der Zeuge D hatte auch keinen Anlass, die Klägerin und ihren Ehemann in diesem Punkt mit der Unwahrheit zu bedienen:
Zum einen lag, nachdem er ohnehin auf die Vorbesitzerin und deren Geschäftsmodell hingewiesen hatte (immerhin war der Zeuge E in der Lage, sogleich im Internet eine entsprechende Recherche anzustellen), der Schluss äußerst nahe, dass es sich nicht um ein Dienstfahrzeug des Managements, sondern um ein Wirtschaftsgut gehandelt haben dürfte. Mit entsprechenden Nachfragen und Bitten, dies zu belegen, wäre daher zu rechnen gewesen; dann wäre eine falsche Angabe aufgefallen. Hätte der Zeuge, wie die Klagepartei behauptet, hier etwas vertuschen wollen, hätte näher gelegen, überhaupt nichts zur Vorbenutzung bzw. zur Person der Vornutzerin und deren Geschäftsgegenstand zu sagen. Da ein entsprechendes Wissen des gewerblichen Verkäufers vom Käufer nicht erwartet wird, wäre ein solcher Verheimlichungsversuch nicht aufgefallen. Der Umstand, dass der Zeuge die Vornutzerin nannte, spricht daher dafür, dass er offen alle Umstände wahrheitsgemäß mitgeteilt hat.
Zum anderen liegt – was noch weiter auszuführen sein wird – eine extrem geringe Nutzung vor. Eine Fahrleistung von knapp über 4.000 km ist bei einem derartigen hochpreisigen Fahrzeug mit umfangreichster Ausstattung ein Merkmal, das auch bei einer Nutzung als Selbstfahrermietfahrzeug ein Verkaufsargument darstellt.
Schließlich spricht für die Wahrheit der vom Zeugen D getätigten Aussage, dass dieser ausweislich des Dokumentationssystems bereits im November 2016 vermerkt hatte, auf die Nutzung als Fleet-Services-Fahrzeug hingewiesen zu haben. Auch wenn diese eigene Aufzeichnung des Zeugen naturgemäß nicht sicherstellt, dass dies tatsächlich so erfolgt war, begründet dies ein erhebliches Indiz.
(2) Dafür, dass von Anfang an die – objektiv unzutreffende – Information im Raum stand, ein Unternehmensangehöriger der Firma F habe das Fahrzeug genutzt, spricht zwar die vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien. Es wurde aber nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um ein Informationsversehen handelte.
(3) Beide Zeugen haben auf dem Gericht einen gleichermaßen glaubwürdigen Eindruck gemacht.
(4) Umgekehrt kann das Gericht die Möglichkeit, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Vorgang nachträglich zum Anlass nehmen, sich von dem Kaufvertrag lösen zu können, weil sie mit der Funktion der Totwinkelanzeige nicht vollständig zufrieden sind, und daher einzelne Aspekte anders darstellen, nicht ausschließen.
(5) Das Gericht kann daher bei Abwägung aller Indizien nicht zur Überzeugung gelangen, dass eine Äußerung des Inhalts, wie sie die Klägerin behauptet, gefallen ist. Dann scheidet eine Beschaffenheitsvereinbarung darüber, dass gerade ein Betriebsangehöriger das Fahrzeug als Dienstwagen genutzt hatte, aus.
(6) Unabhängig davon könnte das Gericht einer solchen Äußerung, wie sie von der Klägerin behauptet und vom Zeugen E bestätigt wurde, nicht die Qualität einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB beimessen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine besondere Betonung des Umstands, dass es sich um einen Dienstwagen gerade eines Mitarbeiters der Firma F handele, durch die Zeugen D oder gar Nachfragen und Erklärungen durch die Klägerin, die erkennen ließen, dass es ihr entscheidend darauf ankam, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Nur in solchen Fällen kann aber regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden. Hierfür ist auch Indiz, das im Kaufvertrag Entsprechendes nicht positiv festgehalten wird, sondern es bei der er allgemeinen Bezeichnung als Dienstwagen verblieben ist. Umgekehrt ist mangels gesteigerter Wichtigkeit nicht zu erkennen, dass die Klägerin besonderen Wert darauf gelegt hat, dass ein Mitarbeiter der Firma F Vornutzer war.
b) Ebenso wenig liegt ein Sachmangel unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Eigenschaft, wie sie der Käufer den Umständen nach erwarten durfte (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), vor.
(1) Das Gericht folgt der Klägerin im Ausgangspunkt darin, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens generell und erst recht, wenn dieser als Dienstwagen bezeichnet wird, nicht erwarten muss, dass das Fahrzeug zuvor als Mietfahrzeug im üblichen Sinne (d. h. durch ein typisches Autovermietungsunternehmen) verwendet worden ist.
Grund ist, dass bei der Verwendung als Mietfahrzeug bei einem gewöhnlichen Autovermietungsunternehmen das Fahrzeug von einer Vielzahl von Nutzern gebraucht wird, die nur kurze Zeit damit fahren und deswegen wenig Sorgfalt und Rücksicht auf dieses nehmen. Wechselnden Nutzern liegt nämlich, weil sie nur einmalig und kurzzeitig das Fahrzeug gebrauchen, weniger an einer pfleglichen Behandlung und einem Werterhalt als einer Person, die über Wochen und Monate damit unterwegs ist. Umgekehrt ist der Gebrauch durch ein Autovermietungsunternehmen relativ intensiv, weil dieses durch häufige Vermietung für längere Fahrstrecken hohe Mieteinnahmen generieren will. Beides führt zu einer hohen Abnutzung und zur Befürchtung, dass früher als bei einem gewöhnlich genutzten Fahrzeug Defekte auftreten, Wartungen oder Reparaturen erforderlich werden oder sonst ein erhöhter Aufwand anfällt. Dies spiegelt sich im Falle eines Weiterverkaufs in einen entsprechend niedrigeren Preisen wider (vgl. zum Ganzen OLG München, Urt. v. 30.06.2011 – 29 U 1455/11).
(2) Voraussetzung hierfür ist aber, dass tatsächlich eine entsprechende Nutzung als Mietfahrzeug in diesem Sinn vorlag. Hieran fehlt es.
Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Fahrzeug von der Firma F nicht an wechselnde Nutzer vermietet worden war, sondern lediglich der X-GmbH überlassen worden ist. Diese hatte es ihrem Geschäftsführer als Dienstwagen überlassen, welcher es auch ausschließlich persönlich oder allenfalls durch Familienangehörige genutzt hat.
Das Fahrzeug wies ferner eine Laufleistung von lediglich 4.136 km zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Übergabe auf. Bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufs durch die Klägerin bedeutet dies eine monatliche Fahrleistung von knapp 400 km und eine tägliche Fahrleistung von rund 12 km. Eine derartig geringe Laufleistung ist für ein Mietfahrzeug in dem Sinn, wie der Begriff landläufig verstanden wird, äußerst ungewöhnlich. Ein Mietfahrzeugunternehmen könnte ersichtlich nicht ansatzweise rentabel arbeiten, wenn seine Fahrzeuge nicht intensiver genutzt würden.
Selbst ein Käufer, der die zulassungsrechtliche Einordnung kennt, würde daher ein solches Fahrzeug nicht als Mietfahrzeug einordnen und bei seinen Überlegungen zum angemessenen Kaufpreis die beschriebenen Abschläge wegen der Befürchtung höherer Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen vornehmen. Er würde es vielmehr wie einen Dienstwagen bewerten.
Das tatsächliche Nutzungsprofil des verkauften Fahrzeugs entspricht daher in jeder Hinsicht dem, was der durchschnittliche Endverbraucher – was das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen kann, da der entscheidende Richter ebenfalls Endverbraucher ist – unter einem „Dienstwagen“ versteht und erwartet. Mit der Bezeichnung wird ausgedrückt, dass das Fahrzeug dem Angehörigen einer Behörde oder eines Unternehmens zur Nutzung im Rahmen seiner Tätigkeit und auch zur privaten Nutzung überlassen wurde. Ein solches Fahrzeug ist damit einem konkreten Nutzer zugeordnet, der die Nutzungsmöglichkeit allenfalls an eine kleine Zahl weiterer Personen weitergibt, welche ihm persönlich verbunden sind (Familienkreis). Soweit mit der Bezeichnung als „Dienstwagen“ zudem die Erwartung verbunden wird, der Nutzer habe in einer Behörde oder einem Unternehmen eine gehobene berufliche Stellung, was positive Rückschlüsse auf seine Seriosität und seine Sorgfalt auch im Umgang mit dem Fahrzeug nahelegt, ist auch dieses Kriterium vorliegend erfüllt.
(3) Die Gerichtsentscheidungen, die in der Eigenschaft als Mietwagen bei Bezeichnung als Dienstwagen einen zur Rückabwicklung verpflichtenden Mangel sahen, hatten dementsprechend – was aus den jeweiligen Entscheidungsgründen deutlich hervorgeht – Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen das Fahrzeug durch typische Autovermieter in Gebrauch war (OLG München, Urt. v. 28.03.2013 – 13 U 2048/11: Sixt; Urt. v. 30.06.2011 – 29 U 1455/11; OLG Stuttgart, Urt. v. 31.07.2008 – 19 U 54/08, das zudem auf eine auffällig hohe Laufleistung von 4.700 km/Monat hinweist).
(4) Es bestand dementsprechend auch keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die etwaige Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug, insbesondere hinsichtlich de Bezeichnung des Fahrzeugs als „Jahreswagen“ auf „mobile.de“.
Unter „Jahreswagen“ wird ein Gebrauchtwagen aus erster Hand verstanden (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08 Rn. 10); ein Verbraucher kann dabei – anders als früher – nicht mehr davon ausgehen, dass ein so beworbenes Fahrzeug von einem Angehörigen des Herstellerunternehmens genutzt wurde und nicht auf ein Mietwagenunternehmen oder Ähnliches zugelassen gewesen war (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.06.2010 – 3 U 882/10). Dementsprechend verstand die „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 27.01.2009“ (zur sog. Abwrackprämie) als Jahreswagen ein Fahrzeug, das zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung an längstens vierzehn Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörige, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war.
Alle diese Voraussetzungen liegen bei dem Fahrzeug und dessen vorherigen Halterin, der Firma F, vor.
Im Übrigen stellt der in der Anzeige aufgeführte Zusatz „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ einen Hinweis dar, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Vertragsschluss noch korrigiert werden können (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. [2016], § 434 Rn. 33).
c) Ob Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen § 442 I BGB ausscheiden würden, weil bei Vertragsabschluss Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis über die etwaige Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug vorlag, kann daher dahinstehen. Das Gericht würde aber dazu neigen, dies zu verneinen, zumal sich weder aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung noch der Bezeichnung der Garantiegeberin die Sachlage erkennbar aufdrängen musste. Grobe Fahrlässigkeit würde aber Letzteres voraussetzen.
2. Die Klägerin kann auch daraus nichts herleiten, dass das Fahrzeug zunächst nicht über eine Zulassung und eine Hauptuntersuchung bis Herbst 2018 verfügte. Insoweit lag zwar zunächst eine Situation i. S. von § 434 I 1 BGB vor, weil die Eintragung in dem Vertragsformular „nächste Hauptuntersuchung Okt. 2018“ aufgrund der Wichtigkeit, die dieser Umstand für den Käufer typischerweise besitzt, als Beschaffenheitsvereinbarung zu bewerten ist. Maßgeblich dafür, ob ein Kaufgegenstand den vereinbarten Anforderungen genügt, ist jedoch der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt der Besitzverschaffung (§ 446 BGB); in diesem Zeitpunkt verfügte das Fahrzeug über eine entsprechende Hauptuntersuchung, die eine erneute Vorstellung zur technischen Prüfung erst nach Oktober 2018 erforderlich machte.
Einen Anspruch darauf, dass von vornherein eine „einheitliche“ Geltungsdauer von drei Jahren bestand, hat die Klägerin dagegen nicht. Es ist nicht erkennbar, welches Interesse sie hieran haben sollte, weil ihr keine Nachteile entstehen. Relevanz hat die Frage, wie lang die Hauptuntersuchung gilt, lediglich mittelbar im Hinblick auf die Mietwageneigenschaft. Da diese aber – wie ausgeführt – sowohl für die Vergangenheit als auch erst recht für Gegenwart und Zukunft zu verneinen ist, hat der Umstand jegliche rechtliche Relevanz verloren.
3. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten dringt die Klägerin nicht durch. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) scheidet aus, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, einen entsprechenden Sachverhalt – der positive Kenntnis oder jedenfalls eine Erklärung ins Blaue hinein voraussetzen würde – zu beweisen. Eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 II BGB) oder eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) sind wegen des Vorrangs der §§ 434 ff. BGB nicht möglich. …