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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2011

Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Erklärung „unfallfrei lt. Vorbesitzer“

  1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe „lt. Vorbesitzer“ keinen Unfall erlitten, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor; das heißt, es ist weder die Unfallfreiheit des Fahrzeugs noch deren Fehlen vereinbart. Der Verkäufer gibt vielmehr lediglich die Angaben des Vorbesitzers wieder (Wissensmitteilung) und haftet deshalb (nur) dafür, dass dies vollständig und richtig geschieht.
  2. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann mangels besonderer Umstände erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
  3. Insbesondere beim Verkauf eines Oldtimers ist ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler nur dann verpflichtet, das Fahrzeug besonders auf Unfälle zu untersuchen, wenn der Käufer durch Nachfragen klar zum Ausdruck bringt, dass die Unfallfreiheit für ihn entscheidend ist, oder der Gebrauchtwagenhändler auffällige Anhaltspunkte für einen Unfallschaden hat, die nicht im Alter des Fahrzeugs oder der höheren Zahl von Voreigentümern wurzeln.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2011 – 18b O 16/11

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Unzumutbare Abweichung bei Motorleistung von 90 PS statt 110 PS

  1. Bei einem Gattungskauf – hier: dem Kauf eines Neufahrzeugs – wird der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Käufers durch das Sachmängelrecht verdrängt, sobald der Käufer eine Falschleistung – sei es auch irrtümlich – als Erfüllung annimmt. Das gilt auch, wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich ist.
  2. Ist vertraglich ausdrücklich vereinbart, dass dem Käufer ein Neufahrzeug des Modelljahrs 2010 mit einer Leistung von 110 PS geliefert werden soll, und stellt sich später heraus, dass im Modelljahr 2010 nur ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von 90 PS erhältlich ist, kann der Verkäufer den Kaufvertrag gegen den Willen des Käufers nicht mit einem solchen Fahrzeug erfüllen. Das gilt auch dann, wenn er sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Konstruktionsabweichungen, die für den Käufer zumutbar sind, vorbehalten hat.

KG, Urteil vom 27.10.2011 – 23 U 15/11

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Gravierender Sachmangel eines Pkw bei wiederholt auftretenden Startproblemen

Jeder Käufer eines Pkw und insbesondere der Käufer eines Neufahrzeugs kann erwarten, dass Startprobleme allenfalls kurzfristig auftreten. Ein Neuwagen, der sich nicht problemlos starten lässt, stellt keine vertragsgemäße Leistung des Verkäufers dar; denn die Startfähigkeit eines Fahrzeugs ist nicht lediglich eine Frage des Komforts.

OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11

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Beweislast bei ungenügender Nachbesserung

  1. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. Die Anforderungen an den Käufer dürfen aber nicht überspannt werden. Deshalb ist der Beweis jedenfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil – hier: am Automatikgetriebe eines Pkw – auftritt, zwischen Nachbesserung und erneutem Auftreten des Fehlers nur eine kurze Zeit verstrichen ist und sich der Verkäufer bei der Nachbesserung einer Reparaturmethode bedient hat, die von der allgemein vorgeschlagenen Methode abweicht.
  2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf führt § 476 BGB hinsichtlich der Tatsache, dass ein bestimmter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, zu einer vollen Beweislastumkehr zum Nachteil des Verkäufers. Es genügt nicht, dass der Verkäufer die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, erschüttert; er muss vielmehr den vollen Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache erbringen.
  3. Bei einem Gebrauchtwagen stellt eine auf normalem Verschleiß beruhende Funktionsbeeinträchtigung regelmäßig keinen Mangel dar.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.10.2011 – 4 U 540/10-168

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – Erfüllungsverweigerung bei Verjährungseinrede

  1. Ob dem Käufer eine Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus Sicht des Käufers zu bestimmen; eine Interessenabwägung findet – anders als bei § 323 II Nr. 3 BGB – nicht statt.
  2. Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon dann unzumutbar i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitszusage (vgl. § 434 I 1 BGB) nicht einhält. Es bedarf vielmehr des Hinzutretens qualifizierter Umstände, wie sie zum Beispiel bei einer bewusst wahrheitswidrigen Beschaffenheitszusage, die die Schwelle zur arglistigen Täuschung überschreitet, gegeben sein können.
  3. Eine – das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende – Erfüllungsverweigerung muss nicht zwingend durch ein vorprozessuales Verhalten begründet sein, sondern kann auch aus einem Prozessverhalten resultieren. Auch in diesem Fall ist erforderlich, dass in dem Verhalten eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt. Dies folgt nicht bereits aus einem Antrag auf Klageabweisung oder dem Bestreiten von Mängeln, wohl aber aus der ausdrücklichen und wiederholten Erhebung einer Verjährungseinrede.
  4. Bei einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse („Kompaktklasse“) beträgt die zu erwartende Gesamtlaufleistung 200.000 km.

LG Bonn, Urteil vom 21.10.2011 – 10 O 330/10

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Gerichtsstand für Klage auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt

Die Klage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Verkäufers zu erheben (entgegen OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 U 174/10, DAR 2011, 260).

LG Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 – 6 O 211/11

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Kilometerangabe im Kfz-Kaufvertrag

  1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln bei Abschluss eines Kaufvertrags kommt es darauf an, welchem Zweck der Kaufvertrag dienen soll. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck haben dann keine Bedeutung, wenn sie bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in irgendeiner Weise für den Verkäufer erkennbar geworden sind.
  2. Die Angabe in der Rubrik „Kilometerstand“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird man zwar nicht lediglich als Hinweis auf den Tachometerstand, sondern auch als Beschreibung der Laufleistung des Fahrzeugs verstehen können. Die Kilometerangabe reicht aber ohne zusätzliche Erklärungen des Verkäufers jedenfalls dann nicht für die Annahme einer Garantie i. S. von § 443 I BGB aus, wenn der Käufer Unternehmer ist. Denn einem Unternehmer, der eine Haftung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs wünscht, ist es eher als einem Verbraucher zuzumuten, auf eine eindeutige Formulierung einer eventuellen Garantieerklärung zu achten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011 – 9 U 8/11

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Steuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als Lkw oder Pkw – Ladefläche

  1. Fahrzeuge, deren Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche übersteigt, sind hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich als Lkw zu qualifizieren.
  2. Zur Ladefläche zählt auch der hintere Teil der Doppelkabine eines Pick-up, wenn das Fahrzeug lediglich über zwei zugelassene Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) verfügt und der hintere Kabinenteil ausschließlich für den Gütertransport genutzt werden kann. Daran ändert sich nichts, wenn sich zwischen den Sitzen und dem hinteren Teil der Doppelkabine keine feste Trennwand befindet und die hinteren Seitenfenster nicht verblecht sind.

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2011 – 2 K 786/09

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„Reparierter Unfallschaden“ als Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Der Käufer darf die Angabe eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers, ein Fahrzeug weise einen reparierten Unfallschaden auf, jedenfalls dann so verstehen, dass es sich um einen fachgerecht reparierten Vorschaden handelt, wenn das Fahrzeug zugleich als „sehr gepflegt“ und „lückenlos scheckheftgepflegt“ beworben wird.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler, der unfallbedingte Vorschäden eines Fahrzeugs kennt, ist zu einer Untersuchung des Fahrzeugs gehalten. Unterlässt er diese, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, dass er die Untersuchung nicht vorgenommen hat oder mangels Sachkunde nicht vornehmen konnte, kann dies den Vorwurf einer arglistigen Täuschung begründen.

KG, Urteil vom 01.09.2011 – 8 U 42/10

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasingfahrzeugs

  1. Entsprechend § 952 II BGB ist Eigentümer eines Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II), wer Eigentümer des zugehörigen Fahrzeugs ist.
  2. Es gehört zwar zu den Mindestvoraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Käufer eines Gebrauchtwagens den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Im Übrigen trifft den Erwerber aber keine allgemeine Nachforschungspflicht. Deshalb ist grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB nur anzunehmen, wenn der Erwerber sachdienliche Nachforschungen unterlässt, obwohl konkrete Verdachtsmomente Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen. Wann eine solche besondere Nachforschungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
  3. Bei einem privaten Direktgeschäft ist der Käufer eines Gebrauchtwagens in der Regel als gutgläubig anzusehen, wenn er sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt und dieser den Verkäufer als Halter des Fahrzeugs ausweist. Dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) gefälscht ist, schadet einem privaten Käufer – also einer im Kfz-Handel unerfahrenen Person, die den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nur bei Erwerb eines Fahrzeugs kurz in den Händen hält – im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler nur, wenn die Fälschung auf den ersten Blick erkennbar ist. Schreibfehler und Auslassungen genügen dafür nicht.
  4. Dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens auf offener Straße oder (hier) auf einem Tankstellengelände abgewickelt wird, muss einen privaten Käufer nur dann zu weiteren Nachforschungen veranlassen, wenn es sich beim Verkäufer des Fahrzeugs um einen – üblicherweise über ein Geschäftslokal verfügenden – Gebrauchtwagenhändler handelt, der nicht der letzte im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene Halter ist.
  5. Es ist nicht unüblich, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens zwischen Privatleuten (= privates Direktgeschäft) als Bargeschäft abgewickelt wird; vielmehr dürfte dies die Regel sein.
  6. Bei einem privaten Direktgeschäft muss ein günstiger Kaufpreis den Käufer eines Gebrauchtwagens nur dann misstrauisch machen und ihn zu weiteren Nachforschungen veranlassen, wenn das Missverhältnis zwischen dem marktüblichen Preis für ein vergleichbares Fahrzeug und dem tatsächlich verlangten Kaufpreis eklatant ist. Das ist selbst dann nicht ohne Weiteres der Fall, wenn der Kaufpreis 20–30 % unter dem marktüblichen Preis liegt. Vielmehr kann zu berücksichtigen sein, dass der Verkäufer das Fahrzeug ursprünglich zu einem dem marktüblichen Preis in etwa entsprechenden Preis zum Kauf angeboten hat und der Käufer die Einigung auf einen deutlich geringeren Kaufpreis seinem Verhandlungsgeschick zuschreiben kann.
  7. Es ist unüblich, dass der private Käufer eines Gebrauchtwagens vom privaten Verkäufer die Vorlage des Kaufvertrags verlangt, mit dem der Verkäufer das jetzt zum Verkauf stehende Fahrzeug erworben hat. Eine derartige Obliegenheit besteht jedenfalls dann nicht, wenn ein Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgelegt wird, der den Verkäufer als Halter des Fahrzeugs ausweist und als Fälschung nicht ohne Weiteres zu erkennen ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011 – 8 U 170/10

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