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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der das Fahrzeug von einem redlichen Vertragshändler erworben hat, kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung auch dann nicht wirksam anfechten, wenn dem Hersteller des Fahrzeugs eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn der Hersteller ist im Verhältnis zum Vertragshändler Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB.
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Wissen eines in den VW-Abgasskandal involvierten Fahrzeugherstellers – hier: der AUDI AG – ist einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler auch nicht in analoger Anwendung von § 166 I BGB zuzurechnen. Denn der Fahrzeughersteller ist nicht Gehilfe des Vertragshändlers (Verkäufers) bei der Erfüllung von gegenüber einem Fahrzeugkäufer bestehenden Verkäuferpflichten.
LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017 – 25 O 30/16
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 und vom 19.06.2016 – 2 U 39/17)
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Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – möglicherweise – leidet, ist geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn jedenfalls ist eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates möglich, und diese Maßnahme ist selbst dann mit einem Kostenaufwand von nicht mehr als 100 € verbunden, wenn man auch die – anteiligen – Kosten für die Entwicklung des Updates berücksichtigt.
LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17)
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Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 – ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn seine Laufleistung nicht wie vereinbart 19.500 km, sondern 25.522 km beträgt. In diesem Fall kommt ausnahmsweise eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) in Betracht, wenn der Käufer das erworbene Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages nicht besichtigt hat und es ihm nur darum ging, einen Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 mit einer Laufleistung von weniger als 20.000 km zu erwerben. Deshalb kann der Käufer wegen der höheren Laufleistung grundsätzlich erst vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB).
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Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers vor, dass der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises verlangen darf, falls der Käufer das erworbene Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, so ist der Käufer zur Zahlung des entsprechenden Betrages nur verpflichtet, wenn zugunsten des Händlers die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Händler das in Rede stehende Fahrzeug ohne Verlust an einen Dritten veräußern konnte.
LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17)
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Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an und Fortführung von BGH, Urt. v. 18.02.2004 – VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802).
BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15
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Der Leistungsort für die § 546 I BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon – im Sinne einer Bringschuld – aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 I, II BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 [26 f.] m. w. Nachw.). Diesen aus § 307 I 1 BGB abzuleitenden Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel
„Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. …“
nicht gerecht.
BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15
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Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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Dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes den Kaufpreis erstatten muss, kommt sowohl mit Blick auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) als auch unter dem Gesichtspunkt eines Betrugs (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) in Betracht.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Škoda Yeti 2.0 TDI (Elegance Plus Edition) beträgt 300.000 km.
LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16
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Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sowohl der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage des Käufers ist deshalb gemäß § 29 I ZPO (auch) das Gericht dieses einheitlichen Erfüllungsortes zuständig.
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Der vertragsgemäße Belegenheitsort der Kaufsache ist auch dann einheitlicher Erfüllungsort, wenn der Käufer nach einer Anfechtung (z. B. wegen arglistiger Täuschung) gestützt auf § 812 I 1 Fall 1, § 142 I BGB die Herausgabe des Kaufpreises verlangt und dem Verkäufer seinerseits die Kaufsache herausgeben muss.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.01.2017 – 13 SV 18/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist mangelhaft. Denn ein Käufer kann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) während eines Emissionstests auf einem Prüfstand nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und in einen speziellen Betriebsmodus schaltet, in dem der Stickoxid(NOX)-Ausstoß vergleichsweise niedrig ist.
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Ein Nacherfüllungsverlangen, das in keiner Weise erkennen lässt, dass dem Verkäufer lediglich für die Nacherfüllung lediglich ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht, genügt nicht den Anforderungen des § 323 I BGB.
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Ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits geltend macht, es sei ihm i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, auf eine Nachbesserung rund ein Jahr zu warten, er andererseits aber bereit ist, das – mangelhafte – Fahrzeug weiter zu nutzen, und deshalb nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern lediglich eine Minderung des Kaufpreises verlangt.
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Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens ist eine Nachbesserung auch dann nicht i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn man annimmt, dass der Fahrzeugherstellerin eine arglistige Täuschung zur Last fällt. Denn infolge dieser Täuschung mag der Käufer zwar das Vertrauen, dass die Nachbesserung ordnungsgemäß erfolgt, obwohl es dafür eines von der Fahrzeugherstellerin entwickelten Softwareupdates bedarf, verloren haben. Dieser Vertrauensverlust wird indes dadurch aufgewogen, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht nachgebessert werden.
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Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens, dass eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates zu neuen Mängel (z. B. einem erhöhten Kraftstoffverbrauch) führen könnte, macht dem Käufer eine Nachbesserung nicht i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Vielmehr ergibt sich aus § 440 Satz 2 BGB, wonach eine Nachbesserung regelmäßig erst nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen gilt, dass der Käufer die Unsicherheit, ob eine Nachbesserung erfolgreich sein wird, grundsätzlich tolerieren muss.
AG Waiblingen, Urteil vom 13.01.2017 – 9 C 1008/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zumindest i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil in dem Fahrzeug – anders als in vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – eine „Abschaltsoftware“ zum Einsatz kommt, die den Schadstoffausstoß (nur) optimiert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trifft den Verkäufer. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Durfte der Käufer zu diesem Zeitpunkt befürchten, dass eine Nachbesserung zu neuen Mängeln etwa in Gestalt eines höheren Kraftstoffverbrauchs oder einer verminderten Motorleistung führen werde, so spricht dies für das Vorliegen eines erheblichen Mangels.
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Dafür, dass der Mangel, unter dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich ist, spricht, dass der Verkäufer nur mit Unterstützung der Volkswagen AG nachbessern kann, weil diese ihm (mindestens) ein Softwareupdate zur Verfügung stellen muss, und die Volkswagen AG ihrerseits auf die Freigabe dieses Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt angewiesen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes zwingend überarbeitet werden müssen, um ihre Zulassung nicht zu gefährden.
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Ob dem Käufer (hier: eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens) eine Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers, Zuverlässigkeit des Verkäufers, gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer) zu beurteilen. Dabei findet eine Abwägung der Interessen beider Kaufvertragsparteien nicht statt.
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Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) schon dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Nachbesserung etwa dergestalt zu Folgemängeln führen wird, dass sie sich negativ auf den Kraftstoffverbrauch und/oder die Motorleistung auswirken wird. Ferner kann sich die Unzumutbarkeit der Nachbesserung daraus ergeben, dass der Käufer „ins Ungewisse hinein“ abwarten müsste, weil nicht einmal ansatzweise abzusehen ist, wann die Nachbesserung stattfinden kann, und der Käufer dem Verkäufer deshalb keine sinnvolle Frist Nachbesserung setzen kann.
LG Bückeburg, Urteil vom 11.01.2017 – 2 O 39/16
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Ein Verkäufer darf sich auch dann darauf berufen, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjährt seien, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Denn mit einer Beschaffenheitsvereinbarung ist aus Sicht eines verständigen Käufers nicht die Bereitschaft des Verkäufers verbunden, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten und folglich für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit länger zu haften als gesetzlich vorgesehen. Etwas anders folgt auch nicht aus der – auf diese Konstellation nicht übertragbaren – Rechtsprechung des BGH, wonach ein pauschaler Gewährleistungsausschluss nicht für Mängel i. S. des § 434 I 1 BGB, sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 BGB gilt.
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Ein Fahrzeughersteller ist nicht Gehilfe des Kfz-Händlers bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 434 I 2 BGB) gegenüber dem Fahrzeugkäufer. Ein arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Händler deshalb nicht zuzurechnen.
OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – 28 U 201/16
(vorangehend: LG Bochum, Urteil vom 08.09.2016 – 2 O 192/16)
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