Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Dort muss folglich auch der Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache zu erfüllende Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises erfüllt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13
Sachverhalt: Die Klägerin hat mit der Begründung, ein von den Beklagten erworbenes Pony sei für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck – als Dressurpferd – absolut unbrauchbar, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das Landgericht (LG Konstanz, Urt. v. 26.03.2013 – 4 O 332/12 M) hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wurde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landergericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: II. … [Das LG Konstanz] ist für die Entscheidung der Klage örtlich zuständig.
Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [109] = NJW 1983, 1479 [1480 f.], noch zur Wandelung). Auch wenn die vorstehend zitierte Entscheidung noch zum alten Schuldrecht ergangen ist, entspricht die dargelegte Auffassung auch nach neuem Schuldrecht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 04.09.2012 – 3 U 99/11, juris Rn. 18 m. zahlreichen Nachw.), der auch der Senat folgt.
Zwar wird der herrschenden Auffassung vereinzelt widersprochen, und auch das angefochtene Urteil ist dem LG Stralsund (Beschl. v. 13.10.2011 – 6 O 211/11) gefolgt; das OLG Schleswig (Urt. v. 04.09.2012 – 3 U 99/11, juris Rn. 19) weist aber zutreffend darauf hin, dass sich die Entscheidung des BGH (Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [109]) auf das neue Schuldrecht übertragen lässt, weil es sich bei Wandlung und gesetzlichem Rücktritt im Wesentlichen um das gleiche Rechtsinstitut handelt.
Der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes … steht nicht das Urteil des BGH vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 – entgegen, mit dem dieser einen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verneint hat. Indirekt hat der BGH mit dieser Entscheidung die herrschende Meinung erneut bestätigt, wenn er darin ausführt, dass sich die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB, der vielfach an dem Ort angesiedelt sei, an dem sich die Sache vertragsgemäß befinde, entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung nach § 439 BGB übertragen lasse. Zutreffend weist das OLG Schleswig darauf hin, dass der BGH die Frage auch hätte offenlassen können, wenn er Zweifel an der herrschenden Meinung gehabt hätte. Dies hat er aber gerade nicht getan, sondern vielmehr die Unterschiede zwischen Nacherfüllungs- und Rücktrittsrecht herausgestellt und zum Erfüllungsort bei Rücktritt die herrschende Auffassung zitiert (BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, juris Rn. 28 unter Hinweis auf Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 269 Rn. 16; MünchKomm-BGB/Krüger, BGB, 5. Aufl., § 269 Rn. 41) sowie auf sein früheres Urteil zum alten Schuldrecht verwiesen (Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [109]).
Für einen Kaufvertrag über ein Pferd hat bereits das LG Freiburg durch Zwischenurteil entschieden, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat (LG Freiburg, Urt. v. 07.11.2008 – 8 O 98/08, juris Rn. 13; die dagegen erhobene Berufung hat der Senat durch Urteil vom 19.08.2009 – 13 U 145/08 – zurückgewiesen). In einem solchen Fall besteht für einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung ebenso wie beim Autokauf ein praktisches Bedürfnis (dazu im Einzelnen OLG Schleswig, Urt. v. 04.09.2012 – 3 U 99/11, juris Rn. 35 f.).
Der Senat hat gemäß § 538 II 1 Nr. 3 ZPO das Urteil aufgehoben und an das Gericht des ersten Rechtszug zurückverwiesen, weil das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden, die Klägerin Zurückverweisung beantragt hat und die weitere Verhandlung über die Klage einschließlich Beweisaufnahme erforderlich ist. Die Klägerin behauptet, unmittelbar nach Übergabe des Pferdes habe sich herausgestellt, dass dieses für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck absolut unbrauchbar sei, weil das streitgegenständliche Pony ausdrücklich als Dressurpferd verkauft worden sei und auf Turnieren in Ponyprüfungen habe eingesetzt werden sollen. Es ist deshalb Beweis darüber zu erheben, welche Beschaffenheit für den Kaufgegenstand vereinbart war und … ob der Kaufgegenstand diese Beschaffenheit aufweist.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Revision gemäß § 545 II ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. Dies gilt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch für die Beurteilung der Zuständigkeit durch das Berufungsgericht (BGH, Beschl. v. 26.06.2003 – III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; …).