Archiv: 2017
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Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 I 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
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Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 [256 f.]; Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32; Urt. v. 03.09.2015 – C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 34–45).
BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16
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Ein (vermeintlicher) Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist in der Regel auch dann lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser – wie üblich – an der Probefahrt nicht teilnimmt. Deshalb kommt das Fahrzeug dem Verkäufer i. S. von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn der Kaufinteressent es ohne den Willen des Verkäufers einem Dritten überlässt, sodass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug durch den Dritten ausgeschlossen ist.
LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17)
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Eine beabsichtigte Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (z. B. gestützt auf § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB) erreichen will, dass ihm die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises leisten muss, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 114 I 1 ZPO.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) hat weder einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan I, noch kann er mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) verlangen. Denn infolge des Generationswechsels ist die Lieferung eines fabrikneuen VW Tiguan I ohne eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software i. S. des § 275 I BGB unmöglich, und zur Lieferung eines – nicht gleichartigen und gleichwertigen – VW Tiguan II ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
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Wird die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und verliert dadurch gemäß § 524 IV ZPO die (unselbstständige) Anschlussberufung ihre Wirkung, so fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last.
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)
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Wer – wie hier die AutoScout24 GmbH – im Internet eine Verkaufsplattform für Kraftfahrzeuge betreibt, verletzt nicht die ihn möglicherweise treffende Nebenpflicht, Nutzer vor betrügerisch handelnden Anbietern zu warnen, wenn er online einen „Ratgeber“ zur Verfügung stellt, in dem deutlich auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung (keine Zahlung ohne vorherige Besichtigung des Fahrzeugs, grundsätzlich nur Barzahlung, besondere Vorsicht bei Abwicklung von Geschäften über eine Spedition oder Reederei) hingewiesen wird.
AG München, Urteil vom 15.09.2017 – 132 C 5588/17
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In der – objektiv unrichtigen – Erklärung des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise keinen Rost auf, liegt dann keine arglistige Täuschung durch „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben, wenn der Verkäufer keine äußerlichen Rostspuren wahrgenommen hat und er auch nicht von Dritten, zum Beispiel anlässlich einer Hauptuntersuchung oder einer Reparatur des Fahrzeugs, auf Rost hingewiesen wurde.
LG Limburg, Urteil vom 15.09.2017 – 2 O 407/15
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2018 – 8 U 198/17)
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Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, muss ihm der Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitteilen.
BGH, Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kfz-Händler beim Verkauf von Gebrauchtwagen verwendet, verstößt eine für den Fall, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeug nicht abnimmt, vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel folgenden Inhalts
„Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a und lit. b BGB, dessen Grundgedanke auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der gemäß §§ 307, 310 I BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist. Die vorgesehene Schadenspauschale kann nämlich nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden, und die gewählte Formulierung gibt selbst einem rechtsunkundigen Verbraucher unzweideutig den ohne Weiteres verständlichen Hinweis, er habe die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden entstanden sei.
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Schränkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Angabe der Laufleistung mit einem Zusatz wie „laut Vorbesitzer“ oder „soweit bekannt“ ein, führt diese Angabe nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB. Vielmehr liegt lediglich eine sogenannte Wissenserklärung vor.
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Verletzt der Verkäufer die ihm nach § 241 II BGB obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Käufers zu nehmen, so berechtigt diese Pflichtverletzung den Käufer nur zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn ihm ein Festhalten daran nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB). Ob dies der Fall ist, ist – anders als der Wortlaut des § 324 BGB suggeriert – aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien festzustellen. Dabei ist, obwohl das Rücktrittsrecht verschuldensunabhängig ist, zu berücksichtigen, ob dem Verkäufer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch kann von Bedeutung sein, ob der Käufer die Pflichtverletzung (mit) zu vertreten hat.
OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16)
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- Der Käufer eines (hier gebrauchten) Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, weil der Verkäufer verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ sei, muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Verkäufer gewusst, jedenfalls aber für möglich gehalten hat, dass er – der Käufer – das Fahrzeug in Kenntnis des (angeblich) verschwiegenen Umstands nicht gekauft hätte. Denn bei einer Täuschung durch Verschweigen eines zu offenbarenden Umstands handelt arglistig, wer den Umstand mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
- Es bleibt offen, ob der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ungefragt offenbaren muss, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ ist.
- Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kfz-Kaufvertrag – ebenso wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das an den Verkäufer herauszugebende Fahrzeug bei Abgabe der Anfechtungserklärung vertragsgemäß befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“). Zuständig für die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Käufers ist deshalb gemäß § 29 I ZPO (auch) das Gericht, in dessen Bezirk sich dieser „Austauschort“ befindet (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906, 907).
LG Frankenthal, Urteil vom 12.09.2017 – 7 O 171/17
(nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 U 85/17)
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Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs (hier: die Volkswagen AG) ist regelmäßig nicht Gehilfe i. S. des § 278 BGB eines Vertragshändlers bei der Erfüllung von gegenüber einem Kfz-Käufer bestehenden Verkäuferpflichten. Vielmehr ist der Fahrzeughersteller im Verhältnis zum Vertragshändler im Regelfall Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB. Eine (mögliche) arglistige Täuschung des Käufers durch die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nur zurechnen lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.
OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2017 – 1 U 302/17
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