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Fehlen vertragliche Vereinbarungen der Parteien eines Kfz-Kaufvertrages über den Erfüllungsort der Nacherfüllung, so ist jedenfalls der Erfüllungsort der Nachbesserung regelmäßig an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer seine gewerbliche Niederlassung hat. Denn die Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz des Verkäufers vorgenommen werden können (im Anschluss an OLG München, Urt. v. 20.06.2007 – 20 U 2204/07, NJW 2007, 3214).
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Dass der Käufer mit dem Fahrzeug eine erhebliche Strecke zurücklegen oder es sogar zum Betriebssitz des Händlers transportieren lassen muss, befreit ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, Aufwendungen mangels Erforderlichkeit nicht vom Verkäufer ersetzt zu bekommen, keine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.
AG Meppen, Urteil vom 25.07.2016 – 3 C 314/16
(nachfolgend: LG Osnabrück, Beschluss vom 13.10.2016 – 8 S 347/16)
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Dass „die Volkswagen AG“ den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs arglistig über dessen Schadstoffemissionen getäuscht hat, setzt voraus, dass wenigstens ein Mitglied ihres Vorstands Kenntnis von der Entwicklung und der Verwendung der die Schadstoffemissionen manipulierenden Software hatte. Die substanziierte Darlegung, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, gehört zur Schlüssigkeit eines Klagevortrags.
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Ein VW-Vertragshändler, der in der Rechtsform einer GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Fahrzeuge verkauft, ohne mit der Volkswagen AG gesellschaftsrechtlich oder personell verflochten zu sein, muss sich ein etwa arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nicht zurechnen lassen. Denn als Fahrzeugherstellerin ist die Volkswagen AG nicht Gehilfin des Vertragshändlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten, sondern Dritte i. S. von § 123 II 1 BGB.
LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2016 – 11 O 62/16
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Angaben, die ein Kfz-Händler in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrages nicht eindeutig distanziert. Der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ in dem Inserat ändert daran nichts.
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An einer eindeutigen Distanzierung oder Richtigstellung fehlt es, wenn ein im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B. in einem Inserat) genanntes Ausstattungsmerkmal im schriftlichen Kaufvertrag schlicht nicht mehr erwähnt wird.
OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 2/16
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Ein Käufer, der sein Wahlrecht zugunsten einer Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) ausgeübt und diese vom Verkäufer verlangt hat, ist grundsätzlich an seine Wahl gebunden, wenn der Verkäufer wie verlangt nacherfüllt oder den Käufer in Bezug auf die gewählte Art der Nacherfüllung in Annahmeverzug versetzt hat oder wenn der Verkäufer rechtskräftig zu einer Art der Nacherfüllung verurteilt wurde.
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Der Verkäufer kann die Einrede aus § 439 III BGB, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, nicht mehr erheben, wenn der Käufer bereits wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Vielmehr muss der Verkäufer die Unverhältnismäßigkeit geltend machen, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht, also bevor der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, den Kaufpreis gemindert oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.
OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 175/15
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Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw nicht die mit dem Inzahlunggeber vereinbarte Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug nach einem Wildunfall abredewidrig nicht (vollständig) instand gesetzt wurde, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der Reparaturkosten verlangen kann.
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Eine Fristsetzung ist zwar gemäß § 281 II Fall 1 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer solchen Erfüllungsverweigerung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; der Inzahlunggeber muss eindeutig und als „letztes Wort“ zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht leisten und sich auch durch eine (weitere) Aufforderung zur Leistung nicht umstimmen lassen wird. Daran fehlt es, wenn der Kfz-Händler nicht Nachbesserung, sondern unmittelbar Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Inzahlunggeber dieses Verlangen zurückweist.
AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15
(nachfolgend: LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16)
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der mit einer mangelhaften Sache belieferte Käufer dem Verkäufer nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen des Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern darf. Vielmehr genügt, dass der Käufer – ohne dem Verkäufer eine Frist zu setzen – Nacherfüllung verlangt, der Verkäufer aber nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe geschaffen hat (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2012 – 13 S 160/11; LG Meiningen, Urt. v. 06.12.2012 – 1 O 201/12).
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Der Käufer eines Neuwagens, der wegen eines Mangels den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ erklärt und dem Verkäufer gleichzeitig mitteilt, er sei damit einverstanden, dass der Verkäufer ihm ein neues (mangelfreies) Fahrzeug bestelle, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er in Wahrheit Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) begehrt.
LG Bonn, Urteil vom 20.07.2016 – 9 O 350/15
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Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 I BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urt. v. 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
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Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB, § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153; Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
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Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).
BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15
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Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung das Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f.).
LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 mangelhaft. Denn ein Käufer darf erwarten, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur dann einhält, wenn es einem Emissionstest unterzogen wird. Der Umstand, dass bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug (nur) in dieser Situation die Schadstoffemissionen reduziert werden, begründet deshalb einen Mangel, ohne dass es darauf ankommt, ob sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam mit der Begründung anfechten, er habe sich über die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs und damit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 II BGB geirrt. Denn als leges speciales dürfen die Regelungen über die kaufvertragliche Mängelhaftung (§§ 434 ff. BGB) und insbesondere das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung nicht durch eine Irrtumsanfechtung (§ 119 II BGB) unterlaufen werden.
LG Landau (Pfalz), Urteil 11.07.2016 – 2 O 17/16
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Korrosion kann bei einem Gebrauchtwagen angesichts des Alters (hier: zwölf Jahre) und der Laufleistung (hier: rund 278.000 km) des Fahrzeugs eine typische Alterungserscheinung sein. In diesem Fall trifft den Verkäufer nur dann eine Sachmängelhaftung, wenn er mit dem Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen hat, dass das Fahrzeug rostfrei sei.
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Korrosion ist bei einem Gebrauchtwagen nur dann ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn sie angesichts des Alters und die Laufleistung des Fahrzeugs ungewöhnlich stark ist und das Fahrzeug deshalb keine Beschaffenheit aufweist, die bei einem vergleichbaren Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer deshalb erwarten kann.
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 11.07.2016 – 4 C 101/16
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