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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2017

Zulassung eines in der Berufungsinstanz erneut gestellten Beweisantrages

In der Berufungsinstanz neu sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder die zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen worden sind (vgl. § 399 ZPO). Hierzu gehört ein in der ersten Instanz angetretener Sachverständigen- oder Zeugenbeweis, der mangels Einzahlung des angeforderten Vorschusses gemäß §§ 402, 379 Satz 2 ZPO nicht erhoben worden ist, nicht ohne Weiteres (in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 05.05.1982 – VIII ZR 152/81, NJW 1982, 2559 [zu § 528 II ZPO a.F.]).

BGH, Urteil vom 31.05.2017 – VIII ZR 69/16

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Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 218 I BGB) – VW-Abgasskandal (R)

  1. Der Rücktritt des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kaufvertrag ist gemäß § 218 I BGB unwirksam, wenn er erst erklärt wird, nachdem der Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB) des Käufers verjährt ist, und der Verkäufer sich auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs beruft.
  2. Der Nacherfüllungsanspruch, den der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen den – mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen, rechtlich vom Hersteller unabhängigen – Verkäufer hat, verjährt auch dann nicht gemäß § 438 III 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 I BGB), wenn dem Fahrzeughersteller eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn ein mögliches Fehlverhalten des Fahrzeugherstellers kann dem Verkäufer nicht zugerechnet werden, und zwar auch nicht aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2017 – I-22 U 52/17
(vorangehend: LG Krefeld, Urteil vom 01.03.2017 – 7 O 130/16)

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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen – „unfallfrei“

  1. Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler ohne jede Einschränkung, ein von ihm zum Kauf angebotenes Fahrzeug sei „unfallfrei“, so ist damit nicht lediglich gesagt, dass das Fahrzeug in der Besitzzeit des Händlers keinen Unfallschaden erlitten habe. Vielmehr darf ein Käufer davon ausgehen, dass der Händler das Fahrzeug gewissenhaft auf Unfallschäden untersucht hat und deshalb dafür einstehen will, dass es keine unfallbedingten Vorschäden aufweist.
  2. Im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich die aus dem Nettokaufpreis tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben oder dafür Wertersatz zu leisten (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt für Nutzungen, die der Verkäufer entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (§ 347 I BGB). Insoweit kann mit Blick auf eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers davon auszugehen sein, dass dieser durch Nutzung des Nettokaufpreises Zinsen in Höhe von vier Prozent p. a. erzielt hat oder hätte erzielen können.

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 – 28 U 198/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) beim Gebrauchtwagenkauf – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Gebrauchtwagens hat in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs. Zwar ist auch bei einem Stückkauf die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Das ist bei einem Gebrauchtwagen jedoch regelmäßig dann nicht der Fall, wenn dem Kauf eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs durch den Käufer vorangegangen ist.
  2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen gestützt, von denen jede für sich die Entscheidung trägt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in ausreichender Weise angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.05.2017 – 5 U 46/17

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Lieferung eines VW Golf VII als Ersatz für einen VW Golf VI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW Abgasskandal betroffener Neuwagen ist ungeachtet seine tatsächlichen Schadstoffemissionen schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil darin eine als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende Software zum Einsatz kommt, die den Stickoxid(NOX)-Ausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Golf VI kann gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf die ersatzweise Lieferung eines (mangelfreien) VW Golf VII haben, wenn und weil der VW Golf VI nicht mehr produziert wird. Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages die Kaufsache (VW Golf VI) im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige (VW Golf VII) ersetzt werden kann. Dafür kann sprechen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthalten und es dem Käufer zumutbar gewesen wäre, ursprünglich statt des bestellten VW Golf VI einen VW Golf VII zu erhalten.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs als vom Käufer gewählte Art der der Nacherfüllung nach § 439 III BGB verweigern darf, weil sie im Vergleich zur Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, hat außer Betracht zu bleiben, dass der Verkäufer einen Rückgriffsanspruch (§§ 478 f. BGB) gegen die Volkswagen AG hat und ihn deshalb die Ersatzlieferung „nichts kostet“.
  4. Auf eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch Aufspielen eines Softwareupdates kann nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens zurückgegriffen werden. Denn jedenfalls besteht aufgrund der negativen öffentlichen Berichterstattung über den Zustand nachgerüsteter Fahrzeuge die naheliegende Möglichkeit, dass nach der Installation des Softwareupdates ein merkantiler Minderwert verbleibt. Ob die Berichte aus technischer Sicht zutreffen, ist insoweit ohne Belang; ebenso kommt es nicht darauf an, dass das Kraftfahrt-Bundesamt das Softwareupdate geprüft und freigegeben hat.

LG Neuruppin, Urteil vom 24.05.2017 – 1 O 170/16

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Kein Sachmangel VW-Neuwagens mit Easy Open trotz Diebstahlsgefahr (R)

Ein VW-Neuwagen, der vertragsgemäß mit dem – gegen Aufpreis erhältlichen – Ausstattungsmerkmal Easy Open ausgestattet ist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I BGB mangelhaft, weil das Ausstattungsmerkmal Easy Open Unbefugten eine (weitere) Möglichkeit bietet, das Fahrzeug illegal zu öffnen und zu entwenden.

LG, Braunschweig, Beschluss vom 23.05.2017 – 4 S 90/17
(vorangehend: AG Wolfsburg, Urteil vom 08.02.2017 – 22 C 370/16)

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines VW Tiguan II – VW-Abgasskandal

Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan der – nicht mehr produzierten – ersten Generation hat auch dann keinen Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der zweiten Generation, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn ein solcher Vorbehalt gibt dem Verkäufer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. des § 315 I BGB, das heißt, er erweitert die Rechte des Verkäufers, während er den Käufer gleichzeitig auf eine Billigkeitskontrolle beschränkt. Dieser Charakter des Änderungsvorbehalts verbietet es, ihn bei der Auslegung des Kaufvertrages zur Begründung einer Benachteiligung des Verkäufers bei gleichzeitiger Erweiterung der Rechte des Käufers heranzuziehen.

LG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2017 – 11 O 3605/16 (64)

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Kein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag ohne erfolgloses Nacherfüllungsverlangen – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist selbst dann nicht berechtigt, „sofort“ vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn ihn die – an diesem Vertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG arglistig getäuscht hat. Denn der Verkäufer des Fahrzeugs muss sich auch dann, wenn er Vertragshändler der Volkswagen AG ist, deren (möglicherweise) arglistiges Verhalten nicht zurechnen lassen. Weder ist die Volkswagen AG Gehilfe des Verkäufers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten i. S. des § 278 BGB, noch ist der Verkäufer (Wissens-)Vertreter der Volkswagen AG.
  2. Dass die Volkswagen AG in die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eingebunden ist, insbesondere weil sie das dafür erforderliche Softwareupdate entwickelt (hat), rechtfertigt nicht die Bewertung, dass die Nachbesserung dem – möglicherweise durch die Volkswagen AG arglistig getäuschten – Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist (entgegen LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, NJW-RR 2016, 1397 [1399]).

LG Bonn, Urteil vom 19.05.2017 – 1 O 341/16

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht – „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels eigenständiger Regelung im Kaufrecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB zu bestimmen. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
  2. Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug zum Verkäufer bringen oder dorthin transportieren lassen muss, stellt nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie dar, die es rechtfertigt, den Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln. Das gilt auch dann, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Käufers und dem Geschäftssitz des Verkäufers rund 300 km beträgt.

OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2017 – 7 U 3/17

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Ferrari LaFerrari mit Tageszulassung

  1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines Ferrari LaFerrari – mit Tageszulassung darf nach der im Kfz-Handel üblichen Bedeutung dieser Bezeichnung ein Fahrzeug erwarten, das noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde und nur kurzzeitig – nicht länger als 30 Tage – auf einen Kfz-Händler zugelassen war.
  2. Vereinbaren die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. des § 434 I 1 BGB, dass der Käufer ein Fahrzeug erhält, das lediglich „Werkskilometer“ zurückgelegt hat, so sind damit die Kilometer gemeint, die das Fahrzeug bei oder nach der Herstellung auf dem Werksgelände oder auf einer werkseigenen Teststrecke im Rahmen von Probefahrten zurückgelegt hat. Dies können einige Hundert Kilometer sein, ohne dass dadurch die Neuwageneigenschaft des Fahrzeugs infrage gestellt wird.

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16

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