Das Steuergerät eines Automatikgetriebes ist ein Verschleißteil, weil es aufgrund seiner Beschaffenheit und wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge ebenso der Abnutzung unterliegt wie etwa elektrische Fensterheber.
AG Mitte, Urteil vom 18.03.2015 – 9 C 184/14
Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, Schadensersatz wegen eines angeblich mangelhaften Gebrauchtwagens.
Der Kläger kaufte als Verbraucher von dem Beklagten am 14.04.2013 einen gebrauchten Pkw (Mercedes-Benz C 320 CDI) mit Automatikgetriebe für 7.900 €. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von knapp 86.000 Kilometern auf.
Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem:
„Der Verkäufer nimmt das Fahrzeug zurück …, sofern sich herausstellt, dass das Fahrzeug am 14.04.2013 mehr als 90.000 km gelaufen hat. FZ wird dann von Verkäufer abgeholt …
Die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden vom Käufer gelesen, verstanden und akzeptiert.“
Der Beklagte bestätigte dem Kläger am 14.04.2013 außerdem, dass „das Fahrzeug technisch selbstverständlich in Ordnung ist“.
Der Kläger fuhr mit dem Pkw noch am 14.04.2013 von Berlin zu sich nach Hause nach X. in Bayern.
Am 10.06.2013 brachte er das Fahrzeug zu einer Mercedes-Fachwerkstatt. Dort wurde angeblich festgestellt, dass das Steuergerät des Automatikgetriebes defekt sei. Der zuständige Mechaniker wies den Kläger dabei darauf hin, dass „es sich bei dem festgestellten Defekt um ein ernsthaftes Problem handelt“.
Der Kläger forderte den Beklagten daraufhin mit E-Mail vom 10.06.2013 auf, den angeblichen Mangel in Gestalt des defekten Steuergeräts zu beseitigen, und wiederholte diese Aufforderung mit Schreiben vom 24.06.2013 und vom 25.07.2013, wobei er dem Beklagten zuletzt eine Frist bis zum 03.08.2015 setzte. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs kündigte der Kläger an, den Pkw in einer Fachwerkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen.
Der Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 23.08.2013 „um Augenschein des Wagens“, was der Kläger einen Tag später ablehnte und ankündigte, den Pkw nunmehr reparieren zu lassen.
Ausweislich einer Rechnung vom 11.09.2013 wurde das Fahrzeug am 09.09.2013 mit einer Laufleistung von 94.822 Kilometern in einer Werkstatt zur Reparatur angenommen und am 11.09.2013 repariert, wobei sich die Reparaturkosten auf 1.524,68 € brutto beliefen. In der Rechnung ist unter anderem eine „Steuereinheit“ zum „Tauschpreis“ von 800,07 € netto aufgeführt. Außerdem heißt es dort: „Tragkörper des Elektriksatzes für automatisches Getriebe erneuern“.
Die im Wesentlichen auf Zahlung von 1.390,53 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … 1. Entgegen der immer noch aufrechterhaltenen Auffassung des Klägers … ist das AG Mitte für die Sachentscheidung des Streitfalles wegen des von dem Kläger hier von dem Beklagten verlangten Schadensersatzes aus § 437 Nr. 3 BGB i. V. mit §§ 280 f. BGB örtlich zuständig gemäß §§ 12, 13 ZPO bzw. § 29 I ZPO i. V. mit §§ 269 II, 270 IV BGB, da es sich um einen Zahlungsanspruch handelt, nicht aber um einen solchen auf Nacherfüllung i. S. des § 437 Nr. 1 BGB i. V. mit § 439 I BGB.
Aber selbst bei einem solchen Anspruch auf Nacherfüllung wäre das AG Mitte hier örtlich zuständig (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278 [2279, 2281 f.] m. w. Nachw.) …
2. Der Kläger kann von dem Beklagten … unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung (von insgesamt 1.390,53 €) verlangen.
a) Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 I 1, 249 I und II BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 Satz 1 BGB.
(1) Gemäß § 433 I 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Nach § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer einer Sache im Falle eines Mangels der Kaufsache nach §§ 440, 280 BGB Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen der letzterwähnten Vorschriften vorliegen.
(2) Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art und Güte üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
(3) Davon, dass der Beklagte dem Kläger den nämlichen Pkw mit einem Sachmangel behaftet verkauft hat und dass dieser Mangel auch bei Gefahrübergang (noch) vorhanden war i. S. des § 437 Nr. 3 BGB i. V. mit §§ 433 I 1, 434 I 2, 446 Satz 1 BGB, vermochte sich das Gericht indes nicht zu überzeugen (§§ 495, 286 I 1 ZPO), was zum Nachteil des hier insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers geht.
(a) Denn selbst wenn man – zugunsten des Klägers – hier annehmen wollte, dass das streitbefangene Steuergerät des Automatikgetriebes des nämlichen Pkw bei Abschluss des Kaufvertrages am 14.04.2013 bzw. der Übergabe dieses Pkw an den Kläger am selben Tage (§§ 433 I 1, 446 Satz 1 BGB) defekt war, so wäre es nicht mangelhaft i. S. der §§ 433 I 1, 434 I 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB. Denn bei diesem Steuergerät handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten – um ein sogenanntes Verschleißteil des Automatikgetriebes (§§ 495, 291 ZPO) … Insoweit wird auf die dazu ergangene und von dem Beklagten umfangreich und ausführlich referierte sowie hier einschlägige Rechtsprechung … verwiesen. Das in Rede stehende Steuergerät für das Automatikgetriebe unterliegt durch seine Beschaffenheit und durch seinen Verwendungszweck naturwissenschaftlich-zwangsläufig wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge der Abnutzung bzw. dem Verschleiß (§§ 495, 291 ZPO) – ähnlich wie elektrische Fensterheber, Belüftung, Außenspiegelmotoren oder die elektronische Motorsteuerung eines Pkw (§§ 495, 291 ZPO). Warum sonst ist denn bei dem nämlichen Pkw angeblich eine „Steuereinheit“ zum „Tauschpreis“ von 800,07 € netto eingebaut worden?!? Von diesen zwangsläufigen physikalischen Abnutzungserscheinungen ist auch ein Pkw der Marke Mercedes-Benz nicht befreit (worden) (§§ 495, 291 ZPO)!
(b) Im Übrigen ist der Sachvortrag des Klägers zu dem Auftreten und den Symptomen des angeblich defekten Steuergeräts des Automatikgetriebes nicht glaubhaft (§ 138 I ZPO i. V. mit §§ 495, 286 I 1 ZPO):
(aa) In seinem Anspruchsbegründungs-Schriftsatz vom 08.08.2014 hat der Kläger dazu noch vortragen lassen, dass „der Mangel … wenige Wochen nach dem Gefahrenübergang am 14.04.2013 (auftrat)“ und „bereits kurze Zeit nach der Übernahme des Pkw … bei einem Tempo ab 160 km/h Geräusche (auftraten), die nicht von einem mangelfreien Betrieb stammen“, in seinem Schriftsatz vom 06.02.2015 hingegen, dass „(er) während der Fahrt nach X. meinte …, bereits ein für ihn … lautes Brummen gehört zu haben“. „Mitte Juni 2013 fiel (ihm) auf, dass sich die Leistung und das Fahrverhalten des Fahrzeugs veränderten. Das Fahrzeug ließ … im Vergleich zu den letzten Wochen deutlich in der Leistung nach“. „Dieser Mangel bestand also bereits bei der Übergabe am 14.04.2013“ (siehe oben I 3). Nun soll dem Kläger das angebliche Brummen also schon bei der Fahrt nach Hause am 14.04.2013 aufgefallen sein?!?
Auch von einer angeblichen Verschlechterung des Leistungsverhaltens des nämlichen Pkw ist in dem Anspruchsbegründungs-Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2014 nichts zu lesen, obwohl sich eine entsprechende Schilderung – schon darin – einem (redlichen) Kläger aufgedrängt haben würde, wenn denn diese Tatsachen vorlagen.
(bb) Des Weiteren ist dem Gericht nicht nachvollziehbar – was die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages des Klägers bzw. dessen hiesige Glaubwürdigkeit untergräbt –, dass der Kläger den nämlichen Pkw wegen des angeblichen defekten Steuerungsgeräts für das Automatikgetriebe – erst – am 10.06.2013 in eine Mercedes-Werkstätte zur Überprüfung gab …, wenn doch ein entsprechendes Brummgeräusch schon bei der Überführung dieses Pkw am 14.04.2013 dem Kläger aufgefallen sein will – also fast zwei Monate vorher! Dies ist umso mehr unverständlich, als der zuständige Mechaniker der nämlichen Werkstätte den Kläger am 10.06.2013 darauf hinwies, dass „es sich bei dem festgestellten Defekt um ein ernsthaftes Problem handelt“ und „die elektronische Steuerung (des Automatikgetriebes deswegen) auf ein sog. Notprogramm umgestellt (hatte), … damit das Fahrzeug in einem entsprechenden Schadensfall … zumindest mit eigener Kraft wenigstens bis zu einer nahegelegenen Werkstätte gesteuert werden kann“. Der Kläger will also zunächst vom Kauf des nämlichen Pkw am 14.04.2013 bis zu der vorerwähnte angeblichen Werkstättendiagnose am 10.06.2013 fast zwei Monate lang seinen Pkw ausschließlich mit den Notprogramm des Getriebesteuergerätes gefahren sein – zumal dieses Notprogramm nur darauf ausgelegt sein soll, den nämlichen Pkw „mit eigener Kraft wenigstens bis zu einer nahegelegenen Werkstätte (zu steuern)“?!?
Hinzu kommt, dass es der Kläger trotz (!) des von ihm behaupteten Defekts des Steuergeräts des Automatikgetriebes schon seit dem 14.04.2013 und trotz (!) des ihm am 10.06.2013 werkstättenseits offenbarten „schweren Problems“ offenbar vollbracht hat, den nämlichen Pkw zu fahren und damit bis zum 09.09.2013 immerhin fast 9.000 Kilometer (!!) zurückzulegen. Auch hat sich der Kläger von dem ihm am 10.06.2013 offenbarten angeblich „schweren Problem“ mit dem angeblich defekten Steuergeräts des Automatikgetriebes des nämlichen Pkw nicht davon abhalten lassen, mit diesem Pkw bis zum 09.09.2013 dann noch weiter zu fahren – also noch fast weitere drei Monate lang! Wie dieser Pkw dann „ab dem 10.06.2013 wegen des Notprogramms nicht mehr über längere Strecken gesteuert werden (konnte)“ bzw. auch nicht mehr nach Berlin habe gefahren werden können, ist dem Gericht ein Rätsel.
(cc) Der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages des Klägers bzw. dessen Glaubwürdigkeit insgesamt ist es schließlich auch abträglich, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 06.02.2015 hat behaupten lassen, dass er den Kaufvertrag über den nämlichen Pkw mit dem Beklagten „in einem vorangehenden Telefonat“ – „also bereits fernmündlich“ – geschlossen habe … „Daraufhin begab (er) sich … am 14.04.2013 in die Geschäftsräume des Beklagten in Berlin …, wo der schriftliche Kaufvertrag mit dem nachverhandelten Kaufpreis mit 7.900 € brutto abgefasst und unterschrieben wurde“.
Der Kläger will also allen Ernstes einen ihn rechtlich verpflichtenden Kaufvertrag über den nämlichen – und zudem noch gebrauchten (!) – Pkw schon vor dessen Besichtigung bzw. Empfangnahme am 14.04.2013 am Telefon mit dem Beklagten geschlossen haben – und ohne den tatsächlichen Zustand dieses Pkw zu kennen oder auch nur zu wissen, dass es diesen Pkw überhaupt gibt! Das aber nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab, zumal sich der Kläger dann bei der Empfangnahme des Pkw bei dem Beklagten am 14.04.2013 ausführlich über den „einwandfreien“ technischen Zustand des nämlichen Pkw versichert hatte.
(4) Des Weiteren kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten hier auch nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Mangefreiheit des nämlichen Pkw i. S. des § 434 I 1 BGB i. V. mit § 433 I 2 BGB berufen.
(a) Die Sache ist i. S. des § 433 I 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB).
(b) Dem ist hier aber durch die – unbestritten gebliebene – Äußerung des Beklagten am 14.04.2013 gegenüber dem Kläger, dass „das Fahrzeug technisch selbstverständlich in Ordnung ist“, nicht so, weil dies eben keine Vereinbarung bzw. Zusicherung einer Eigenschaft i. S. des § 434 I 1 BGB ist aus der von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19.02.2015 zutreffend angeführten Rechtsprechung – und schon gar nicht bei einem gebrauchten Pkw wie hier!
Insoweit war der Kläger ja auch offenbar in der Lage, trotz (!) des angeblichen Defektes des Steuergerätes des Automatik-Getriebes noch fast fünf Monate und
9.000 Kilometer mit dem nämlichen Pkw zu fahren (siehe soeben II 2 a (3) (b) (bb)).
(5) Aus den vorstehenden Gründen war auch den Angeboten des Klägers nach Vernehmung der von ihm benannten Zeugen bzw. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens … nicht nachzugehen (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1995 – KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340 [1341] m. w. Nachw.; … Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 286 Rn. 14 m. w. Nachw.; sowie BGH, Urt. v. 18.10.2006 – IV ZR 130/05, NJW 2007, 372 m. w. Nachw.; Urt. v. 20.12.2006 – IV ZR 233/05, NJW-RR 2007, 466; KG, Urt. v. 24.07.2007 – 6 U 82/06, ZfS 2008, 516 m. w. Nachw.; OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.2006 – 9 U 157/05, VersR 2006, 1121; OLG Köln, Urt. v. 01.02.2011 – 9 U 125/10, NJW-RR 2011, 1179; AG Mitte, Urt. v. 04.03.2015 – 9 C 124/14 …)
(6) Des Vorstehenden ungeachtet könnte der Beklagte auch die Erfüllung des dem Kläger vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruchs verweigern, weil der Kläger ihm – zu Unrecht – keine Gelegenheit gegeben hatte, den nämlichen Pkw bei sich in Berlin auf den angeblichen Defekt des Steuergeräts des Automatikgetriebes hin im Rahmen eines etwaigen Nacherfüllungsanspruchs zu untersuchen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 m. w. Nachw.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. [2014], § 437 Rn. 10 a. E. m. w. Nachw.).
(a) Denn der Erfüllungsort für einen – etwaigen – Reparatur- bzw. Nacherfüllungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB lag (vgl. auch § 439 II BGB) am Sitz des Beklagten hier in Berlin(-Mitte) und nicht am Wohnsitz des Klägers im Freistaat Bayern (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074). Darauf hatte das Gericht den Kläger schon in seiner Verfügung vom 09.10.2014 hingewiesen und nachfolgend der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.12.2014 ausführlich sowie mit den einschlägigen Rechtsprechungsnachweisen.
(b) Dieser Erfüllungsort ist auch nicht durch eine Abrede zwischen den Parteien des Rechtsstreits auf den Wohnsitz des Klägers geändert worden …
(aa) Zum einen folgt eine solche Abrede – für den hier in Rede stehenden angeblichen Defekt des Steuergeräts des Automatikgetriebes – nicht aus dem Passus im schriftlichen Kaufvertrag „Der Verkäufer nimmt das Fahrzeug zurück …, sofern sich herausstellt, dass das Fahrzeug am 14.04.2013 mehr als 90.000 km gelaufen hat. FZ wird dann von Verkäufer abgeholt.“ Denn die Verpflichtung des Beklagten, den nämlichen Pkw (bei dem Kläger) abzuholen, bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Klausel nur auf den Fall, dass die Laufleistung des nämlichen Pkw tatsächlich mehr als (angenomme) 90.000 Kilometer beträgt.
(bb) Zum anderen hat der Beklagte die Behauptung des Klägers in dessen Schriftsatz vom 06.02.2015, dass sich aus Abschnitt VI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten ergebe, dass „eine Reparatur vor Ort vorzunehmen ist, falls das Fahrzeug nicht fahrbereit ist“, und dass „man sich geeinigt (habe), dass das Fahrzeug am Ort des Klägers repariert wird, da hier wahrscheinlich eine günstigere Werkstatt zu finden gewesen wäre“, … bestritten. Der dazu von dem Kläger angebotene Beweis, ein „Sachverständigengutachten“ (!) einzuholen, ist aber von vornherein untauglich, dem Gericht eine entsprechende Gewissheit von der Wahrheit der nämlichen Behauptung des Klägers i. S. der §§ 495, 286 I 1 ZPO i. V. mit §§ 373, 402 ZPO zu vermitteln, und war deswegen … auch nicht einzuholen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.10.2003 – 2 BvR 149/03, NJW 2004, 1443 m. w. Nachw.; Zöller/Greger, a. a. O., Vorbem. § 284 Rn. 8a, 10a m. w. Nachw.).
b) Andere Anspruchsgrundlagen, die dem Kläger gegen den Beklagten wegen einer Hauptforderung zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich …