1. Ein Fahr­zeug ist man­gel­haft i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neu­fahr­zeug ver­kauft wird, tat­säch­lich aber zwi­schen der Her­stel­lung des Fahr­zeugs und dem Ab­schluss des Kauf­ver­trags mehr als zwölf Mo­na­te lie­gen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VI­II ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Aus­le­gung der Ver­trags­er­klä­run­gen ist ei­ne – hier in das Por­tal „mobile.​de“ ein­ge­stell­te – In­ter­net­an­zei­ge ei­nes Kfz-Händ­lers her­an­zu­zie­hen. Wird das Fahr­zeug dort als „Neu­fahr­zeug“ be­zeich­net, ob­wohl es in Wahr­heit ei­ne Stand­zeit von über zwei Jah­ren auf­weist, reicht es we­der aus, dass der Ver­käu­fer im Be­stell­for­mu­lar auf die Ei­gen­schaft als EU-Fahr­zeug hin­weist, noch dass er in sei­nen All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen all­ge­mei­ne An­ga­ben zu sei­nem Ge­schäfts­mo­dell (EU-Fahr­zeu­ge, La­ger­fahr­zeu­ge etc.) macht. Denn die­se An­ga­ben än­dern nichts dar­an, dass er die Lie­fe­rung ei­nes Neu­fahr­zeugs schul­det.

LG Köln, Ur­teil von 20.01.2011 – 8 O 338/10

Sach­ver­halt: Der Klä­ger nimmt die Be­klag­te auf Rück­ab­wick­lung ei­nes Pkw-Kauf­ver­trags in An­spruch.

Die Be­klag­te ist ge­werb­li­che Au­to­ver­käu­fe­rin. Der Klä­ger, ein Ver­brau­cher, ent­deck­te im In­ter­net­por­tal „mobile.​de“ ein In­se­rat der Be­klag­ten, in dem die­se ei­nen Jeep zum Preis von 35.878 € an­bot. In dem An­ge­bot heißt es: „Ge­län­de­wa­gen/Pick­up, Neu­fahr­zeug“.

Die Be­klag­te über­ließ dem Klä­ger un­ter dem 17.06.2010 ein Be­stell­for­mu­lar zu dem in dem In­se­rat be­schrie­be­nen Pkw. Un­ter der Über­schrift „Be­stel­lung“ heißt es un­ter an­de­rem: „Vie­len Dank für Ih­re Be­stel­lung. Wir bie­ten Ih­nen fol­gen­des Fahr­zeug an: Jeep  Com­man­der 3,0 CRD … km: 0 … Erst­zu­las­sung: EU-Fahr.“

Dem Be­stell­for­mu­lar la­gen die All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen der Be­klag­ten bei. Dar­in heißt es un­ter Nr. 2.2:

„Un­se­re Fahr­zeug­an­ge­bo­te be­ste­hen aus La­ger­fahr­zeu­gen, Be­stell­fahr­zeu­gen & Au­ßen­la­ger­be­stän­den un­se­rer Lie­fe­ran­ten …“

und un­ter Nr. 4.10:

„Käu­fer wer­den dar­auf hin­ge­wie­sen, dass wir kein klas­si­scher Neu­wa­gen-Ver­trags­händ­ler sind und über­wie­gend EU-Fahr­zeu­ge aus dem Aus­land im­por­tie­ren, wel­che un­ter Um­stän­den mehr als 1 Jahr nach der Pro­duk­ti­on ge­stan­den ha­ben kön­nen oder ei­ne Kurz­zeit- oder Ta­ges­zu­las­sung ha­ben. Zwar sind es EU-Fahr­zeu­ge mit 0 Km, aber je­doch Ge­braucht­wa­gen nach Deut­schem Recht.“

Der Klä­ger über­mit­tel­te das von ihm un­ter­schrie­be­ne Be­stell­for­mu­lar am 18.06.2010 per Fax an die Be­klag­te und zahl­te den Kauf­preis am glei­chen Tag an sie. Am 26.06.2010 hol­te er das am 25.06.2010 zu­ge­las­se­ne Fahr­zeug bei der Be­klag­ten ab.

Die Ehe­frau des Klä­gers rüg­te ge­gen­über der Be­klag­ten un­ter dem 28.06.2010 Män­gel des ver­kauf­ten Fahr­zeugs. Mit ei­nem auf den 01.07.2010 da­tier­ten Schrei­ben vom 03.07.2010 rüg­te der Be­klag­te ge­gen­über der Klä­ge­rin di­ver­se Män­gel des Fahr­zeu­ges, un­ter an­de­rem, dass es – was un­strei­tig ist – laut Pa­pie­ren be­reits im Fe­bru­ar 2007 ge­baut wur­de und da­mit kein Neu­fahr­zeug mehr sei. Am En­de des Schrei­bens heißt es: „Soll­te ich bis 07.07.2010 nicht von Ih­nen hö­ren, möch­te ich Sie dar­auf hin­wei­sen, dass ich die Sa­che mei­nem An­walt über­ge­be“.

Mit An­walts­schrei­ben vom 14.07.2010 er­klär­te der Klä­ger den Rück­tritt von dem Pkw-Kauf­ver­trag und for­der­te die Be­klag­te zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses bis zum 20.07.2010 Zug um Zug ge­gen Her­aus­ga­be des Fahr­zeugs auf. Die Be­klag­te ver­trat die An­sicht, dass der Rück­tritt un­wirk­sam sei.

Der Klä­ger be­haup­tet, dass das Fahr­zeug ei­ne Viel­zahl von Män­geln auf­wei­se, und meint, dass es – ent­ge­gen der An­zei­ge der Be­klag­ten – kein Neu­fahr­zeug sei. Dies­be­züg­lich be­haup­tet der Klä­ger, er ha­be sich auf­grund des In­ter­net­in­se­rats der Be­klag­ten am 17.06.2010 ent­schlos­sen, das streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­zeug als Neu­fahr­zeug zu kau­fen. Nach­dem er sich te­le­fo­nisch bei der Be­klag­ten ge­mel­det ha­be, sei ihm per Fax ein Be­stell­for­mu­lar über­sandt wor­den, wel­ches er – was un­strei­tig ist – un­ter­schrie­ben per Fax an die Be­klag­te zu­rück­ge­sandt ha­be. Erst nach Ver­trags­schluss ha­be er das Pro­duk­ti­ons­da­tum des Fahr­zeugs (Fe­bru­ar 2007) er­fah­ren.

Die Be­klag­te ist dem­gegn­über der An­sicht, der Klä­ger sei nicht zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag be­rech­tigt. Sie be­haup­tet, dass die In­ter­net­an­zei­ge bei den Ver­hand­lun­gen der Par­tei­en nie ei­ne Rol­le ge­spielt ha­be. Der Klä­ger ha­be die Ver­kaufs­räu­me der Be­klag­ten auf­ge­sucht und sich nach dem dort ste­hen­den streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahr­zeug er­kun­digt, wel­ches ihm sicht­bar zu­ge­sagt ha­be. Der Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten M ha­be dem Klä­ger das Be­stell­for­mu­lar vom 17.06.2010 nebst All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen über­ge­ben und ihn dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er das For­mu­lar un­ter­schrie­ben zu­rück­sen­den müs­se, wenn er den Pkw kau­fen wol­le. M ha­be dem Klä­ger auch ge­sagt, dass das Fahr­zeug vom Her­stel­ler im Jah­re 2008 zur Ga­ran­tie an­ge­mel­det wor­den sei.

Die Kla­ge hat­te größ­ten­teils Er­folg.

Aus den Grün­den: Der Klä­ger hat ei­nen An­spruch auf Rück­ab­wick­lung des Pkw-Kauf­ver­trags, das heißt Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses ab­züg­lich ei­ner Nut­zungs­ent­schä­di­gung Zug um Zug ge­gen Rück­ga­be des Fahr­zeugs, aus § 437 Nr. 2 BGB i. V. mit §§ 323 II Nr. 3, 346 BGB. Das ge­lie­fer­te Fahr­zeug ist man­gel­haft, da es sich nicht um ein Neu­fahr­zeug han­delt. Der Klä­ger war auf­grund des Man­gels zum Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt. Auf das Vor­lie­gen der wei­te­ren be­haup­te­ten Män­gel kommt es nicht an.

Zwi­schen den Par­tei­en des Rechts­streits ist ein Kauf­ver­trag über den streit­ge­gen­ständ­li­chen Pkw zu­stan­de ge­kom­men.

Ent­ge­gen der Ver­ein­ba­rung im Kauf­ver­trag han­delt es sich bei dem ver­kauf­ten Fahr­zeug nicht um ein Neu­fahr­zeug. Da­mit ist das ge­lie­fer­te Fahr­zeug man­gel­haft. Ge­mäß § 434 I 1 BGB ist ei­ne Sa­che frei von Sach­män­geln, wenn sie bei Ge­fahr­über­gang die ver­ein­bar­te Be­schaf­fen­heit hat. Hier ha­ben die Par­tei­en den Ver­kauf ei­nes Neu­fahr­zeu­ges ver­ein­bart.

Aus­zu­ge­hen ist da­bei von dem In­ter­net­in­se­rat der Be­klag­ten. Dar­in wird das Fahr­zeug als „Neu­fahr­zeug“ be­zeich­net. Der Klä­ger, ein Ver­brau­cher (§ 13 BGB), muss­te die An­zei­ge der Be­klag­ten so ver­ste­hen, als ob es sich bei dem Fahr­zeug um ein Neu­fahr­zeug im Sin­ne der deut­schen Recht­spre­chung han­delt. Da­nach ist ein un­be­nutz­tes Kraft­fahr­zeug nur dann fa­brik­neu, wenn und so­lan­ge das Mo­dell die­ses Fahr­zeugs un­ver­än­dert wei­ter­ge­baut wird, wenn es kei­ne durch län­ge­re Stand­zeit be­ding­te Män­gel auf­weist, und wenn zwi­schen Her­stel­lung des Fahr­zeugs und Ab­schluss des Kauf­ver­trags nicht mehr als zwölf Mo­na­te lie­gen (BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VI­II ZR 227/02, NJW 2004, 160). Un­strei­tig war das ver­kauf­te Fahr­zeug im Zeit­punkt des Kauf­ver­trags­schlus­ses (Ju­ni 2010) je­doch be­reits mehr als drei Jah­re alt (Bau­jahr 02/2007).

Der Be­klag­ten ist dar­in recht zu ge­ben, dass es sich bei dem In­ter­net­in­se­rat nicht um ein ver­bind­li­ches An­ge­bot (§ 145 BGB), son­dern le­dig­lich um ei­ne so­ge­nann­te in­vi­ta­tio ad of­fe­ren­dum han­delt. Ent­ge­gen der Rechts­auf­fas­sung der Be­klag­ten ist das In­se­rat je­doch bei der nach §§ 133, 157 BGB ge­bo­te­nen Aus­le­gung der den Ver­trags­schluss be­grün­den­den Wil­lens­er­klä­run­gen zu be­rück­sich­ti­gen.

Es kann da­hin­ste­hen, ob die Be­klag­te be­reits durch die Über­las­sung des nicht un­ter­schrie­be­nen Be­stell­for­mu­lars vom 17.06.2010 ein ver­bind­li­ches An­ge­bot zum Ab­schluss des Kauf­ver­trags un­ter­brei­tet hat. Je­den­falls hat die Be­klag­te das in der Über­sen­dung des un­ter­schrie­be­nen Be­stell­for­mu­lars durch den Klä­ger lie­gen­de An­ge­bot ge­mäß § 151 BGB an­ge­nom­men, wie sich an der Zu­las­sung des Fahr­zeugs auf den Klä­ger und der Her­aus­ga­be des Fahr­zeugs zeigt.

Bei der Aus­le­gung der Wil­lens­er­klä­run­gen der Kauf­ver­trags­par­tei­en ge­mäß §§ 133, 157 BGB ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass der Klä­ger das Be­stell­for­mu­lar der Be­klag­ten so ver­ste­hen muss­te, dass die­ses auf die An­ga­ben in der In­ter­net­an­zei­ge Be­zug nimmt. Denn in dem Be­stell­for­mu­lar fin­den sich kei­ne An­halts­punk­te, dass die An­ga­ben in dem In­ter­net­in­se­rat feh­ler­haft oder zu­min­dest miss­ver­ständ­lich ge­we­sen sei­en. Die An­ga­ben „km 0“ und „Erst­zu­las­sung: EU-Fahr.“ muss­te der Klä­ger als Ver­brau­cher so ver­ste­hen, als ob es sich bei dem Fahr­zeug, wie in dem In­se­rat an­ge­ge­ben, um ein Neu­fahr­zeug han­del­te. Die Be­klag­te ih­rer­seits muss­te er­ken­nen, dass ein Ver­brau­cher ih­re Er­klä­rung als Ver­kauf ei­nes Neu­fahr­zeugs ver­ste­hen wird. Da­mit ha­ben die Par­tei­en über­ein­stim­mend ei­nen Kauf­ver­trag über ein Neu­fahr­zeug ab­ge­schlos­sen.

Et­was an­de­res kann sich nicht aus den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen der Be­klag­ten er­ge­ben, die un­strei­tig dem Be­stell­for­mu­lar an­la­gen. Die Be­klag­te, die sich auf die Klau­seln in 2.2 und 4.10 der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen stützt, ver­kennt, dass die ent­spre­chen­den Klau­seln nicht da­zu ge­eig­net wa­ren, die ir­re­füh­ren­den An­ga­ben in dem In­ter­net­in­se­rat rich­tig­zu­stel­len. Denn in den frag­li­chen Klau­seln wird le­dig­lich all­ge­mein auf das Ge­schäfts­mo­dell der Be­klag­ten hin­ge­wie­sen. An­ga­ben zu dem kon­kret ver­kauf­ten Fahr­zeug fin­den sich dort nicht. So konn­te der Be­klag­te an­hand der An­ga­ben in Nr. 2.2. der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen nicht er­ken­nen, dass das Fahr­zeug be­reits im Jahr 2007 ge­baut wur­de. Denn dort heißt es le­dig­lich, dass die Fahr­zeu­ge aus La­ger­fahr­zeu­gen, Be­stell­fahr­zeu­gen und Au­ßen­la­ger­be­stän­den stam­men. Über das Al­ter bzw. die La­ger­zeit der Fahr­zeu­ge wird dort nichts ge­sagt. Auch die Klau­sel in Nr. 4.10 der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen ver­mag den durch das In­se­rat be­grün­de­ten Irr­tum des Klä­gers nicht zu kor­ri­gie­ren. Dort heißt es zwar, dass die Be­klag­te über­wie­gend EU-Fahr­zeu­ge aus dem Aus­land im­por­tiert, wel­che un­ter Um­stän­den mehr als ein Jahr nach der Pro­duk­ti­on ge­stan­den ha­ben kön­nen. Es wird je­doch nicht aus­ge­führt, dass es sich bei dem hier als „Neu­fahr­zeug“ an­ge­prie­se­nen Fahr­zeug um ein Fahr­zeug im Sin­ne der Klau­sel han­delt. Fol­ge­rich­tig muss­te der Klä­ger auch die wei­te­re For­mu­lie­rung in Nr. 4.10 der All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen „Zwar sind es EU-Fahr­zeu­ge mit 0 km, aber je­doch Ge­braucht­wa­gen nach Deut­schem Recht“ nicht auf das von ihm ge­kauf­te Fahr­zeug be­zie­hen. Viel­mehr hät­te die Be­klag­te be­reits in der von ihr auf­ge­ge­be­nen In­ter­net­an­zei­ge deut­lich ma­chen müs­sen, dass das Fahr­zeug be­reits 2007 ge­baut wur­de und des­halb nach deut­schem Recht nicht als Neu­fahr­zeug be­zeich­net wer­den darf …

Ei­ner Frist­set­zung zur Nach­bes­se­rung be­durf­te es hier ge­mäß § 323 II Nr. 3 BGB nicht, da die Be­klag­te das ver­kauf­te Ge­braucht­fahr­zeug nicht im We­ge der Nach­bes­se­rung in ein Neu­fahr­zeug ver­än­dern konn­te. Im Üb­ri­gen hat die Be­klag­te den Man­gel in Form ei­nes Ver­kaufs ei­nes Ge­braucht­wa­gens als Neu­fahr­zeug ernst­haft und end­gül­tig be­strit­ten (§ 323 II Nr. 1 BGB).

Der Rück­tritt war auch nicht aus­nahms­wei­se ge­mäß § 323 V 2 BGB aus­ge­schlos­sen, da die Pflicht­ver­let­zung der Be­klag­ten nicht le­dig­lich un­er­heb­lich war.

Die Be­klag­te hat dem Klä­ger auf­grund des er­klär­ten Rück­tritts ge­mäß § 346 BGB den Kauf­preis zu­rück­zu­er­stat­ten, Zug um Zug ge­gen Rück­über­eig­nung des Pkw so­wie ab­züg­lich ei­ner Ent­schä­di­gung für die Nut­zung des Pkw. Die Kam­mer schätzt die von dem Kauf­preis in Ab­zug zu brin­gen­de Nut­zungs­ent­schä­di­gung im Hin­blick auf die ge­rin­ge Fahr­leis­tung des Klä­gers von ins­ge­samt 170 km ge­mäß § 287 ZPO auf 0,1 % des ge­zahl­ten Kauf­prei­ses, mit­hin auf 35,88 € (35.879,00 € × 0,1 %). Da­mit be­wegt sich die Kam­mer im üb­li­chen Schätz­be­reich, den die Recht­spre­chung zwi­schen 0,4 % und 1 % des An­schaf­fungs­prei­ses pro ge­fah­re­ne 1.000 km ta­xiert (vgl. Pa­landt/Grü­ne­berg, BGB, § 346 Rn. 10 m. w. Nachw.) …

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