Archiv: 2013
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Wird im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen der Kilometerstand oder die Laufleistung des Fahrzeugs mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ angegeben, liegt insoweit lediglich eine Wissensmitteilung, aber keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.
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Ein Verkäufer, der lediglich erworbenes Wissen weitergibt („lt. Vorbesitzer“), muss ihm bekannte Tatsachen, die die Richtigkeit der entsprechenden Angaben infrage stellen können, offenbaren. Unterlässt er dies, kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB) in Betracht.
LG Erfurt, Urteil vom 31.07.2013 – 3 O 601/13
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Tritt ein Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag zurück, so ist der Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche – auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – einheitlich der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 – l-22 W 19/13
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Stellt ein potenzieller Kunde einen Pkw nach einer mehrtägigen Probefahrt an einem Sonntag wieder auf dem Betriebsgelände eines Kfz-Händlers ab, so erlangt dieser auch dann erneut (alleinigen) Gewahrsam an dem Fahrzeug, wennn kein Mitarbeiter des Händlers vor Ort anwesend ist. Kommt das Fahrzeug anschließend abhanden, kann deshalb ein Diebstahl i. S. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) vorliegen.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 – 4 U 5/13
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Der Käufer eines Neuwagens, der sein Fahrzeug nicht bei einem Vertragshändler erwirbt, kann nicht erwarten, dass der Verkäufer seinen Verträgen automatisch die Preis- und Ausstattungsliste des Herstellers zugrunde legt. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handelt und der Kaufpreis (deshalb) weit unter dem Listenpreis liegt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2013 – 215 C 72/13
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Wer – sei es von einem Kfz-Händler, sei es von einer Privatperson – einen Gebrauchtwagen kauft, muss sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und diese prüfen. Unterlässt der Erwerber dies, handelt er schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB.
LG Berlin, Urteil vom 04.07.2013 – 37 O 190/12
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 27.03.2014 – 8 U 114/13)
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Gibt ein Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – an, dass zur Ausstattung des Fahrzeugs ein bestimmtes Merkmal – hier: ein Tempomat – gehöre, dann führt diese Angabe in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn sie automatisch in das Inserat aufgenommen wurde. Deshalb liegt regelmäßig ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn das Ausstattungsmerkmal tatsächlich nicht vorhaden ist.
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Kennt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags einen bestimmten Mangel, dann sind gemäß § 442 I 1 BGB seine Rechte wegen dieses Mangels selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13 ⇒ OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
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Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB ersatzfähig. Es handelt sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, den der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen von §§ 280 I, III, 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.
BGH, Urteil vom 03.07.2013 – VIII ZR 169/12
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Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen.
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Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, juris; Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).
BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12
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Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, so ist nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktritterklärung vertragsgemäß befand.
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Eine Klausel in einem außergerichtlichen Vergleich, wonach nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages „alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag … erledigt sind“, kann dahin auszulegen sein, dass sie auch das Recht des Käufers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) erfasst.
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Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den in § 475 I 1 BGB genannten Vorschriften abweicht, aber nach Mitteilung eines Mangels getroffen wird, darf sich nicht nur auf den angezeigten Mangel, sondern auch auf noch nicht angezeigte Mängel beziehen.
LG Essen, Urteil vom 17.06.2013 – 1 O 45/13
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Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dort muss folglich auch der Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache zu erfüllende Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises erfüllt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13
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