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Ein Verkäufer muss einen Käufer nach der Verkehrssitte nur dann darüber aufklären, dass über sein Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens den Vertragszweck gefährdet und deshalb objektiv für den Kaufentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung ist.
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Zur Aufklärung über eine wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht dann Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2012 – 5 S 18/12
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Mängel an einem Kraftfahrzeug sind an dem Ort zu beseitigen, an dem der Verkäufer seine gewerbliche Niederlassung hat (Erfüllungsort der Nachbesserung). Dorthin muss der Käufer das Fahrzeug verbringen; er kann nicht mit Erfolg verlangen, dass der Verkäufer das Fahrzeug an seinem Wohnort abholt oder vorab erklärt, er werde die Kosten für den Transport des – nicht fahrbereiten – Fahrzeugs übernehmen.
AG Augsburg, Urteil vom 07.09.2012 – 72 C 893/12
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche – also auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – einheitlich der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11
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