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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, dass die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus aktiviert, in dem erheblich weniger Stickoxid ausgestoßen wird als beim Normalbetrieb des Fahrzeugs, ist mangelhaft. Denn zur i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB üblichen Beschaffenheit eines Pkw gehört es, dass er die einschlägigen Emissionsgrenzwerte auch beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
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Bei der Beurteilung, ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist. Dabei fallen auch künftige Umstände ins Gewicht, die nicht sicher prognostiziert werden können, aber jedenfalls nicht fernliegen.
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Bei der Beurteilung, ob einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, ist deshalb etwa zu berücksichtigen, dass das zur Nachbesserung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge erforderliche Softwareupdate zu Schäden am Motor führen könnte, die erst nach längerem Betrieb des Fahrzeugs zutage treten. Ebenso muss in die Beurteilung einfließen, dass der Verkaufswert eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs trotz Nachbesserung gemindert bleiben könnte.
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Eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates (§439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Denn weder kann ausgeschlossen werden, dass das Softwareupdate zu Schäden am Motor führt, noch ist auszuschließen, dass der Verkaufswert des Fahrzeugs trotz der Installation des Softwareupdates gemindert bleibt.
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Darüber hinaus ist dem Käufer eine Nachbesserung deshalb unzumutbar, weil die – nicht Partei des Kaufvertrags gewordene – Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal arglistig gehandelt hat. Denn eine Nacherfüllung ist dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig gestört ist. Dafür genügt es, dass der Vertrauensverlust des Käufers zwar primär aus einem (früheren) Verhalten der Volkswagen AG resultiert, er sich aber auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien auswirkt, weil der Verkäufer bei der Nachbesserung ein von der Volkswagen AG entwickeltes Softwareupdate verwenden muss.
LG Köln, Urteil vom 18.05.2017 – 2 O 422/16
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Einem rechtlich selbstständigen Vertragshändler, der gutgläubig ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug verkauft hat, kann ein möglicherweise arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugerechnet werden. Denn zum einen ist der Hersteller im Verhältnis zum Vertragshändler Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB. Zum anderen hat der Vertragshändler weder eine einem Vertreter des Fahrzeugherstellers ähnliche Stellung, noch ist er dessen „Verhandlungsbevollmächtigter“, sodass auch eine Wissenszurechnung in analoger Anwendung von § 166 BGB ausscheidet.
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Von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer kann jedenfalls dann erwartet werden, dass er zwischen dem Hersteller des Fahrzeugs und einem rechtlich selbstständigen – hier: in der Form einer GmbH betriebenen – Vertragshändler unterscheiden kann, wenn Letzterer nicht den Eindruck erweckt, er sei eine Werksniederlassung oder ein Tochterunternehmen des Herstellers.
OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 U 39/17
(vorangehend: LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017 – 25 O 30/16)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Fahrzeugherstellerin, die Volkswagen AG, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haben (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB). Dieser Anspruch knüpft daran an, dass die Volkswagen AG Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt, zugleich aber stillschweigend erklärt hat, diese Fahrzeuge entsprächen den für sie geltenden Vorschriften. Schon diese bewusste Täuschung rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.
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Die Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt zwar voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon kann indes auszugehen sein, wenn die Volkswagen AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt und insbesondere nicht darlegt, wie es ohne Wissen und Wollen ihres Vorstands dazu kommen konnte, dass in Millionen von Fahrzeugen eine Software installiert wurde, die den Schadstoffausstoß (nur) während eines Emissionstests reduziert.
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Die Volkswagen AG darf sich dazu, ob Vorstandsmitglieder Kenntnis vom Einsatz der Software hatten und diesen gebilligt haben, nicht unter Hinweis darauf i. S. des § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären, dass ihre internen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Andernfalls könnte sie derzeit einer Haftung aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB entgehen, obwohl sie nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass die Software mit Wissen und Wollen von Vorstandsmitgliedern eingesetzt wurde.
LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A5 –, dessen Stickoxidemissionen softwaregesteuert (nur) reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft. Denn der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand und dort nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und sodann den Schadstoffausstoß optimiert.
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Eine Nacherfüllung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäufer des Fahrzeugs dessen Hersteller selbst ist. Denn der Fahrzeughersteller hat seine Kunden systematisch getäuscht, indem er in einer Vielzahl von Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software installiert hat. Mit Blick darauf hat der Käufer eines solchen – mangelhaften – Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer/Fahrzeughersteller Abstand zu nehmen.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens liegt, ist jedenfalls dann nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist. Denn eine den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Schadstoffemissionen eines Kraftfahrzeugs unterhalb der einschlägigen Grenzwerte bleiben, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung hat.
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Kosten, die einem Kfz-Käufer für die Tieferlegung des Fahrzeugs entstanden sind, sind ebenso wie Finanzierungskosten Aufwendungen i. S. des § 284 BGB, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen vom Verkäufer ersetzt verlangen kann.
LG Bayreuth, Urteil vom 12.05.2017 – 23 O 348/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn dass in einem Neuwagen eine – als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende – Software zum Einsatz kommt, die nur dann für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist bei Neuwagen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich.
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Beruft sich der Verkäufer erst in einem Rechtsstreit über den Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) darauf, dass die Ersatzlieferung im Vergleich zu einer Mangelbeseitigung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei, so ist bei der nach § 439 III 2 BGB gebotenen Beurteilung, welche Bedeutung der Mangel hat, auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB) abzustellen.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der vom Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangt, verhält sich nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er an seinem Verlangen festhält, obwohl mittlerweile ein Softwareupdate zur Verfügung steht, nach dessen Installation der dem Fahrzeug anhaftende Mangel angeblich vollständig und folgenlos beseitigt sein soll. Denn jedenfalls trägt der Käufer angesichts der Tatsache, dass sowohl die Volkswagen AG als auch die jeweiligen Kfz-Verkäufer eine Mangelhaftigkeit der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in Abrede stellen, das Risiko, dass die Nachbesserung durch Installation des Softwareupdates scheitert. Er muss nämlich befürchten, dass er seinen Anspruch auf Nachbesserung des Updates klageweise durchsetzen muss und diesem Anspruch dann der Verjährungseinwand entgegengehalten wird.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal, der vom Verkäufer mit anwaltlicher Hilfe Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt, hat gegen den Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Anwaltskosten.
LG Zwickau, Urteil vom 12.05.2017 – 7 O 370/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er – entgegen der Erwartung eines Durchschnittskäufers – die einschlägigen (Euro-5-)Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand und dort auch nur deshalb einhält, weil eine Software für eine Verringerung des Schadstoffausstoßes sorgt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert.
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Dass ein Neuwagen so, wie ihn der Käufer bestellt und erhalten hat, mittlerweile nicht mehr produziert wird, macht eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) auch dann nicht i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn der Kfz-Kaufvertrag keinen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält. Vielmehr kann der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch in diesem Fall verpflichtet sein, dem Käufer ein Fahrzeug der aktuellen Generation zu liefern. Denn dass es mittlerweile nur noch eine in bestimmten Punkten geänderte oder verbesserte Version des ursprünglich bestellten und gelieferten Fahrzeugs gibt, darf nicht zulasten des Käufers gehen.
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Auf eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates kann dann nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens zurückgegriffen werden, wenn öffentlich intensiv und kontrovers diskutiert wird, ob sich das Update in technischer Hinsicht negativ auf das Fahrzeug auswirkt. Denn die aus dieser Diskussion resultierende Unsicherheit kann den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auch dann mindern, wenn das Update tatsächlich nicht zu Folgeproblemen führt.
LG Detmold, Urteil vom 11.05.2017 – 9 O 140/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Jahreswagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – tatsächlich einhält. Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn die Grenzwerte nur während eines Emissionstests auf dem Prüfstand und dann nur deshalb eingehalten werden, weil eine spezielle Software die Testsituation erkennt und einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus aktiviert, in dem der Stickoxidausstoß niedriger ist als beim Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Jahreswagen ist darüber hinaus deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er zur (Wieder-)Herstellung seiner Vorschriftsmäßigkeit zwingend technisch überarbeitet werden muss, also wenigstens ein Softwareupdate benötigt. Ohne das Update ist das Fahrzeug folglich nicht vorschriftsmäßig, doch kann der Käufer eines Jahreswagens ein den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug erwarten.
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Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er dem Verkäufer schon deshalb keine Frist zur Nachbesserung (§ 323 I BGB) setzen kann, weil das Kraftfahrt-Bundesamt das für eine technische Überarbeitung des Fahrzeugs erforderliche Softwareupdate noch nicht freigegeben hat und deshalb völlig ungewiss ist, wann dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung möglich sein wird.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist selbst dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn eine Mangelbeseitigung – bezogen auf das konkret betroffene Fahrzeug – einen Zeitaufwand von weniger als einer Stunde und einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert. Gegen eine Geringfügigkeit des Mangels spricht bereits, dass der Käufer auf eine Nachbesserung praktisch nicht verzichten kann, sondern er gezwungen ist, sein Fahrzeug im Rahmen der zwischen der Volkswagen AG und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion überarbeiten zu lassen, um dessen Zulassung zum Straßenverkehr nicht zu gefährden.
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Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (im Anschluss an LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16, DAR 2017, 83).
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB) haben. Dieser Anspruch knüpft daran an, dass die Volkswagen AG Fahrzeuge mit Dieselmotoren in den Verkehr gebracht hat, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und die deshalb nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Er ist darauf gerichtet, den Käufer so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag über das VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug nicht geschlossen hätte.
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Die Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Dies darzulegen und zu beweisen, ist zwar Sache des klagenden Fahrzeugkäufers. Die Volkswagen AG trifft insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast, der sie durch den Vortrag genügt, wer in ihrem Unternehmen über die Entwicklung und den Einsatz einer die Schadstoffemissionen manipulierenden Software entschieden hat und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung anschließend gegebenenfalls kommuniziert wurde. Dass sie dabei unter Umständen nähere Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ihrer Vorstandsmitglieder oder ihrer leitenden Mitarbeiter machen muss und diese damit möglicherweise strafrechtlich belastet, spielt insoweit keine Rolle. Genügt die Volkswagen AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung, eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zu entwickeln und einzusetzen, vom Vorstand getroffen oder jedenfalls abgesegnet wurde.
LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017 – 5 O 1198/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug zum Erhalt der Betriebserlaubnis eines Softwareupdates bedarf. Der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann indes i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht deshalb gefährdet ist, weil seine Vorschriftswidrigkeit feststeht oder vonseiten der Behörden (hier: des Kraftfahrt-Bundesamtes) angenommen wird.
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Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen auch deshalb nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, weil der Durchschnittskäufer eines Neuwagens erwarten kann, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
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Bei der Beurteilung, ob die Kaufsache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, weil man andernfalls bei Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern, die einer ganzen Serie anhaften, einen Sachmangel verneinen müsste.
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Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht allein auf die Kosten abgestellt werden, die für die Entwicklung und die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates aufgewendet werden müssen. Denn insoweit existiert, da das Update ausschließlich vom Fahrzeughersteller angeboten wird, kein Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Kosten angeknüpft werden könnte. Das aber verbietet sich, weil andernfalls der Fahrzeughersteller durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob ein von ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.
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Ein technischer Mangel eines Kraftfahrzeugs, für dessen Beseitigung der Fahrzeughersteller über Monate personelle und technischen Ressourcen einsetzen muss, ist nicht deshalb geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, weil er einer Vielzahl von Neu- und Gebrauchtwagen anhaftet und der auf das einzelne Fahrzeug (anteilig) entfallende Mangelbeseitigungsaufwand vergleichsweise gering ist.
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Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens von über einem Jahr ist nicht mehr angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen lang. Daran ändert nichts, dass vom VW-Abgasskandal allein in Deutschland Millionen von Fahrzeugen betroffen sind; denn die Mangelhaftigkeit dieser Fahrzeuge geht auf eine bewusste Manipulation der Fahrzeugherstellerin zurück.
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Kosten, die der Käufer eines Neuwagens für Winterreifen aufgewendet hat, sind ebenso wie Inspektionskosten notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Kosten für eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO; jedenfalls aber handelt es sich dabei um nützliche Verwendungen i. S. von § 347 II 2 BGB.
LG Aachen, Urteil vom 04.05.2017 – 10 O 422/14
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist mangelhaft, da sein Schadstoffausstoß die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) überschreitet und sich das Fahrzeug deshalb mangels Zulassungsfähigkeit nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet. Dem steht nicht entgegen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr einstweilen toleriert. Denn der tatsächliche Umgang des Kraftfahrt-Bundesamtes mit vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen ändert nichts daran, dass diese Fahrzeuge nicht zulassungsfähig sind.
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Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens ist eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) vor allem deshalb unzumutbar, weil die begründete Befürchtung besteht, dass das Fahrzeug auch nach der Installation des vorgesehenen Softwareupdates nicht mangelfrei sein wird. Vielmehr ist die Sorge des Käufers berechtigt, dass das Update sich nachteilig auf die Schadstoffemissionen, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung auswirken wird. Denn nach den Gesetzen der Logik hätte die Volkswagen AG keine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Fahrzeuge konzipiert, wenn sie mit einem geringfügigen Mehraufwand, wie er jetzt für die Entwicklung des Softwareupdates betrieben wurde, gleich gute Fahrzeuge hätte konzipieren können, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Wenn es aber für die sonstigen Eigenschaften der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge vorteilhaft gewesen ist, erhöhte Stickoxidemissionen in Kauf zu nehmen, dann müssen spiegelbildlich diese sonstigen Eigenschaften negativ betroffen sein, wenn nunmehr der Stickoxidausstoß mittels eines Softwareupdates reduziert wird.
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Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens auch dann unzumutbar, wenn sein Vertrauensverhältnis zur Herstellerin des Fahrzeugs, der Volkswagen AG, die auch das für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate entwickelt hat, nachhaltig gestört ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Volkswagen AG sowohl die Behörden als auch die Käufer ihrer Fahrzeuge mithilfe einer Manipulationssoftware über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs hat deshalb wenig Anlass, der Volkswagen AG dahin gehend zu vertrauen, dass es im Zusammenhang mit dem für eine Nachbesserung erforderlichen Softwareupdate nicht erneut zu Manipulationen kommt.
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Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen anhaftet, ist schon deshalb nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, weil der Käufer praktisch gezwungen ist, das Fahrzeug durch die Installation eines Softwareupdates nachbessern zu lassen, um nicht die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr zu gefährden. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass sich das Update negativ etwa auf den Kraftstoffverbrauch auswirken und trotz seiner Installation ein merkantiler Minderwert verbleiben wird.
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Zwar ist der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der von der Volkswagen AG Schadensersatz wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) verlangt, dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Allerdings trifft die Volkswagen AG insoweit eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Käufer greifbare Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Volkswagen AG (§ 31 BGB) Kenntnis von der Entwicklung und dem Einsatz der den VW-Abgasskandal kennzeichnenden Manipulationssoftware hatten. Dieser sekundären Darlegungslast genügt die Volkswagen AG durch den Vortrag, wer die Entscheidung, die Manipulationssoftware zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat.
LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar mangelhaft, weil er keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Die in der Lieferung eines solchen Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des – nicht mit der Fahrzeugherstellerin identischen – Verkäufers ist jedoch unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB. Denn der Verkäufer kann den Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen, und die Kosten dafür sind im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig, zumal die – nicht beim Verkäufer angefallenen – Kosten für die Entwicklung des Updates außer Betracht bleiben müssen.
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Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist auch dann nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des – rechtlich selbstständigen – Verkäufers bei der Erfüllung der in § 433 I BGB genannten Pflichten, wenn der Verkäufer ein Vertragshändler des Herstellers ist. Ein etwaiges Verschulden der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.
LG Aachen, Urteil vom 27.04.2017 – 1 O 234/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17 ⇒ OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17)
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