Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, die er selbst als „Fachwerkstatt“ für eine bestimmte Marke bezeichnet, muss sich auch dann darüber informieren, ob ein ihm zur Inspektion überlassenes Fahrzeug dieser Marke wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen ist, wenn er lediglich eine „kleine“ Inspektion durchführen soll.
OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2017 – 12 U 101/16
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Oktober 2010 erworbenen Dodge Ram 1500. Dabei handelt es sich um ein in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestelltes und als „Grauimport“ nach Deutschland gelangtes Fahrzeug. Im streitgegenständlichen Zeitraum existierten in Deutschland keine Niederlassungen des Fahrzeugherstellers und kein autorisiertes Händlernetz.
Die Beklagte betreibt eine Kfz-Fachwerkstatt und wirbt für sich als „autorisierte Service-Vertragswerkstatt“ für Fahrzeuge der Marke Dodge. Bei ihr ließ die Klägerin nach dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs Reparatur- und Wartungsarbeiten vornehmen.
Ab Februar 2013 fand wegen einer nicht ausreichend gesicherten Mutter im Getrieberad der Hinterachse eine Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers („Important Safety Recall N08“) statt, die auch das Fahrzeug der Klägerin betraf. Diese wurde vom Hersteller nicht über die Rückrufaktion informiert. Bei Wartungsarbeiten, die die Beklagte am 31.10.2013 am Fahrzeug der Klägerin vornahm, wurden die in dem „Important Safety Recall N08“ beschriebenen Abhilfemaßnahmen nicht umgesetzt.
Im April 2014 erlitt das Fahrzeug der Klägerin aufgrund einer Blockade der Hinterachse während der Fahrt erhebliche Beschädigungen, die einen vollständigen Austausch der Hinterachse erforderlich machten. Wäre die Mutter, die Gegenstand des „Important Safety Recall N08“ ist, nach den Anweisungen des Herstellers gesichert worden, wäre dieser Schaden nicht entstanden.
Nachdem die Klägerin aufgrund eigener Nachforschungen Kenntnis von der Rückrufaktion erlangte hatte, leitete sie ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dem der Sachverständige L ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten erstattete.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags die Zahlung fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 6.058,32 € netto sowie den Ausgleich eines merkantilen Minderwerts (2.521,01 €). Sie hat gemeint, die Beklagte habe eine werkvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, weil sie auf die Rückrufaktion nicht hingewiesen habe, obwohl sie ihr hätte bekannt sein müssen. Darüber hinaus habe es die Beklagte im Rahmen der am 13.10.2013 vorgenommenen Wartungsarbeiten versäumt, das in dem „Important Safety Recall N08“ behandelte Problem zu beseitigen.
Die Beklagte hat behauptet, im Oktober 2013 sei lediglich eine „kleine“ Inspektion am Fahrzeug der Klägerin durchgeführt worden. Die Klägerin – so hat die Beklagte gemeint – hätte sich selbst über ihr Fahrzeug betreffende Rückrufaktionen informieren müssen und müsse sich wegen des Schadens, den ihr Fahrzeug erlitten habe, an dessen Verkäufer oder Importeur wenden. Sie, die Beklagte, sei nicht verpflichtet gewesen, sich hinsichtlich möglicher Rückrufaktionen zu informieren, weil das Fahrzeug der Klägerin nicht in Deutschland vertrieben und auch nicht offiziell nach Deutschland importiert worden sei.
Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Sachverständigen L in Höhe von 8.579,33 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß §§ 631, 280 I, 249 ff. BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Parteien hätten im Oktober 2013 einen Werkvertrag geschlossen. Innerhalb dieser vertraglichen Beziehung sei die Beklagte als Inhaberin einer – wie sie sich selbst bezeichne – Vertragswerkstatt verpflichtet gewesen, aus eigener Veranlassung zu prüfen, ob aufgrund einer Rückrufaktion Maßnahmen zu treffen seien. Diese Pflicht habe auch dann bestanden, wenn das mit einem Herstellungsfehler behaftete Fahrzeug nicht von der Beklagten ausgeliefert worden sei.
Aus einem Werkvertrag könne für die Beklagte als Vertragswerkstatt durchaus die Pflicht resultieren, entweder durch Eingabe der Fahrzeugdaten in den Zentralcomputer des Herstellers oder in ähnlicher Weise zu ermitteln, ob ein Konstruktionsfehler bereits durch eine andere Werkstatt behoben worden sei, oder den Halter schlicht danach zu befragen. Dies belaste sie nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand. Zwar setze dies das Wissen voraus, dass ein der Beklagten zur Inspektion überlassenes Fahrzeug jedenfalls ursprünglich einen Fehler aufgewiesen habe. Diese Kenntnis müsse indes bei einer Vertragswerkstatt in der Regel vorausgesetzt werden. Eine solche Werkstatt müsse so organisiert sein, dass Fehlerwarnungen des Herstellers nicht in Vergessenheit gerieten. Etwas anderes möge bei lange zurückliegenden Informationen gelten; ein Zeitraum von circa acht Monaten reiche dafür aber nicht aus.
Die Beklagte könne sich einer Haftung nicht wegen fehlender Kenntnis vom Rückruf entziehen. Vielmehr hätte sie diese Kenntnis haben oder sich beschaffen können. Zwar gebe die Beklagte an, sie habe keinen Zugriff auf den Zentralcomputer des Herstellers. Es wäre ihr indes ohne große Umstände möglich gewesen, eine entsprechende Abfrage über die Internetseite des Herstellers zu veranlassen. Das Gericht folge insoweit den in jeder Hinsicht schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Deshalb könne dahinstehen, ob die Beklagte Zugriff auf den Zentralcomputer des Herstellers habe; auch könne offenbleiben, ob Informationen über die hier interessierende Rückrufaktion bereits beim Kraftfahrt-Bundesamt abrufbar gewesen seien. Die Verpflichtung, sich mithilfe der Internetseite des Fahrzeugherstellers zu informieren, habe insbesondere deshalb bestanden, weil die Beklagte als besonders qualifizierte Fachwerkstatt für die Marke Dodge auftrete. Dies könne aus der Sicht eines objektiven Empfängers nur so verstanden werden, dass die Beklagte über eine besondere Fachkunde und Expertise bezüglich dieser Marke verfüge. Insofern könne es nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Beklagten um eine Vertragswerkstatt oder lediglich um einen autorisierten Servicepunkt handele. Abgesehen davon, dass sie sich selbst als Vertragswerkstatt bezeichne, komme es ausschließlich auf ihren Auftritt und den erzeugten Eindruck nach außen an. Wenn die Beklagte damit werbe, eine autorisierte Fachwerkstatt mit weitreichenden Diagnose- und Wartungsmöglichkeiten zu sein, müsse sie sich auch als solche behandeln lassen.
Aufgrund des Auftretens der Beklagten habe eine gesteigerte Informations- und Nachforschungspflicht bestanden. Aus den Angaben der Beklagten könne vernünftigerweise nur geschlossen werden, dass sie selbst den Anspruch an sich stelle, vollumfänglich über Fahrzeuge der Marke Dodge informiert zu sein. Die Klägerin habe deshalb erwarten können, dass die Beklagte nach Maßgabe der Hinweise und Richtlinien des Herstellers handele. Der vom 13.02.2013 stammende Rückruf hätte der Beklagten vor der streitgegenständlichen Wartung am 31.10.2013 bekannt sein können, weil davon auszugehen sei, dass die Rückrufaktion Ende Oktober 2013 auf der Seite des Herstellers publik gemacht gewesen sei.
Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass es hier um ein Importfahrzeug gehe. Auch sei unerheblich, dass Fahrzeuge der Marke Dodge seit 2011 nicht mehr in Deutschland vertrieben und nicht mehr offiziell nach Deutschland importiert würden. Denn die Pflicht, sich über Rückrufaktionen zu informieren, beschränke sich nicht auf solche Fahrzeuge, die auf dem deutschen Markt vertrieben würden, und sei auch nicht auf die auf dem deutschen Markt bekannten Informationen begrenzt.
Der Klägerin könne auch nicht angelastet werden, dass sie keine Informationen zum Rückruf erhalten habe, weil ihr Fahrzeug ein Importfahrzeug sei. Auch wenn die Klägerin sich selbst hätte informieren können, sei es ihr nicht zuzumuten, ohne jede Veranlassung regelmäßige Recherchen anzustellen. Die Klägerin müsse sich auch nicht an den Händler oder den Importeur ihres Fahrzeugs verweisen lassen.
Die angenommene Überprüfungspflicht überspanne nicht die Anforderungen an die vertraglich geschuldete Sorgfalt der Beklagten. Denn Inhalt ihres mit der Klägerin geschlossenen Vertrages sei eine Inspektion gewesen, die jedenfalls die Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erfordert habe und bei der die Klägerin eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Rückrufaktion habe erwarten dürfen. Das gelte unabhängig davon, ob es sich um eine „kleine“ oder um eine „große“ Inspektion gehandelt habe.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Ebenso blieb die Anschlussberufung der Klägerin erfolglos, mit der sie eine Verzinsung des ihr vom Landgericht zuerkannten Betrages bereits ab dem 07.05.2014 und nicht erst ab dem 08.09.2015 erreichen wollte.
Aus den Gründen: B. … I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 634 Nr. 4, 633 II Nr. 2 BGB zu.
1. Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte am 31.10.2013 mit der Inspektion ihres Fahrzeugs … beauftragt. In der Sache handelt es sich um einen Werkvertrag, darauf gerichtet, das Kraftfahrzeug für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit zu machen (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 30).
2. Die Beklagte hat eine ihr aus dem Werkvertrag obliegende Pflicht verletzt, indem sie es unstreitig unterlassen hat, die Klägerin – nach Überprüfung der Internetseite des Fahrzeugherstellers auf Hinweise über einen Rückruf begründende Mängel – über das Bestehen des „Safety Recall N08“ zu informieren.
a) Die Beklagte war aufgrund des Wartungsvertrages verpflichtet, sich die zumutbar zu erlangende Kenntnis von derart schwerwiegenden, sicherheitsrelevanten Mängeln zu verschaffen.
Gegenstand des Auftrags vom 31.10.2013 war unstreitig zumindest eine „kleine Inspektion“. Auch wenn der Arbeitsumfang im Verhältnis zu einer „großen Inspektion“ geringer gewesen wäre, hatte aus der berechtigten Sicht des Fahrzeughalters, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen. Dies beinhaltete auch die Überprüfung zumutbar zur Verfügung stehender Informationsquellen, wie hier die Internetseite des Herstellers, auf verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen. Die Klägerin ist nach außen als Fachwerkstatt gerade für Fahrzeuge der Marke Dodge aufgetreten. Die Klägerin konnte daher – wie die übrigen Kunden – in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte in Bezug auf Dodge-Fahrzeuge eine vollständige Kenntnis über alles Notwendige für die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat oder sich – soweit nicht vorhanden – vor Durchführung entsprechender Inspektionsaufträge besorgt.
b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen sogenannten „Grauimport“ handelt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, bewirbt die Beklagte ihr Unternehmen als „autorisierte Service-Vertragswerkstatt“ unter anderem für die Marke Dodge, ohne eine Beschränkung auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge vorzunehmen. Damit war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers an der Stelle der Klägerin nicht zu erkennen, dass „grau importierte“ Fahrzeuge einer weniger effektiven Fehlerkontrolle unterlagen als regulär vertriebene oder eingeführte Fahrzeuge.
Vielmehr hätte es der Beklagten gerade im Hinblick auf ein „grau importiertes“ Fahrzeug, hinsichtlich dessen die Beklagte nach eigenen Angaben keinen Zugriff auf Computerprogramme des Herstellers haben will, in denen Rückrufaktionen einzusehen gewesen wären, oblegen, sich über andere ihr zugängliche Quellen zu informieren. Hierzu gehört die Internetseite des Herstellers, auf der die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts durch Eingabe der Fahrgestellnummer eine entsprechende Abfrage hätte durchführen können. Der Beklagten war bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen „Grauimport“ handeln musste und die Klägerin vom Hersteller nicht über Rückrufaktionen informiert wird. Auch aus diesem Grund war es deshalb im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages ihre Aufgabe als Fachwerkstatt, sich selbst zu informieren.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten werden hierdurch die werkvertraglichen Pflichten nicht über Gebühr ausgeweitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überprüfung die Beklagte nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand belastet hätte, die Überprüfung auf Rückrufaktionen aber für die Auftraggeber sowohl unter sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung von besonderer Bedeutung ist.
d) Es kann dahinstehen, ob das Kraftfahrt-Bundesamt erst später über die Rückrufaktion „Safety Recall N08“ informiert worden ist. Es oblag der Beklagten, sich selbst aktiv um die notwendigen Informationen zu kümmern und nicht auf die Information Dritter zu warten. Zudem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte im Regelfall von einer zeitnahen Veröffentlichung von Rückrufaktion auch bei Grauimporten ausgehen konnte oder ohne Verschulden hiervon ausgegangen ist.
3. Ein Vertretenmüssen der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB). Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht erforderlich, da bereits ein Schaden am Fahrzeug eingetreten ist, der durch ein Nachholen des pflichtgemäßen Verhaltens nicht beseitigt würde.
5. Das Landgericht hat festgestellt, dass die fiktiven Mängelbeseitigungskosten 6.058,32 € betragen und auch nach der Reparatur ein merkantiler Minderwert von 2.521,01 € verbleibt. Dies greifen die Parteien im Berufungsverfahren nicht an. Es handelt sich um gemäß §§ 249 I, 251 I BGB ersatzfähigen Schaden. Die Kausalität des unterlassenen Hinweises auf die Rückrufaktion für den eingetretenen Schaden ist zwischen den Parteien nicht (mehr) im Streit.
6. Ein Anspruchsausschluss folgt nicht aus den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes. Die im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche haben mit Produkthaftung im Sinne dieses Gesetzes nichts zu tun. Nach § 15 II ProdHaftG bleibt auch eine Haftung nach anderen Vorschriften ausdrücklich unberührt.
II. Den zuerkannten Zinsanspruch hat die Beklagte bereits nicht zulässig mit der Berufung angegriffen, da es insoweit an einer den Anforderungen des § 520 III ZPO genügenden Berufungsbegründung fehlt. Jedenfalls folgt der Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 I BGB und §§ 291, 288 I 2 BGB.
C. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verzinsung des zuerkannten Betrages vor dem 08.09.2015 nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 280 I, II, 286 I 1, II, 288 I BGB. Die Beklagte befand sich vor dem 08.09.2015 mit dem Ausgleich der Schadensersatzforderung nicht in Zahlungsverzug.
Eine Mahnung der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzbetrag kann nicht festgestellt werden. Insbesondere enthalten die Schreiben der Klägerin vom 28.04.2014 und 13.05.2014 keine eindeutige Aufforderung zur Leistung des Schadensersatzbetrages. Vielmehr hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2014 lediglich aufgefordert, die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen. Das Schreiben vom 13.05.2014 enthält eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung, nicht zur Schadensersatzleistung.
Eine die Mahnung entbehrlich machende ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§ 286 II Nr. 3 BGB) ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 06.05.2014. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung muss als letztes Wort aufzufassen sein. Zwar hat die Beklagte in diesem Schreiben ein Anerkenntnis dem Grunde nach sowie Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abgelehnt. Diese Ablehnung hat sie aber im Wesentlichen damit begründet, dass ihr ein zustehendes Nachbesserungsrecht nicht eingeräumt worden sei. Auch wenn der Beklagten tatsächlich kein Nachbesserungsrecht zustand, da der Schaden durch eine erfolgte Nacherfüllung nicht hätte beseitigt werden können, hat sie durch ihr Verhalten jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie Gewährleistungsansprüche ernsthaft und endgültig ablehnt. Im Hinblick auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch gilt dies umso mehr, als die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihren Schaden noch nicht einmal beziffert hatte.
D. …
E. Auf den Antrag der Beklagten war die Revision zuzulassen. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist wegen der Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 543 II ZPO). Der BGH hat bisher lediglich über eine Verpflichtung einer Vertragswerkstatt entschieden, ein zur Wartung übergebenes Fahrzeugs darauf zu überprüfen, ob die Beseitigung eines Fehlers, der bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, bereits erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2004 – X ZR 60/03, NJW-RR 2004, 1427 Rn. 18 ff.).