1. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.
  2. Ein sofortiger Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zumutbar. Der Widerruf muss aber im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Daran kann es fehlen, wenn der Dienstwagen der einzige Pkw des Arbeitnehmers ist, und der Entzug nicht nur zu einem Nutzungsausfall, sondern aus steuerlichen Gründen auch zu einer spürbaren Minderung des Nettoeinkommens führt.

BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 651/10

Sachverhalt: Die Parteien streiten über eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Personal- und Vertriebsdisponentin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 19.12.2007 zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.300 € beschäftigt.

In § 2 Nr. 3 des Arbeitsvertrags hieß es:

„Im Falle einer Kündigung ist R berechtigt, den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Weiterzahlung der Bezüge freizustellen …“

Gemäß Dienstwagenvertrag vom 01.02.2008 stellte die Beklagte der Klägerin einen Pkw als Dienstwagen zur Verfügung. Die Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen. Diese private Nutzung berücksichtigte die Beklagte in den Entgeltabrechnungen mit 277 € monatlich. Dieser Betrag entsprach einem Prozent des Listenpreises.

Im Dienstwagenvertrag war unter anderem geregelt:

§ 6 Haftung, Schadensersatz und Nutzungsentschädigung

4. Macht der Arbeitnehmer Nutzungsentschädigungsansprüche wegen rechtswidrigen Entzugs des Dienstwagens geltend, erfolgt vorrangig eine konkrete Schadensberechnung, wenn der Mitarbeiter über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Er muss in diesem Fall die Schadensposten belegen. Im Falle einer abstrakten Schadensberechnung wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung geleistet.

§ 7 Widerrufsvorbehalte

Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.“

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 30.06.2009. Nach Ausspruch der Kündigung stellte die Beklagte die Klägerin von der Arbeit frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens. Diese erfolgte am 09.06.2009.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Widerrufsvorbehalt benachteilige sie unangemessen. Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens als ihrem einzigen Fahrzeug begründe einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Sie hat – soweit für die Revision von Interesse – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 206,80 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, mit der sie die Zurückweisung der Berufung begehrte, blieb im Wesentlichen erfolglos.

Aus den Gründen: [11]   Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die entgangene private Nutzung des Dienstwagens für die Zeit vom 09.06. bis zum 30.06.2009 zuerkannt. Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 203,13 € brutto nebst Prozesszinsen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags ist die Klage unbegründet.

[12] I. Die Klägerin hat gemäß § 280 I 1 BGB i. V. mit § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 09.06. bis zum 30.06.2009. Die Beklagte war nicht berechtigt, der Klägerin während der Dauer ihrer Freistellung die Möglichkeit zu entziehen, das ihr zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug für Privatfahrten zu nutzen. Die Widerrufsklausel hält zwar einer Inhaltskontrolle stand. Der Widerruf entsprach im Streitfall jedoch nicht billigem Ermessen.

[13]   1. § 7 des Dienstwagenvertrags, wonach sich die Beklagte vorbehalten hatte, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt werde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werde, ist wirksam.

[14]   a) Der Dienstwagenvertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. des § 305 I 1 BGB, denn die Beklagte hat diese vorformulierten Bedingungen mehreren Arbeitnehmern bei Überlassung eines Dienstwagens gestellt.

[15]   b) Die Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts weicht von Rechtsvorschriften ab (§ 307 III BGB). Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (BAG, Urt. v. 21.08.2001 – 3 AZR 746/00  [unter II 2a]; Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 Rn. 24; Urt. v. 24.03.2009 – 9 AZR 733/07, BAGE 130, 101 Rn. 15, Urt. v. 14.12.2010 – 9 AZR 631/09 Rn. 14). Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (BAG, Urt. v. 11.10.2000 – 5 AZR 240/99, BAGE 96, 34 [unter A II 1b]). Diese Rechtslage wird durch das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht geändert, denn ohne den Widerrufsvorbehalt ist der Arbeitgeber nach § 611 I BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle (BAG, Urt. v. 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 [unter I 1d]; Urt. v. 20.04.2010 – 5 AZR 191/10 Rn. 10).

[16]   c) Der Widerrufsvorbehalt ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den Widerrufsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, zum Beispiel wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers (BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, BAGE 113, 140; Urt. v. 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 Rn. 28, 33 f.; Urt. v. 20.04.2010 – 5 AZR 191/10 Rn. 10; enger BAG, Urt. v. 13.04.2010 – 9 AZR 113/09). Dabei ist zu beachten, dass der Verwender vorgibt, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. Diesem Transparenzgebot wird die Widerrufsklausel gerecht; denn hiernach ist ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Freistellung mit dem Entzug der Privatnutzung rechnen muss.

[17]   d) Die Widerrufsklausel ist materiell wirksam. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist zumutbar. Der Arbeitnehmer muss bis zum Kündigungstermin keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere entfallen Dienstfahrten mit dem Pkw. Die Widerrufsklausel verknüpft, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die dienstliche und private Nutzung sachgerecht (BAG, Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 Rn. 23; vgl. auch BAG, Urt. v. 17.09.1998 – 8 AZR 791/96).

[18]   e) Die Widerrufsklausel ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unwirksam, weil sie keine Ankündigungs- bzw. Auslauffrist enthält. Für eine solche Frist gibt es keinen Ansatz im Gesetz. Vielmehr ist die Einräumung einer Auslauffrist bei der Ausübungskontrolle in Betracht zu ziehen (BAG, Urt. v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, BAGE 113, 140 [unter B I 4c cc]; Urt. v. 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 Rn. 24; ebenso Bayreuther, ZIP 2007, 2009 [2011]; Bauer/Chwalisz, ZfA 2007, 339 [345]; Lembke, BB 2007, 1627 [1628]; a. A. Bonin, in: Däubler/Bonin/Deinert, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 308 BGB Rn. 46).

[19]   f) Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens bedarf keiner Änderungskündigung, wenn durch den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berührt ist. Das ist der Fall, wenn – wie hier – weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind (BAG, Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 Rn. 24; Urt. v. 11.10.2006 – 5 AZR 721/05 Rn. 23; vgl. LAG Hessen, Urt. v. 20.07.2004 – 13 Sa 1992/03, MDR 2005, 459).

[20]   g) Ist das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers zulässig, ist keine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen. Die Rechtslage des Widerrufs einer Naturalvergütung entspricht der Rechtslage des Widerrufs anderer Entgeltbestandteile (BAG, Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 Rn. 24; ebenso AnwK-ArbR/Brors, 2. Aufl., § 611 BGB Rn. 658; Pauly, AuA 1995, 381 [384]; Fröhlich, ArbRB 2011, 253 [255]; a. A. ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rn. 522, 524; Thüsing, in: Henssler/Willemsen/Kalb [Hrsg.], Arbeitsrecht, Kommentar, 4. Aufl., § 611 BGB Rn. 89; Küttner/Griese, Personalbuch, 18. Aufl., „Dienstwagen“ Rn. 10 unter unzutreffender Berufung auf BGH, Urt. v. 09.04.1990 – II ZR 1/89, DB 1990, 1126).

[21]   2. Die Beklagte hat das Widerrufsrecht im Streitfall nicht wirksam ausgeübt und damit eine gegenüber der Klägerin bestehende Vertragspflicht verletzt.

[22]   a) Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB, denn die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 I BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urt. v. 20.04.2011 – 5 AZR 191/10 Rn. 20).

[23]   b) Ausgehend von den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihr Widerrufsrecht im Streitfall unbillig ausgeübt. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen ein überwiegendes Interesse der Klägerin, das Fahrzeug bis zum Ende des Monats Juni 2009 nutzen zu dürfen, bejaht. Über den Umstand hinaus, dass die Beklagte einen Dienstwagen generell nur ihren Außendienstmitarbeitern vorrangig zum Besuch bei Kundenunternehmen zur Verfügung stellt, hat diese keine Gründe vorgetragen, warum sie unmittelbar nach der Eigenkündigung der Klägerin das Fahrzeug zurückgefordert hat. Dieses war jedoch deren einziger Pkw. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die steuerrechtliche Lage berücksichtigt. Hiernach war die Klägerin gemäß § 6 I Nr. 4 EStG verpflichtet, die private, mit 277 € bewertete Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Damit führte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte ihre Eigenkündigung die Kürzung der laufenden Bezüge zur Folge. Das Interesse der Klägerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwiegt das abstrakte Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens.

[24]   3. Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 I BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 I 1 BGB i. V. mit § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (BAG, Urt. v. 17.09.1998 – 8 AZR 791/96; Urt. v. 27.05.1999 – 8 AZR 415/98, BAGE 91, 379 [unter I]; Urt. v. 02.12.1999 – 8 AZR 849/98; Urt. v. 25.01.2001 – 8 AZR 412/00; Urt. v. 23.06.2004 – 7 AZR 514/03; Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 Rn. 40, 41 m. w. Nachw.; Urt. v. 13.04.2010 – 9 AZR 113/09 Rn. 53 ff.).

[25]   II. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 203,13 € brutto.

[26]   1. Nach § 249 I BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 I BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt (BAG, Urt. v. 27.05.1999 – 8 AZR 415/98, BAGE 91, 379; Urt. v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 Rn. 43 m. w. Nachw.). Die Klägerin hat damit Anspruch auf eine kalendertägliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 9,23 € für 22 Tage, also 203,13 €. Die darüber hinausgehende Forderung ist unbegründet.

[27]   2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin der Schadensersatzanspruch nicht als Nettovergütung zusteht. Nach § 6 I Nr. 4 EStG ist die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit dieses Naturallohnanspruchs tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln (BAG, Urt. v. 27.05.1999 – 8 AZR 415/98, BAGE 91, 379).

[28]   III. Für ihre Forderung kann die Klägerin nach § 291 BGB Prozesszinsen ab dem 22.08.2009 beanspruchen. Frühere Verzugszinsen stehen ihr nicht zu, weil sie die Beklagte nicht in Verzug gesetzt hat (§ 286 I 1 BGB). Eine Mahnung war nicht entbehrlich i. S. von § 286 II Nr. 1 BGB.

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