- Ein Kaufvertrag über einen Neu- oder Gebrauchtwagen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, ist nur dann kein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312b I 1 BGB, wenn der Unternehmer – was er darlegen und beweisen muss – kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nutzt. Der Unternehmer nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, wenn er Fahrzeuge auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ zum Kauf anbietet und seinen Betrieb so organisiert hat, dass er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen kann.
- Die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Käufer – sei es aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit – die tatsächlich bestehende Möglichkeit, den Kaufgegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) vor Abschluss des Kaufvertrags zu besichtigen und den Kaufvertrag „vor Ort“ zu schließen, nicht wahrgenommen hat.
LG Stendal, Urteil vom 23.01.2007 – 22 S 138/06
Sachverhalt: Der Kläger, der mit der beklagten Kfz-Händlerin einen Kaufvertrag geschlossen hat, nimmt diese auf Rückzahlung einer Anzahlung in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf des Klägers seiner auf den Abschluss des Kfz-Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung sei ins Leere gegangen, weil dieser Vertrag kein Fernabsatzvertrag sei. Hinsichtlich der Mängel, die der Kläger gerügt habe (Lack, Frontscheibe, Innenausstattung), habe ihn die Beklagte nicht arglistig getäuscht. Den Forderungen des Klägers könne die Beklagte daher einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz wegen der Nichtabnahme des Fahrzeugs und einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten entgegensetzen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe er seine auf den Abschluss des streitgegenständlichen Kfz-Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Denn dieser Vertrag sei ein Fernabsatzvertrag. Die Beklagte unterhalte, wie auch ein von ihm nachträglich mithilfe eines Bekannten vorgenommener Testkauf gezeigt habe, ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem. Das Amtsgericht habe bei seiner gegenteiligen Beurteilung seinen diesbezüglichen Vortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen und die von ihm erklärten Widerrufe unbeachtet gelassen. Dass die Beklagte den Zugang des unter dem 12.08.2005 versandten Widerrufs bestreite, sei angesichts der vorgelegten Belege (Telefax-Sendebericht, Einschreiben-Auslieferungsbeleg) unerheblich. Außerdem – so macht der Kläger weiter geltend – hätten die Parteien den Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben, als er in den Geschäftsräumen der Beklagten erschienen sei, um das gekaufte Fahrzeug abzuholen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen Z. Darüber hinaus habe er seine Vertragserklärung wirksam angefochten, weil die Beklagte ihn über den Zustand des Fahrzeugs arglistig getäuscht habe. Der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten V habe in Bezug auf den Zustand des Fahrzeugs Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht. In diesem Zusammenhang habe sich das Amtsgericht nicht genügend mit der Aussage des Zeugen Z auseinandergesetzt und die Aussage des Zeugen V fehlerhaft ausgewertet. Einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz habe die Beklagte schon mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht; ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht Bestandteil des streitgegenständlichen Kaufvertrags geworden. Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten könne die Beklagte mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage nicht mit Erfolg verlangen.
Die Beklagte macht geltend, der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag sei kein Fernabsatzvertrag. Sie schließe nur ganz ausnahmsweise Kaufverträge unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln; dies stelle in ihrem Geschäftsbestrieb eine absolute Ausnahme dar. Deshalb unterhalte sie auch keine für den Fernabsatz typische „Hotline“, sondern lediglich eine nach dem Gesetz notwendige „Infoline“. Der streitgegenständliche Kaufvertrag sei dementsprechend nicht unter standardisierten Bedingungen geschlossen worden; vielmehr seien sowohl fernmündlich als auch fernschriftlich individuelle Absprachen getroffen worden. Der Kläger habe anlässlich der letztlich gescheiterten Übergabe des Fahrzeugs auch zahlreiche Nachbesserungswünsche angemeldet, und der Kaufvertrag sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch wie geschehen geschlossen worden. Deshalb verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, wenn er nun geltend mache, die Parteien hätten einen Fernabsatzvertrag geschlossen. Der Testkauf, den der Kläger veranlasst habe, sei zum einen ein prozessual verspätetes und zum anderen ein rechtsmissbräuchliches Angriffsmittel. Selbstverständlich hätte der Kläger das in Rede stehende Fahrzeug, das im Übrigen lediglich normale Gebrauchsspuren aufgewiesen habe, auch besichtigen können. Den Riss in der Frontscheibe des Pkw habe V lediglich übersehen, ihn dem Kläger aber nicht arglistig verschwiegen. V habe auch keine Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht. Die Aussage des Zeugen Z sei insoweit substanzarm, und aus seiner Aussage könne auch nicht geschlossen werden, dass die Parteien den streitgegenständlichen Kaufvertrag einverständlich aufgehoben hätten. Dies sei allenfalls der subjektive Eindruck des Zeugen.
Die Berufung hatte im Wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen: Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung nach § 546 ZPO, sodass die nach § 529 I Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Zu Recht macht der Kläger geltend, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.000 € gemäß §§ 433, 312b I 1, 312d I 1, 355, 357 I 1, 346 ff. BGB; Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung nach dem 01.01.2002 hat.
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist festzustellen, dass die Beklagte in Hinblick auf den streitbefangenen Kaufvertrag gemäß § 312b I 1 BGB den Regelungen über Fernabsatzverträge unterworfen gewesen ist. Bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, weil die Beklagte als gewerbliche Unternehmerin i. S. des § 14 BGB mit dem Kläger als Verbraucher i. S. des § 13 BGB einen Vertrag über die Lieferung einer Ware mit den Mitteln des Fernabsatzes i. S. des § 312b II BGB geschlossen hat.
Insbesondere können auch Neu- und Gebrauchtfahrzeuge Gegenstand eines Fernabsatzvertrags sein, wie sich unmittelbar aus dem Normenbefund der §§ 312b I 1, III, 312d IV Nr. 1 BGB ergibt. Denn ein Kraftfahrzeug mag zwar ein individueller Kaufgegenstand sein. Er ist aber regelmäßig im Wesentlichen nicht nach der Kundenspezifikation angefertigt oder allein auf dessen individuelle Bedürfnisse zugeschnitten, da er grundsätzlich – und so auch hier – anderweitig ohne nennenswerten Verlust infolge individueller Kundenwünsche abgesetzt werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312d Rn. 9).
Eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist – wobei die Beweislast bei der Beklagten liegt – nur dann ausgeschlossen, wenn ein Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Letzteres aber ist nur der Fall, wenn der ein Ladengeschäft unterhaltender Anbieter keinerlei organisatorische Maßnahmen für einen Absatz im Wege von Fernabsatzverträgen trifft, sondern allenfalls gelegentlich im Rahmen seines Ladengeschäfts telefonisch Bestellungen annimmt und ausführt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 312b Rn. 11). Wird hingegen ein Absatz der Waren insbesondere auch durch eine Präsentation im Internet vorgenommen, so sind die Regelungen über Fernabsatzverträge uneingeschränkt anwendbar (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 312b Rn. 11). Bedient sich daher ein gewerblicher Anbieter einer Internetplattform zum Absatz seiner Waren, muss er einem Verbraucher ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen und den Verbraucher hierüber im Rahmen seines Angebots belehren (vgl. LG Memmingen, Urt. v. 23.06.2004 – 1H O 1016/04, NJW 2004, 2389, 2390 f.).
Gemessen daran hat die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme den hinreichend sicheren Schluss für das Bestehen eines Fernabsatzvertrags nicht erschüttert. Denn vorliegend ist der Vertragsschluss aufgrund der Anpreisungen der Beklagten über die Internetplattform „mobile.de“ in Form einer invitatio ad offerendum eingeleitet und sodann dadurch begründet worden, dass der Kläger, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug körperlich besichtigt hatte, mittels eines Faxschreibens der Beklagten ein Kaufangebot unterbreitet hat, welches die Beklagte ihrerseits durch ein Faxschreiben angenommen hat. Den der Beklagten danach obliegenden Beweis, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist, hat sie aufgrund der Beweisaufnahme nicht erbracht.
Gemäß § 286 ZPO kann das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung eine Behauptung dann als bewiesen ansehen, wenn es von der Wahrheit überzeugt ist. Hierfür genügt – da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und die Möglichkeit des Gegenteils nie gänzlich auszuschließen ist – ein für das Leben praktischer Grad an Gewissheit, ein für einen vernünftigen, den Lebenssachverhalt klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 255 f. – Anastasia; Urt. v. 06.06.1973 – IV ZR 164/71, BGHZ 61, 165, 169).
Unter Berücksichtigung dessen ist das Fehlen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems nicht anzunehmen. Denn der Zeuge B hat im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass die Beklagte pro Jahr ungefähr zehn bis zwanzig Kraftfahrzeuge nach den beim Kläger zur Anwendung gekommenen Modus verkauft. Hiermit im Zusammenhang stehend und die Angaben des Zeugen B stützend steht die Aussage des Zeugen V, dass eine Bestellung per Fax zwar vorkomme, aber – seiner Ansicht nach – extrem selten sei. Damit ist der durch die Zeugen bewiesene Sachverhalt – gelegentlich Waren über die Internetplattform anzubieten und anschließend durch Faxschreiben zu bestätigen – für die Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge auf die Beklagte ausreichend (vgl. zur ähnlichen Fallkonstellation LG Memmingen, Urt. v. 23.06.2004 – 1H O 1016/04, NJW 2004, 2389). Denn auch in einem solchen Fall wie dem zu entscheidenden ergibt sich die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers aus der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produktes“ (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 – III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f. = NJW 2004, 3699, 3700).
Dem stehen auch die weiteren Einwände der Beklagten dahin gehend, dass fernmündlich und -schriftlich individuelle Absprachen und Vereinbarungen getroffen worden seien, der Kläger Nachbesserungswünsche angemeldet habe und jeder Kraftfahrzeugkauf individuell sei, nicht entgegen. Denn auf die von der Beklagten schriftsätzlich herausgestellte umfassende Standardisierung kommt es nach Maßgabe der obigen Ausführungen nur in dem von der Kammer festgelegten Umfang an.
Auch die Tatsache, dass die Art des Vertragsschlusses dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers entsprochen hat, führt nicht dazu, dass sein Berufen auf einen Fernabsatzvertrag als rechtsmissbräuchlich i. S. des § 242 BGB zu bewerten wäre. Dass sich der durch das Fernabsatzrecht geschützte Kunde seines Rechts auf Besichtigung der Ware vor Abschluss des Vertrags – sei es aus Bequemlichkeit oder aus Unwissenheit – begibt, begründet für sich genommen noch nicht den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn aus seinem Verhalten auf das bewusste Herbeiführen einer Rechtsausnutzungssituation geschlossen werden könnte, wofür im Streitfall indes keine zureichenden Anknüpfungstatsachen bestehen.
Der Verkauf des streitbefangenen Fahrzeugs über das Internet und anschließende Faxschreiben stellt daher einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312b I 1 BGB dar. Damit hat der Kläger als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312d I BGB.
Über dieses Recht ist der Kläger indes von der Beklagten nicht belehrt worden, sodass das Widerrufsrecht erst sechs Monate nach Vertragsschluss gemäß § 355 III BGB erlöschen konnte. Aufgrund des nochmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2005 erklärten Widerrufs ist der am 02.08.2005 geschlossene Kaufvertrag wirksam und fristgerecht widerrufen worden. Daher kann es dahinstehen, ob die Beklagte den Zugang des privatschriftlichen Widerrufs des Klägers vom 11.08.2005 trotz des vorgelegten Auslieferungsbelegs ausreichend bestritten hat, weil jedenfalls der zweite Widerruf des Klägers rechtzeitig erfolgt und der Beklagten zugegangen ist.
Nach § 346 I BGB hat die Beklagte daher die von dem Kläger erhaltene Anzahlung von 3.000 € an diesen herauszugeben.
Hinsichtlich der weiteren An- und Abmeldekosten sowie der Kosten der Rücksendung des Kraftfahrzeugbriefs an die Beklagte hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß § 357 III BGB. Danach sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung nach § 280 I BGB ausgeschlossen. Daher ist es rechtlich nicht von Belang, ob gegebenenfalls die Beklagte durch eine fehlerhafte Anpreisung des Kraftfahrzeugs in Bezug auf den Zustand den Widerruf des Klägers verursacht hat.
Weitergehende Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB oder einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB bestehen zugunsten des Klägers gleichfalls nicht, weil die Anpreisungen der Beklagten auch dann keine arglistige Täuschung i. S. des § 123 I BGB darstellen, wenn ein Riss in der Frontscheibe tatsächlich nicht mitgeteilt worden ist und darüber hinaus in Bezug auf die Dellen und Lackschäden ein anderer Eindruck bei dem Kläger hervorgerufen worden sein mag. Diese Umstände rechtfertigen noch nicht das Unwerturteil einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, weil es sich dabei mit Blick auf den Konsumgegenstand – Kraftfahrzeug – und den fehlenden Nachweis für ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verschweigen um Marginalien im Hinblick auf den Gesamtwert des Kraftfahrzeugs handelt, wobei darüber hinaus zumindest der Riss in der Frontscheibe unproblematisch im Wege der Nacherfüllung nach § 439 I BGB zu beheben gewesen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Z, der neben dem Riss in der Frontscheibe letztlich auch nicht mehr als Gebrauchsspuren bekundet hat, wenngleich er ihnen einen anderen Stellenwert als die Kammer beigemessen haben mag.
Soweit die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers ihrerseits mit Ansprüchen auf Ersatz ihres pauschalierten Schadens gemäß §§ 433 II, 280 I, III, 281, 387 BGB i. V. mit Abschnitt IV Nr. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Rechtsanwaltskosten … aufgerechnet hat, greift dies nicht Platz. Da der Kläger sein Widerrufsrecht nach § 312d BGB wirksam ausgeübt hat, liegt ein Verschulden gegen seine Abnahmeobliegenheit kraft Gesetzes nicht vor.
Der Zinsanspruch ist hinsichtlich der Verzugszinsen gemäß §§ 286 I, 288 BGB; Art. 229 § 1 I 3, § 5 EGBGB in der seit dem 01.01.2002 gültigen Fassung begründet.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 I ZPO, weil die Zuvielforderung des Klägers zwar geringfügig gewesen ist, aber Mehrkosten verursacht hat. …
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 II 1 ZPO, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Eine grundsätzliche, rechtsfortbildende oder rechtssichernde Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass für die konkrete Fallkonstellation noch keine Entscheidung des BGH vorliegt. Dieses wäre nur dann von Belang, wenn divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Instanzgerichte vorliegen würden, was indes nicht der Fall ist. Fernerhin bleibt durch die Rechtsanwendung der Kammer der fernmündliche oder -schriftliche Erwerb eines Kraftfahrzeugs entgegen der Meinung der Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich, da dieser Vertrag unschwer nach Maßgabe des Fernabsatzvertrags abgeschlossen werden kann.