Die in der Lieferung eines mangelhaften Neufahrzeugs liegende Pflichtverletzung hat der Verkäufer in der Regel nicht zu vertreten. Er muss sich auch ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2008 – 28 W 27/08
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Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit sind die Parteien eines Kaufvertrags nicht gehindert, eine Vereinbarung zu treffen, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufvertrag durch Rückgewähr aller empfangenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr der an den Käufer erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Eine Einigung über den Umfang der zurückzugewährenden Leistungen ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich der Verkäufer mit einer Rückabwicklung des Vertrags – die dann nach den Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt – einverstanden erklärt.
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Während bei Fahrzeugen der gehobenen Klasse und bei Dieselfahrzeugen eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km oder mehr angenommen werden kann, ist bei einem Fahrzeug der Mittelklasse eine höhere Laufleistung als 150.000 km nicht zu erwarten.
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Ein Urteil, das eine vom Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern den Beklagten verpflichtet, an den Kläger einen bestimmten Betrag „abzüglich 0,1747 € pro Kilometer“ gemäß Tachostand des zurückzugebenden Fahrzeugs zu zahlen, ist nicht vollstreckungsfähig.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2008 – 6 U 564/08
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Wenn der Käufer eines Neuwagens, der beim Kauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, wegen eines Mangels des Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktritt, kann er nur Rückzahlung des gezahlten Geldbetrags und Rückgabe des Gebrauchtwagens verlangen, nicht aber die Zahlung des für den Gebrauchtwagen vereinbarten Anrechnungspreises.
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Sofern der Verkäufer den Gebrauchtwagen inzwischen weiterveräußert und deshalb dafür nach § 346 II 1 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, ist für den Wertersatz der Verkehrswert des Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Inzahlungnahme maßgeblich.
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2008 – 28 U 17/08
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Der Käufer eines Neufahrzeugs darf die Angabe des Verkäufers, das Fahrzeug sei mit „Leder“ ausgestattet, so verstehen, dass für die Innenausstattung nur echtes Leder und nicht sowohl Leder als auch Kunstleder verwendet wurde.
LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2008 – 9 O 188/08
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Es ist kein Sachmangel i. S. des § 434 BGB, wenn ein Cabrio nicht serienmäßig mit einer Diebstahlwarnanlage ausgerüstet ist. Weist der Verkäufer den Kunden nicht auf das Fehlen einer Warnanlage hin, so liegt darin keine Verletzung einer Aufklärungspflicht.
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Wenn sich das Verdeck eines Cabrios mittels der Fernbedienung nicht stets problemlos öffnen lässt, sondern es in Einzelfällen zu einem „Haken“ des Verdecks kommt, liegt darin allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblicher Sachmangel, der nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Bielefeld, Urteil vom 09.12.2008 – 5 O 381/07
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- Die Anzahl der Vorhalter eines Gebrauchtwagens kann zwar Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt aber nicht vor, wenn der Verkäufer die Anzahl der Vorhalter mit der Einschränkung „lt. Kfz-Brief“ angibt. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer vielmehr lediglich dafür, dass er das im Fahrzeugbrief Eingetragene richtig und vollständig wiedergibt.
- Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält, liegt nicht per se deshalb ein Verstoß gegen diese Beschaffenheitsvereinbarung vor, weil im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bereits zwei oder mehr Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sind. Vielmehr ist hinsichtlich der eingetragenen Vorhalter darauf abzustellen, ob diese das Fahrzeug auch genutzt haben oder ob die jeweilige Zulassung nur formal erfolgt ist, ohne dass sich dadurch die Beschaffenheit des Fahrzeugs geändert hat.
LG Kiel, Urteil vom 09.12.2008 – 1 S 155/08
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Ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, kann bei einem Neuwagen gegeben sein, wenn eine nicht fernliegenden Fehlbedienung mangels technischer und/oder mechanischer Schutzmechanismen zu nicht unerheblichen Startproblemen führt, während eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler bei vergleichbaren Fahrzeugen dem Standard entspricht und der Käufer sie daher erwarten darf.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008 – 1 U 85/08
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