- Die bei Gefahrübergang vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Rechtsmangel i. S. § 435 Satz 1 BGB, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ein wirksamer Rücktritt setzt indes regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung, das heißt zur Beseitigung der SIS-Eintragung gesetzt hat.
- Die Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, also ein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes stattgefunden hat.
LG Offenburg, Urteil vom 05.04.2017 – 6 O 102/16
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2017 – 4 U 80/17)
Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von dem Beklagten mit Vertrag vom 08.12.2015 einen Renault Master (Bj. 2011) zum Preis von 12.500 €. Sie zahlte den Kaufpreis vollständig und ließ das Fahrzeug bei dem Beklagten abholen und nach Lettland verbringen.
Dort stellte sich bei der Registrierung des Renault Master am 08.01.2016 heraus, dass das Fahrzeug im Schengener Informationssystem (SIS) international zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Aufgrund der SIS-Eintragung, die die RCI (Renault Credit International) Banque S.A. veranlasst hatte, wurde das Fahrzeug bei der Klägerin beschlagnahmt. Davon informierte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 19.02.2016. Gleichzeitig verlangte sie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 13.982,80 € und setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung dieses Betrages bis zum 21.03.2016. Diese Frist verstrich ebenso erfolglos wie eine dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2016 gesetzte weitere Frist.
Am 02.06.2016 teilte die zuständige Polizeibehörde der Klägerin mit, dass der wahre Eigentümer des Renault Master – die RCI Banque S.A. – ermittelt worden sei und das Fahrzeug zurückfordere.
Der Renault Master wurde in der Zwischenzeit an die RCI Banque S.A. herausgegeben, ohne dass die Klägerin Maßnahmen gegen die Beschlagnahme oder die Herausgabe ergriffen hat.
Die Klägerin macht geltend, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei, sodass ihr der Beklagte nicht wirksam das Eigentum daran habe verschaffen können. Jedenfalls aber habe ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vorgelegen. Der Beklagte bestreitet eine Diebstahl und behauptet, der Renault Master sei betrügerisch erlangt oder unterschlagen worden. Deshalb – so meint der Beklagte – habe er selbst seinerzeit gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben und den Wagen daher auch der Klägerin wirksam übereignen können.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 12.500 € gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 440 Satz 1 Fall 3, 346 BGB oder aufgrund von Schadensersatz statt der Leistung. Zwar hat der Beklagte der Klägerin das streitgegenständliche Kfz mit einem Rechtsmangel verschafft. Es fehlt aber für die geltend gemachten Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung an der Setzung einer wirksamen Frist zur Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. des Verlangens nach Schadenersatz. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Schäden fehlt es zudem am Vertretenmüssen des Beklagten.
1. Der Beklagte hat der Klägerin eine mit einem Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB behaftete Sache verschafft.
a) Dies ergibt sich … allerdings nicht daraus, dass einem Eigentumserwerb der Klägerin an dem Kfz sein Abhandenkommen gemäß § 935 I BGB beim ursprünglichen Eigentümer entgegengestanden hätte und der Beklagte daher der Klägerin bereits nicht wirksam Eigentum verschafft hätte. Der objektive Erwerbsvorgang in Form zweier übereinstimmender Willenserklärungen und der Übergabe lag nämlich vor. Für die Berechtigung des Beklagten, als Eigentümer wirksam über den streitgegenständlichen Pkw zu verfügen streitet, bereits die widerlegbare Vermutung des § 1006 I BGB.
Beim Kaufvertrag ist der Käufer beweispflichtig für das Abhandenkommen, wenn er einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 geltend macht. (MünchKomm-BGB/Oechsler, 7. Aufl. [2017], § 935 Rn. 19). Ein Abhandenkommen setzt im Umkehrschluss zu § 935 I 2 BGB voraus, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz verliert. Aus den beiden Regelbeispielen (gestohlen, verloren) folgt ferner, dass der Besitzverlust unfreiwillig erfolgt sein muss. § 935 I BGB erfasst also nur jeden unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes (MünchKomm-BGB/Oechsler, a. a. O., § 935 Rn. 2).
Diese Rechtsgrundsätze hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs abhandengekommener Sachen gelten auch im französischen Recht. Die Klägerin ist … insoweit beweisbelastet und beweisfällig geblieben. Denn es hat sich nicht aufklären lassen, warum die Kaufsache im SIS eingetragen ist. Es ist gut möglich, dass … der Beklagte bei dem seinerzeitigen Erwerb wirksam Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw erworben hat. Denn die Behauptung des Beklagten konnte nicht widerlegt werden, dass die Versicherung den Pkw aufgrund einer Unterschlagung oder eines Betrugs ins SIS eintragen ließ. Ein Beweis des ersten Anscheins für ein Abhandenkommen durch die Eintragung in das SIS kommt nicht in Betracht. Es ist eine gerichtsbekannte Tatsache, dass in anderen Ländern, insbesondere auch Frankreich, eine Eintragung in das SIS auch in anderen Fällen als Diebstahl erfolgen kann, namentlich in Unterschlagungs- und Betrugsfällen ohne ein Abhandenkommen des Fahrzeugs. Denn bei einem Betrug oder Unterschlagung liegt kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes und somit kein Abhandenkommen i. S. des § 935 I BGB vor.
b) Bei der Eintragung des Kfz in das Schengener Informationssystem handelt es sich allerdings nach der jüngsten überzeugenden Rechtsprechung des BGH um einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 Rn. 22 ff.). Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, der Besitz oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegenstands beeinträchtigt werden kann. Auch auf öffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen und Bindungen, die die Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen, können nach der überzeugenden jüngsten Rechtsprechung des BGH einen Rechtsmangel begründen (BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 Rn. 18 m. w. Nachw.). Damit ist bereits die Eintragung des Kfz in die Fahndungsliste aufgrund der SIS-Ausschreibung als Rechtsmangel anzusehen: Art. 39 III des Beschlusses 2007/533/JI des Rates der Europäischen Union bestimmt, dass der die Sache, nach der zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gefahndet wird, aufgreifende Mitgliedsstaat Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts zu ergreifen hat. Dies begründet die konkrete Gefahr einer Sicherstellung oder Beschlagnahme im gesamten Schengen-Raum (so auch BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 Rn. 23 f.). Genau dies ist hier auch durch die lettische Staatspolizei am 08.01.2016 geschehen.
2. Für einen Rücktritt nach § 323 I BGB oder Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 I BGB fehlt es aber an einer erfolglos gesetzten Frist zur Nacherfüllung. Die Fristsetzung ist die bestimmte Aufforderung zur Erbringung der genau bezeichneten geschuldeten Leistung binnen einer angemessenen Frist, wobei Beginn und Ende dieser Frist für den Schuldner ohne Weiteres erkennbar sein müssen (MünchKomm-BGB/Ernst, 7. Aufl. [2016], § 281 Rn. 31). Das Schreiben vom 19.02.2016 enthält keine wirksame Nachfristsetzung, weil es an einer Leistungsaufforderung zur Beseitigung des Mangels fehlt. Es wird vielmehr direkt Schadensersatz statt der Leistung gefordert. Dem Beklagten wird nicht die Möglichkeit eingeräumt, seine Leistung noch zu erbringen, indem er die SIS-Eintragung beseitigt.
3. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war hier auch nicht ausnahmsweise gemäß § 440 Satz 1 BGB entbehrlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Rücktrittserklärung (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. [2017], § 323, Rn. 10 a. E.; BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 Rn. 8).
Der BGH hat in der zitierten Entscheidung zwar § 440 Satz 1 Fall 3 BGB angewandt, weil es in dem dort zu entscheidenden Fall dem Käufer zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht mehr zumutbar war, dem Verkäufer eine Nacherfüllungsfrist zu setzen. Im vom BGH zu entscheidenden Fall waren aber zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits 18 Monate verstrichen, in denen es dem Verkäufer des Pkw nicht gelungen war, den Sachverhalt aufzuklären und insbesondere die SIS Eintragung zu löschen. Im vorliegenden Fall wurde die SIS-Eintragung von der lettischen Polizei am 08.01.2016 festgestellt und die Beschlagnahme noch einmal förmlich mit Schreiben vom 25.01.2016 der Klägerin mitgeteilt. Diesen Sachverhalt hat sie dem Beklagten im Schreiben vom 19.02.2016 mitgeteilt und direkt Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Der Beklagte hatte also vor der Rücktrittserklärung keine Chance, sich um die Aufklärung des Sachverhalts und eine Löschung der SIS-Eintragung zu bemühen. Unter diesen Umständen war es zumindest zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des erkennenden Gerichts der Klägerin zumutbar, dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dann hätte für den Beklagten zumindest die Möglichkeit bestanden, sich zumindest gegen die Herausgabe des Fahrzeugs durch die lettischen Behörden an die französische Versicherung zu wenden, bevor der Sachverhalt abschließend geklärt ist. Es ist auch nicht sicher, dass dies völlig aussichtslos gewesen wäre. Zwar hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung angegeben, dass seine eigenen Klärungsversuche vergeblich waren. Allerdings hat die Klägerin nach ihrer Auskunft in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts gegen die Maßnahmen der lettischen Behörden unternommen, und sie hat auch dem Beklagten diese Chance nicht eingeräumt. Dem erkennenden Gericht ist aus anderen derartigen Fällen bekannt, dass derartige SIS-Eintragungen in Frankreich durchaus gelöscht werden, wenn sich herausstellt, dass die Eintragung unberechtigt gewesen ist. Insbesondere hätte dem Beklagten die Chance gegeben werden müssen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Klärung des Sachverhalts mit der französischen Versicherung zu erzielen, auf deren Meldung bei den französischen Behörden die Eintragung zurückgehen dürfte.
4. Hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen fehlt es ebenfalls an einer Frist zur Nacherfüllung, soweit sie als Schadenersatz statt der Leistung verlangt werden. Soweit es sich demgegenüber um Schadenersatz neben der Leistung handelt, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden des Beklagten i. S. des § 280 I 2 BGB. Denn der Beklagte hat die Vermutung des Verschuldens widerlegt. Er hatte nach den vorliegenden Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Chance, von der Eintragung des Fahrzeugs ins SIS Kenntnis zu erlangen. Denn selbst als er später entsprechende Informationen von der französischen Polizei einholte, teilte diese mit, dass das Fahrzeug nicht gestohlen sei. Der Beklagte hat die Erteilung eines Certificat de non gage – eines Nachweises, dass auf das Fahrzeug keine Bürgschaft besteht – vom 28.01.2016 nachgewiesen, als das Kfz bereits beschlagnahmt worden war. Eine Einsichtnahme in die SIS-Aufzeichnungen ist nur bestimmten Behörden, nicht jedoch Privatpersonen möglich, sodass jenseits der Einholung des Certificat de non gage keine weitergehende Einholung von Informationen über den rechtlichen Zustand des Fahrzeugs für den Beklagten möglich war. Das Certificat de non gage wird auch dann nicht erteilt, wenn das Kfz als gestohlen gemeldet ist …
Hinweis: Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg. Das OLG Karlsruhe hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 29.09.2017 – 4 U 80/17 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
„II. …Rückzahlung des Kaufpreises kann die Klägerin vom Beklagten ebenso wenig verlangen wie Ersatz ihrer Überführungskosten oder ihrer Verwendungen auf das Fahrzeug.
1. Die Klägerin hat keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages aus §§ 323 I, 346 ff. BGB. Sie hat nicht den ihr obliegenden (§ 363 BGB) Nachweis erbracht, dass der Beklagte seine Pflicht zur Eigentumsverschaffung aus § 433 I 1 BGB nicht erfüllt hätte. Der Beklagte hat der Klägerin das verkaufte Fahrzeug übergeben und war mit ihr über den Eigentumsübergang einig (§ 929 Satz 1 BGB). Dass er hierbei als berechtigter Eigentümer handelte, wird gemäß § 1006 I BGB vermutet; dies erspart dem Bekragten die Darlegung und den Beweis seines Eigentumserwerbs (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. [2017], § 1006 Rn. 1). Die Klägerin hat die Eigentumsvermutung nicht widerlegt. Ein Abhandenkommen beim ursprünglichen Eigentümer oder einem früheren unmittelbaren Besitzer des Fahrzeugs (§ 935 I BGB) legt sie bereits unzureichend dar; jedenfalls aber bleibt ihre Behauptung unbewiesen. Weder die Mitteilungen der lettischen Polizeibehörden noch der SIS-Eintrag als solcher beweisen ein Abhandenkommen des Fahrzeugs.
In der deutschen Übersetzung des Schreibens des Polizeireviers Liep?ja vom 02.06.2016 heißt es zwar, der ‚Inhaber des Kraftwagens‘, die französische Gesellschaft RCI Banque S.A., habe die zuständige Polizei am 07.02.2014 über einen ‚Diebstahl‘; informiert. Wie zuverlässig diese Mitteilung ist und welche tatsächlichen Vorgänge ihr zugrunde liegen, bleibt aber gänzlich unklar. Bei der RCI Banque S.A., handelt es sich um ein Unternehmen, das Autokredite zum Erwerb von Renault-Fahrzeugen vermittelt und daneben als Leasinggeber tätig wird. Beides spricht dafür, dass sich das Kfz zum Zeitpunkt einer möglichen Straftat nicht im unmittelbaren Besitz der RCI Banque S.A., befunden hat; hierzu passend ist in dem polizeilichen Schreiben die Rede davon, die RCI Banque S.A., habe eine Gesellschaft … bevollmächtigt, den Kraftwagen zurückzufordern. In dieser Konstellation liegt, wie der Beklagte zu Recht einwendet, ein Verlust des Fahrzeugs infolge Unterschlagung oder Betruges nicht ganz fern. Konkreter Sachvortrag hierzu fehlt völlig, obwohl die Klägerin als Betroffene zweifellos auch in Lettland die Möglichkeit gehabt hätte, Näheres über den Hintergrund der Beschlagnahme, den Inhalt des SIS-Eintrags und den Gegenstand der betreffenden polizeilichen Ermittlungen zu erfahren.
b) Der Eintrag in die Fahndungsliste begründet keinen Beweis des ersten Anscheins für ein Abhandenkommen des Fahrzeugs. Die Eingabe von Kfz-Daten in das SIS II setzt nach Art. 38 I des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12.06.2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II; ABl. 2007 L 205, S. 63) nur voraus, dass das Kfz zur ‚Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren‘ gesucht wird. Für den Eintrag genügt demnach der Verdacht irgendeiner Straftat, zu der das Fahrzeug in Bezug steht. Dies werden häufig, aber keineswegs immer Diebstahlstaten sein. Im Übrigen bietet der Eintrag als solcher lediglich ein Indiz dafür, dass eine Straftat tatsächlich stattgefunden hat und nicht zum Beispiel lediglich vorgetäuscht ist oder Ähnliches.
2. Auf Rechtsmängelgewährleistung kann die Klägerin ihre Forderung nicht stützen. Zwar begründet der SIS-Eintrag einen Rechtsmangel i. S. des § 435 BGB. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, dem Beklagten vor ihrer konkludenten Rücktrittserklärung vom 19.02.2015 Gelegenheit zur Nacherfüllung binnen bestimmter Frist zu geben.
a) Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist die bei Gefahrübergang vorhandene
und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem als erheblicher Rechtsmangel anzusehen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Leitsatz und Rn. 22). Denn die Ausschreibung ist mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei Zulassung des Fahrzeugs, einer Halteränderung oder bei einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt wird und das Fahrzeug daraufhin behördlicherseits – nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes, in dem es aufgefunden wird – rechtmäßig sichergestellt und beschlagnahmt wird (vgl. Art. 38 II, II lit. a, 39 III SIS II-Beschluss; BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 24). Dieser Rechtsmangel lag, wie nach Verlustanzeige im Februar 2014 anzunehmen ist, bei Gefahrübergang im Dezember 2015 oder Januar 2016 vor. Auch spricht einiges dafür, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der – zugleich als Rücktrittserklärung auszulegenden – Zahlungsaufforderung vom 19.02.2016 und des Anwaltsschreibens vom 03.04.2016 fortbestand. Ob er gegenwärtig noch vorliegt, ist zweifelhaft, weil spätestens mit Rücküberstellung des Fahrzeugs am 05.07.2016 der Fahndungsanlass entfallen ist (vgl. Art. 44 I SIS II-Beschluss). Hierauf kommt es aber nicht an, falls die Klägerin zuvor wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.b) Der Rücktritt der Klägerin ist jedoch unwirksam, weil die Klägerin es versäumt hat, den Beklagten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels aufzufordern (§§ 437 Nr. 2 Fall 1 BGB i. V. mit § 323 1 BGB).
aa) Weder das Schreiben der Klägerin vom 19.02.2016 noch das Anwaltsschreiben vom 03.04.2016 enthalten auch nur andeutungsweise eine Aufforderung an den Beklagten zur Mangelbeseitigung; vielmehr wird in beiden Schreiben ohne Weiteres Rückzahlung des Kaufpreises und weiterer Beträge binnen bestimmter Frist gefordert. Ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen, wie es für § 323 I BGB, § 281 I BGB erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Leitsatz 2 und Rn. 25), liegt hierin nicht.
Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang weder auf ihre Unkenntnis deutschen Rechts noch darauf zurückziehen, der Beklagte habe, da über den Mangel informiert, hinreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Vielmehr oblag es ihr – zumal nach Einschaltung eines Anwalts – dem Beklagten unmissverständlich deutlich zu machen, dass er eine Chance zur Vertragserfüllung binnen angemessener Frist erhalte, bevor weitere Maßnahmen ergriffen würden.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.08.2017 erstmals unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, ihr ‚Mitarbeiter‘ M habe den Beklagten bereits am 08.01.2016 fernmündlich dazu aufgefordert, einen Austrag aus der SIS-Datenbank zu bewirken, ist dieses bestrittene Vorbringen in der Berufungsinstanz verspätet. Ein Grund für die Zulassung des neuen Vorbringens liegt nicht vor (vgl. § 531 II ZPO). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass es sich bei M ausweislich des Schreibens vom 19.02.2016 um einen Vorstand der Klägerin handelt, der als Zeuge ausscheidet.
bb) Das Nacherfüllungsverlangen war nicht ausnahmsweise entbehrlich.
(1) Der Beklagte hat die Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Vielmehr hat er nach Beschlagnahme des Fahrzeugs Ansätze zu einer Klärung der Angelegenheit gezeigt, indem er förmliche Anträge an die französische Polizei gerichtet und zwei Certificats de non gage eingeholt hat; im Prozess hat er vorgetragen, sich bei den lettischen Behörden um eine Klärung der Angelegenheit bemüht zu haben. Dass er ein Abhandenkommen des Fahrzeugs und das Vorliegen eines Rechtsmangels bestreitet sowie Klagabweisung beantragt hat, ist bei Zugrundelegung des gebotenen strengen Maßstabs (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 31) nicht als Erfüllungsverweigerung zu bewerten.
(2) Die Nacherfüllung war für die Klägerin nicht unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Zum Zeitpunkt des Forderungsschreibens vom 19.02.2016 befand sich das Fahrzeug erst wenige Wochen im Gewahrsam der lettischen Behörden. Weiteres Zuwarten war der Klägerin damals zuzumuten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug gnommen. Mit dem Sachverhalt, über den der BGH mit Urteil vom 18.01.2017 (NJW 2017, 1666) entschieden hat, ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. Dort war zum Zeitpunkt des Rücktritts 18 Monate lang polizeilich ermittelt worden, ohne dass sich hatte klären lassen, ob tatsächlich ein Diebstahl oder ein Versicherungsbetrug des französischen Eigentümers vorlag (BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 34).
(3) Auch durfte die Klägerin seinerzeit nicht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung von der Nachfrist absehen. Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit sind vom Käufer, der ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, darzulegen und zu beweisen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 935a). Dieser Vortrags- und Beweislast genügt die Klägerin nicht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, ohne jeden Sachvortrag zu den Umständen des angeblichen Abhandenkommens zu behaupten, der Versuch, die Eigentumslage zum Vorteil der Klägerin zu klären und eine Löschung des Fahndungsvermerks zu erreichen, solange das Fahrzeug in Lettland stand, sei von vornherein aussichtslos gewesen. Der Umstand, dass das beschlagnahmte Fahrzeug mittlerweile nach Frankreich zurücküberstellt worden ist, besagt hierfür nichts. Die Klägerin selbst hat keinerlei Schritte gegen die Rückführung unternommen; infolgedessen gingen die Behörden möglicherweise ohne nähere Ermittlungen davon aus, sie sei mit der Rücküberstellung einverstanden. Mangels näherer Erläuterung führt auch die nachgeschobene Behauptung der Klägerin nicht weiter, nach der in Lettland ‚Erledigungsfristen‘ für die Rückführung gelten sollen.
(4) Schließlich kann die Klägerin nicht geltend machen, die Nachfristsetzung sei zwischenzeitlich überflüssig geworden, weil sich der Fahndungsvermerk infolge Rücküberstellung nach Frankreich noch vor Zustellung der Klageschrift erledigt und sie ihren Zugriff auf das Fahrzeug endgültig verloren habe. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es für das Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Rücktritts an. Ein (neuerlicher) Rücktritt nach Löschung des Vermerks und Beseitigung des damit verbundenen Rechtsmangels wäre vorliegend wohl nicht mehr möglich; er ist im Übrigen auch nicht erklärt worden.
c) Ein sonstiger Rechtsmangel ist nicht hinreichend dargelegt. Allerdings fallen unter die Rechte Dritter i. S. des § 435 BGB auch öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Beschlagnahme, sofern diese tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 Rn. 9 zu § 111b StPO a.F.). Näheres hierzu trägt die Klägerin nicht vor, obwohl der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme in Lettland bestritten hat.
3. Den Ersatz ihrer Aufwendungen (Überführungskosten, Bereifung, Ölwechsel) kann die Klägerin mangels wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag ebenfalls nicht vom Beklagten verlangen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Allerdings ist der Beklagte für den Eintrag in die Fahndungsliste nicht verantwortlich; auch hatte er weder positive Kenntnis von der Sachfahndung noch greifbare Verdachtsmomente, die Anlass für weitere Nachforschungen bei den zuständigen Behörden gegeben hätten. …
III. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 II ZPO). Auf die – allerdings schwierige und höchstrichterlich geklärte – Frage, wie der Kaufvertrag bei Rückführung des Fahrzeugs an den ausschreibenden Staat und den Anzeigenerstatter rückabzuwickeln ist, kommt es vorliegend nicht an.“