Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels vertraglicher Vereinbarungen an dem Ort anzusiedeln, an dem der Kfz-Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags seine seine gewerbliche Niederlassung hatte. Das gilt auch dann, wenn das erworbene Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und deshalb zum Verkäufer transportiert werden muss. Denn dem Käufer entstehen durch einen Transport keine Nachteile, weil der zur Nacherfüllung verpflichtete Verkäufer nach § 439 II BGB (auch) die Transportkosten tragen muss.
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014 – 51 C 14931/13
Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen eines Mangels an einem Kfz.
Der Kläger erwarb von dem Beklagten, einem gewerblichen Kfz-Händler, am 30.05.2013 einen Pkw (BMW). Unmittelbar nachdem er das Fahrzeug abgeholt hatte, gab der Bordcomputer den Hinweis „Niveauregulierung ausgefallen“. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien eine rege E-Mail-Korrespondenz, in deren Verlauf der Beklagte zwar zusagte, sich den Mangel anzusehen. Er bestand aber darauf, dass das Fahrzeug bei ihm in E. vorgeführt werde, während der Kläger geltend machte, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei und deshalb bei ihm in H. abgeholt werden müsse. Dies lehnte der Beklagte ebenso ab wie die Erklärung, dass er die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs übernehmen werde.
Der Kläger ließ das Fahrzeug daraufhin reparieren und forderte den Beklagten zur Zahlung der enstandenen Kosten – insgesamt 916,12 €, davon 164,46 € für die Fehlerdiagnose – auf. Der Beklagte zahlte trotz anwaltlicher Mahnung nicht, weshalb der Kläger einen Vollstreckungsbescheid erwirkte. Dieser wurde auf den Einspruch des Beklagten aufgehoben.
Aus den Gründen: I. … Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 281 BGB, denn der Kläger hat dem Beklagten nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung eröffnet und so gegen den Vorrang der Nacherfüllung im Kaufrecht verstoßen, denn durch die Selbstvornahme der Reparatur ist die Nacherfüllung für den Beklagten unmöglich geworden (§ 275 I BGB; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl. [2012], § 437 Rn. 4a).
Entgegen der Ansicht des Klägers hätte die Nacherfüllung am Sitz des Schuldners (= Verkäufers) erfolgen müssen.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat die Nacherfüllung im Kaufrecht des BGB keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 I BGB. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte (Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10).
Vertragliche Abreden sind vorliegend nicht gegeben, sodass auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist.
Vorliegend handelt es sich um den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Zu diesem Themenkomplex hat der BGH wie folgt ausgeführt:
„Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (OLG München, Urt. v. 20.06.2007 – 20 U 2204/07, NJW 2007, 3214 [3215]; Ball, NZV 2004, 217 [220 f.]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 358; Reinking, NJW 2008, 3606 [3610]; ders., ZfS 2003, 57 [60]; Skamel, DAR 2004, 565 [568]; ders., ZGS 2006, 227 [228]). Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen (vgl. Muthorst, ZGS 2007, 370 [372]).“
Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Besondere Umstände des Einzelfalls stehen auch nicht entgegen. Der Belegenheitsort des Kraftfahrzeuges rechtfertigt keinen Sonderfall, denn es handelt sich um ein typisches Phänomen.
Soweit der Kläger die mangelnde Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges als Sonderfall anführt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dem Käufer entstehen durch den Transport auch keine Nachteile, denn wenn der Nacherfüllungsanspruch berechtigt erscheint, hat der Verkäufer die Transportkosten nach § 439 II BGB zu tragen.
Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen …