- Gibt ein Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – an, dass zur Ausstattung des Fahrzeugs ein bestimmtes Merkmal – hier: ein Tempomat – gehöre, dann führt diese Angabe in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn sie automatisch in das Inserat aufgenommen wurde. Deshalb liegt regelmäßig ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn das Ausstattungsmerkmal tatsächlich nicht vorhaden ist.
- Kennt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags einen bestimmten Mangel, dann sind gemäß § 442 I 1 BGB seine Rechte wegen dieses Mangels selbst dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13 ⇒ OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch.
Die Beklagte bot über das Internetportal „AutoScout24.de“ einen Mercedes-Benz A200 für 10.900 € zum Kauf an. In dem Inserat war unter „Fahrzeugausstattung“ ein Tempomat aufgeführt. Der Pkw verfügt nicht über einen Lenkstockschalter zur Steuerung einer Geschwindigkeitsregelautomatik; eine Steuerung der Geschwindigkeit mithilfe des Bordcomputers ist möglich.
Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten einen Besichtigungstermin, der am 23.06.2012 in Gegenwart der Lebensgefährtin des Klägers L stattfand. An diesem Tag unternahm der Kläger mit dem nicht zugelassenen Fahrzeug eine kurze Probefahrt. Es wurde über den Tempomaten gesprochen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was im Einzelnen besprochen wurde. Ebenso wurden Vorschäden des Fahrzeugs thematisiert. Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von 10.000 € und vereinbarten, dass der Kläger das Fahrzeug am 25.06.2012 abholt. Der schriftliche Kaufvertrag, der unter „Käufer“ den Kläger aufführt, wurde von L unterzeichnet. Er enthält im unteren Teil die von der Beklagten handschriftlich ergänzte Angabe „kein Tempomat“. Wie es zu dieser Angabe kam, ist zwischen den Parteien streitig. Die Haftung der Beklagten für Mängel des Pkw wurde ausgeschlossen.
Am 25.06.2012 erschien der Kläger mit L, die auf der Kaufvertragsurkunde mit ihrer Unterschrift den Empfang unter anderem der Fahrzeugpapiere bestätigte. Anschließend kopierte die Beklagte den Kaufvertrag, da sie ihr Duplikat nach eigenen Angaben nicht finden konnte.
Im Folgenden kam es zu einem Streit zwischen den Parteien, bei dem der Kläger erklärte, dass er vom Kaufvertrag zurücktreten wolle, da das Fahrzeug keinen Tempomaten habe. Dessen Fehlen rügte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012. Außerdem beanstandete er unter anderem, dass die nächste Hauptuntersuchung früher fällig sei als im Internetinserat der Beklagten angegeben. Die Beklagte schlug dem Kläger unter dem 06.08.2012 unter anderem – erfolglos – vor, die Kosten für die nächste Hauptuntersuchung zu übernehmen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrags, Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 400 € sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangt.
Er hat behauptet, sowohl die Beklagte als auch deren Ehemann hätten ihm telefonisch bestätigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Tempomaten ausgestattet sei. Daraufhin habe er sich zum Kauf des Pkw entschlossen und den Besichtigungstermin vereinbart. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs habe er sich erneut bestätigen lassen, dass sämtliche in dem Internetinserat der Beklagten genannten Ausstattungsmerkmale tatsächlich vorhanden seien. Die Beklagte habe bekräftigt, dass es „im Bordcomputer“ einen Tempomaten gebe; sie müsse aber noch mit ihrem Ehemann telefonieren und würde ihm – dem Kläger – anschließend alle Ausstattungsmerkmale zeigen. Er, der Kläger, habe daraufhin erneut betont, dass das Vorhandensein eines Tempomaten für ihn kaufentscheidend sei. Bei der anschließenden Probefahrt habe es keine Gelegenheit gegeben, den Tempomaten auszuprobieren. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags habe die Beklagte aber versichert, dass sie die Funktionsweise des Tempomaten erklären würde, wenn er – der Kläger – das Fahrzeug abhole.
Am 25.06.2012 habe die Beklagte ihn, den Kläger, darum gebeten, sein Exemplar des Kaufvertrags kopieren zu dürfen. Anschließend habe sie ihm den Tempomaten erklären wollen, doch habe er – der Kläger – dabei feststellen müssen, dass das Fahrzeug nicht über einen Tempomaten, sondern nur über einen Bordcomputer mit Geschwindigkeitsbegrenzung verfüge. Dies habe er zum Anlass genommen, die Beklagte an ihre Zusicherung zu erinnern, dass der Pkw mit einem Tempomaten ausgestattet sei; auch habe er erklärt, dass er wegen des Fehlens eines Tempomaten vom Kaufvertrag zurücktreten wolle. Die Beklagte sei dann ins Haus gegangen, um mit ihrem Mann zu telefonieren, und nicht wieder zurückgekehrt. Vielmehr habe sie mit ihm – dem Kläger – nur noch durch ein Fenster kommuniziert.
Mit dem Zusatz „kein Tempomat“ habe die Beklagte den Kaufvertrag versehen, als sie ihn angeblich kopiert habe.
Die Beklagte hat gemeint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil seine Lebensgefährtin L den schriftlichen Kaufvertrag unterschrieben habe. Sie hat behauptet, der Zusatz „kein Tempomat“ sei einvernehmlich während der Vertragsverhandlungen in den Kaufvertrag aufgenommen worden.
Im Übrigen hat sich die Beklagte mit der Behauptung verteidigt, dass nicht sie die „Fahrzeugausstattung“ in ihrem Internetinserat angegeben habe. Diese Rubrik werde vielmehr auf der Grundlage der eingegebenen Fahrzeugdaten automatisch ausgefüllt. Eigene Angaben könne ein Verkäufer nur in der Rubrik „Fahrzeugbeschreibung“ machen, und dort sei von einem Tempomaten nicht die Rede.
Bei der Besichtigung des Fahrzeugs habe sie – die Beklagte – dem Kläger erläutert und vorgeführt, dass der Mercedes-Benz A200 mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und nicht mit einem Tempomaten im engeren Sinne ausgestattet sei. Sie habe dem Kläger mitgeteilt, dass die Geschwindigkeit über das Multifunktionslenkrad eingestellt werden könne. Als der Kläger das Fahrzeug am 26.06.2012 abgeholt habe, sei nochmals über die Möglichkeit, eine Geschwindigkeit einzustellen, und darüber gesprochen worden, dass der Pkw nicht über einen Tempomaten im engeren Sinne verfüge.
Der Begriff „Tempomat“ werde von der Daimler AG nur für Fahrzeuge verwendet, bei denen die Geschwindigkeit mittels eines Lenkstockschalters geregelt werden könne. Das sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht der Fall; hier müsse die Geschwindigkeit vielmehr im Bordcomputer eingestellt werden.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000 € gemäß §§ 346 I, 323 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I 1, 433 I BGB besteht nicht.
Der Kläger ist entgegen dem Vorbringen des Beklagtenvertreters aktivlegitimiert. Die Zeugin L handelte bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags als Vertreterin des Klägers. Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formfrei und kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. [2013], § 167 Rn. 1). Die Vollmachtserteilung ist hier in der Aufforderung des Klägers an die Zeugin zu sehen, den Kaufvertrag zu unterzeichnen. Die Beklagte hat die Zeugin auch als Vertreterin des Klägers angesehen, denn sie hat unstreitig die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger geführt und insbesondere mit ihm den Kaufpreis ausgehandelt. Der Kaufvertrag ist dann auch dahin gehend ausgefüllt worden, dass der Kläger dort unter der Rubrik „Käufer“ erscheint. Im Übrigen spricht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Kaufvertragsurkunde für die Stellung des Klägers als Käufer.
Soweit der Kläger seinen Rücktritt vom Kaufvertrag auf das Fehlen des Tempomaten stützt, ist er mit seinen Gewährleistungsrechten ausgeschossen (§ 442 I 1 BGB).
Unstreitig ist das Fahrzeug nicht mit einem Tempomaten ausgerüstet. „Tempomat“ ist ein Markenname der Daimler AG (Quelle: Wikipedia), wird aber – wie gerichtsbekannt ist – umgangssprachlich für eine Vorrichtung zur Einstellung einer bestimmten Geschwindigkeit verwendet. Der Begriff „Tempomat“ bezeichnet bei Fahrzeugen von Mercedes-Benz die Ausstattung mit einer Geschwindigkeitsregelanlage, die über einen externen Wählhebel neben dem Lenkrad gesteuert wird.
Hier wurde das Vorhandensein eines Tempomaten vereinbart, da die Angaben in der Internetanzeige als Beschaffenheitsvereinbarung gelten (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2010 – 1 S 59/09, DAR 2010, 528 f.). Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte diese Angaben selbst in die Internetanzeige eingestellt hat oder ob sie im Wege der Autovervollständigung durch das Internetportal in das Inserat gelangt sind, da die Beklagte als Verkäuferin sich die Angaben zurechnen lassen muss.
Zwar stellt das Fehlen des Tempomaten einen Mangel dar, denn ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Der Kläger ist hingegen mit seinen Gewährleistungsrechten wegen dieses Mangels ausgeschlossen, da er den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages kannte (§ 442 I 1 BGB).
Nach der Anhörung der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags wusste, dass das Fahrzeug nicht mit einem Tempomaten entsprechend der Produktbeschreibung der Firma Mercedes-Benz, also einem separaten Wahlhebel am Lenkrad zur Geschwindigkeitseinstellung, ausgestattet ist.
Der Kläger hat in seiner Anhörung erklärt, dass die Beklagte bei der Besichtigung gesagt habe, man müsse in den Bordcomputer reingehen, um den Tempomaten zu betätigen. Er habe daraufhin gesagt, dies sei dann aber eine Geschwindigkeitsbegrenzung und kein Tempomat. Weiter hat der Kläger erklärt, er habe bisher kein Fahrzeug mit einem Tempomaten gefahren und kenne sich mit Tempomaten nicht aus.
Die Erklärungen des Klägers sind eindeutig. Wenn er, wie er selber bekundet hat, wusste, dass eine Geschwindigkeitseinstellung über den Bordcomputer kein Tempomat ist, muss ihm klar gewesen sein, was ein Tempomat ist. Anderenfalls hätte er diese Aussage, die einiges an Fachwissen über die Möglichkeiten der Geschwindigkeitseinstellung voraussetzt, nicht treffen können. Dass er nicht wusste, dass für einen (echten) Tempomaten, ein separater Wahlhebel am Lenkrad erforderlich ist, hat der Kläger auch nicht behauptet, und zwar weder in seinem schriftsätzlichen Vorbringen noch in seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung. In seiner Anhörung hat er lediglich ausweichend erklärt, dass er sich mit Tempomaten nicht auskenne. Diese Erklärung ist jedoch durch seine Äußerung, eine Einstellung im Bordcomputer stelle lediglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung und keinen Tempomaten dar, widerlegt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Vorhandensein des Tempomaten als für ihn kaufentscheidend dargestellt hat. Dass der Kläger aber ein Ausstattungsmerkmal als kaufentscheidend angesehen haben will, mit dem er sich nicht ausgekannt haben will, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger unbedingt einen Tempomaten haben wollte, ist davon auszugehen, dass er sich vorher über das Aussehen und die Funktionsweise dieses Bauteils informiert hat. Schließlich ist auch nach dem Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Probefahrt davon auszugehen, dass der Kläger wusste, was ein Tempomat ist. Denn in Bezug auf die von der Beklagten behauptete Möglichkeit, das Fahrzeug auf der Probefahrt einschließlich des Tempomaten auszuprobieren, hat der Kläger nicht etwa vorgetragen, dass er den Tempomaten nicht habe ausprobieren können, da ihm die Beklagte die Funktionsweise nicht erklärt habe; er hat vielmehr dargelegt, dass auf der Probefahrt keine Gelegenheit eingetreten sei. Erfahrungsgemäß sei das Fahren mit dem Tempomaten nur auf Autobahnen komfortabel. Da er sich mit den Details des Fahrzeugs nicht ausgekannt habe, habe er eine experimentelle Fahrt nicht unternehmen wollen. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger aber deutlich gemacht, dass er sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, den Tempomaten auszuprobieren, davon aber aus anderen Gründen – nicht geeignete Strecke – abgesehen hat. Die theoretische Möglichkeit, den Tempomaten auszuprobieren, setzt aber in jedem Fall voraus zu wissen, wo das Bauteil ist.
Darauf, dass nach den Bekundungen der Zeugin L die Beklagte an dem Besichtigungstermin bestätigt haben soll, dass ein Tempomat vorhanden sei, kommt es danach nicht mehr an, zumal nach den schriftsätzlichen Darlegungen des Klägers die Beklagte gesagt haben soll, der Tempomat sei im Bordcomputer und sie müsse deshalb nochmal mit ihrem Ehemann telefonieren. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte den Kaufvertrag nachträglich verfälscht hat, indem sie den Zusatz „kein Tempomat“ eingefügt hat, denn die Gewährleistungsrechte des Klägers nach § 437 BGB sind ausgeschlossen, auch wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. [2013], § 442 Rn. 9).
Der Kläger kann seinen Rücktritt vom Kaufvertrag auch nicht darauf stützen, dass die Telefonvorbereitung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug defekt sein soll. Hier kann dahinstehen, ob die Telefonfreisprecheinrichtung nicht funktioniert, nachdem die Telefonsteuerung nach einem Wasserschaden ausgebaut worden ist, denn die Beklagte kann sich im Hinblick auf diesen Mangel auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass hier ein Umgehungsgeschäft vorliege, da tatsächlich der als Autohändler tätige Ehemann hinter der Beklagten stehe, führt dies nicht dazu, dass sich die Beklagte nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann. Im Falle eines Umgehungsgeschäfts hätte der Kläger (auch) den Ehemann der Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nehmen müssen, da die Beklagte nicht Verkäuferin wäre.
Der Gewährleistungsausschluss ist nicht nach § 444 Fall 1 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Kläger ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig dafür geblieben, dass die Beklagte den Mangel gekannt hat. Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Telefonfreisprecheinrichtung hat die Beklagte auch keine Garantie für die Beschaffenheit i. S. des § 444 Fall 2 BGB übernommen.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 400 € gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB besteht nicht. Ein Aufwendungsersatzanspruch steht dem Käufer nur dann zu, wenn er im Vertrauen auf die mangelfreie Leistung des Verkäufers Aufwendungen erbracht hat. Nachdem der Kläger bereits am 25.6.2012 von der Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten überzeugt war und seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, konnte er kein Vertrauen mehr in die mangelfreie Leistung der Beklagten haben.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist schließlich ebenfalls nicht begründet. Der Kläger war – wie bereits ausgeführt – nicht zum Rücktritt berechtigt, die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Schuldverhältnis
nicht schuldhaft verletzt. …
Hinweis: Die Berufung des Klägers hat der 11. Zivilsenat des OLG Köln mit Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13 – gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen, nachdem er zuvor auf diese Absicht hingewiesen hatte. In dem Zurückweisungsbeschluss heißt es:
„1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 04.11.2013 verwiesen.
‚Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
1. Darin, dass das Fahrzeug nicht mit einem Tempomaten ausgerüstet war, liegt kein zum Rücktritt berechtigender Mangel.
Das Landgericht nimmt an, dass das Vorhandensein eines Tempomaten aufgrund der Angaben in der Internetanzeige als Beschaffenheit vereinbart worden sei (§ 434 I 1 BGB). Der Kläger sei mit seinen Gewährleistungsrechten jedoch ausgeschlossen, da er diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags gekannt habe (§ 442 I 1 BGB). Aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, wonach er bei der Besichtigung des Fahrzeugs geäußert habe, eine Einstellung im Bordcomputer stelle lediglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung und keinen Tempomaten dar, ergebe sich, dass er den Mangel gekannt habe.
Dem ist zu folgen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die diese Würdigung entkräften könnten.
Allerdings ist aus den vom Landgericht hierzu angeführten Gründen schon nicht bewiesen, dass die Beschaffenheitsangabe der Internetanzeige Vertragsinhalt geworden ist. Die Angaben in einer Internetanzeige werden zwar regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des §§ 434 I 1 BGB (LG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2010 – 1 S 59/09, DAR 2010, 528 f.). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Kaufobjekt dieses Ausstattungsmerkmal aufweise (OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10, NJOZ 2012, 343, 344 = BeckRS 2011, 13518). Trägt der Verkäufer dies substanziiert vor, so muss der Käufer, der jedenfalls dann für den Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung beweispflichtig ist, wenn keine Abweichung von einer üblichen Beschaffenheit in Rede steht, das Gegenteil beweisen (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 54; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.03.2011, § 434 Rn. 118).
Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht angegeben, sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug keinen Tempomat habe, ‚der wäre vorne rechts am Lenkrad‘, was der Kläger bestätigt habe. Sie habe noch gesagt, die ‚Geschwindigkeitseinstellung gehe‘ im Bordcomputer. Dies hat der Kläger bei seiner Anhörung selbst mit seinen Angaben bestätigt, er habe sich das Fahrzeug angeschaut und gesagt, man müsse in den Bordcomputer reingehen, um den Tempomaten zu betätigen. Er habe dann gesagt, das sei aber eine Geschwindigkeitsbegrenzung und kein Tempomat. Danach war für die Beteiligten bei der Besichtigung jedenfalls zweifelhaft, ob das Fahrzeug einen Tempomaten im eigentlichen Sinne aufwies. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der dem Kläger nach der Besichtigung ausgehändigte schriftliche Kaufvertrag hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung enthielt, konnte der Kläger bei der nach §§ 157, 242 BGB gebotenen objektiven Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage nicht davon ausgehen, dass das Vorhandensein eines solchen Tempomaten zur vereinbarten Beschaffenheit gehöre.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin L. Diese hat bekundet, die Beklagte habe die Frage des Tempomaten bei der Abholung klären sollen, dazu habe nochmals nachgefragt werden sollen. Sie habe aber an diesem Samstag (dem Tag der Besichtigung, dem 23.06.2012) bestätigt, dass ein Tempomat vorhanden gewesen sei, denn dieser habe ja in der Anzeige gestanden. Es sei so gewesen, dass der Kläger die Fahrzeugausstattung aus der Anzeige vorgelesen habe. Diese Ausstattung sei für ihn ein wichtiges Thema gewesen, und zwar im Hinblick auf den Tempomaten, denn das Fahrzeug in N. habe einen gehabt. Wenn das Fahrzeug der Beklagten keinen gehabt hätte, wären sie nach N. weitergefahren. Im Hinblick auf den Tempomaten habe die Beklagte das Vorhandensein des Tempomaten zugesagt, sodass dann der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Auch dem lässt sich eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Tempomaten nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Vertrag noch am Tag der Besichtigung abschloss, obwohl die Frage des Tempomaten ungeklärt geblieben war, konnte die Beklagte schließen, dass es für den Kläger nicht mehr erheblich war, ob das Fahrzeug einen Tempomaten im engeren Sinne oder aber nur eine Geschwindigkeitsbegrenzung hatte.
Soweit der Kläger in der Berufung behauptet, das Fahrzeug verfüge noch nicht einmal über eine Geschwindigkeitsbegrenzung, handelt es sich um eine neue Behauptung, die nach § 531 II ZPO verspätet ist. Sie steht überdies im Widerspruch zu seiner Angabe in der Klagebegründung, wonach ‚im Fahrzeug nur ein Bordcomputer mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden‘ war.
2. Die Rüge, das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass die Anzahl der Vorbesitzer falsch angegeben worden sei, greift ebenfalls nicht durch. In dem Kaufvertrag hat die Beklagte die Zahl der Vorbesitzer unter der Rubrik ‚Der Verkäufer erklärt‘ und dem Vorbehalt ‚soweit bekannt‘ angegeben. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wissenserklärung, für die der Verkäufer nur im Falle einer schuldhaften Falschangabe haftet (BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 434 Rn. 15). Dafür ist nichts ersichtlich, zumal die Umschreibung des Fahrzeugs vom ersten Halter S auf Frau E offensichtlich auf einem Erbgang beruhte.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung sinngemäß rügt, das Gericht sei zweifelhaften Angaben der Beklagten zu ihren persönlichen Verhältnissen und den Vorbesitzern nicht nachgegangen, bleibt er die Erklärung schuldig, warum er nicht selbst nachgehakt hat.
3. Im Hinblick auf die übrigen Mängel greift – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – der Gewährleistungsausschluss ein.
Hinzu kommt, dass die Beklagte bereit war, die Winterreifen zu liefern und die Kosten für die TÜV-Abnahme zu übernehmen.
Auf die umfangreichen Ausführungen der Berufung zum Umgehungsgeschäft (§ 475 I 2 BGB), kommt es – mögen damit auch durchaus Auffälligkeiten vorgetragen werden – nicht an, da kein Rücktrittsgrund vorliegt. Im Übrigen würden sich bei einem Umgehungsgeschäft die Gewährleistungsrechte gegen den Unternehmer richten (BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, NJW 2007, 759 Rn. 15 ff.). Die entsprechenden prozessualen Konsequenzen hat der Kläger bereits erstinstanzlich nicht gezogen, obwohl ein Umgehungsgeschäft bereits thematisiert wurde.‘
Die Stellungnahme des Klägers vom 02.12.2013 enthält in der Sache keine erheblichen, noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt deshalb zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Das Fehlen eines Tempomaten ist aus den vom Senat genannten Gründen nicht Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Das stellt sich auch nicht nach der Stellungnahme des Klägers und auch nicht im Hinblick auf das nach § 153a StPO eingestellte Strafverfahren anders dar.
Auf die Frage des Umgehungsgeschäfts kommt es für die Entscheidung nicht an. Auch hierauf haben das Landgericht und der Senat hingewiesen. Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Geschäftsgebaren der Beklagten zumindest Unregelmäßigkeiten aufweist, die den Unmut des Klägers verständlich erscheinen lassen. Dies kann seiner Klage aber nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, sodass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO entschieden werden konnte. …“