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Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen eines Kfz-Käufers darf sich nicht auf die Aufforderung zur Nacherfüllung beschränken, sondern muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, dem Verkäufer das Fahrzeug für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
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Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“ und wird gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel – wegen § 475 I BGB unwirksam – ausgeschlossen, fehlt an einer vertraglichen Abrede über den Erfüllungsort der Nacherfüllung. In einem solchen Fall ist nach § 269 I BGB zunächst auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Führt dies nicht weiter, so ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
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Für den Transport eines (angeblich) fahruntüchtigen Fahrzeugs zum Verkäufer zu sorgen, ist für den Käufer nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Das gilt umso mehr, als der Käufer vom Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen kann.
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Solange nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass der Verkäufer für einen vom Käufer angezeigten Mangel einzustehen hat, kann die Zurückweisung eines Vorschussverlangens durch den Verkäufer nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden.
LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16)
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§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort zugunsten des Käufers vorgesehene Beweislastumkehr schon dann greift, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, die – unterstellt, sie hätte ihre Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – eine Haftung des Verkäufers begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache der mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 Rn. 36).
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Im Anwendungsbereich des § 476 BGB hat der Verkäufer infolge der Beweislastumkehr den Beweis zu erbringen, dass die gesetzliche Vermutung, bereits bei Gefahrübergang habe ein – zumindest in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 Rn. 55).
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016 – 14e O 250/14
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Nach einem (wirksamen) mangelbedingten Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [109 ff.] = NJW 1983, 1479).
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Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ändert daran nichts.
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Erklärt der Inhaber einer Kfz-Fachwerkstatt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens, ein (Transport-)Schaden des Fahrzeugs sei „repariert“ worden, so ist diese Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt ist. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn ausdrücklich von einer provisorischen Reparatur die Rede ist.
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Dass der Käufer dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung schuldet (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), hat das Gericht in einem „Rücktrittsprozess“ schon dann zu berücksichtigen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt entsprechende Anknüpfungstatsachen ergeben.
LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16
(nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16)
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Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Angabe des Verkäufers in einem (Internet-)Inserat keine grüne Umweltplakette führen darf, ist mangelhaft, weil er nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Wegen dieses Mangels darf sich der Verkäufer nicht auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 31).
OLG München, Urteil vom 02.11.2016 – 3 U 3277/16
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