Es stellt nur einen unerheblichen Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens zu Ungunsten des Käufers um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert der Fahrzyklen („Euro-Mix“).
OLG Schleswig, Urteil vom 15.12.2004 – 9 U 120/03
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Ein Neuwagen, der nicht wie vom Hersteller angegeben durchschnittlich 9,7–9,8 Liter Kraftstoff pro 100 Kilometer, sondern im Durchschnitt 10,8 Liter pro 100 Kilometer verbraucht, weist einen erheblichen Sachmangel auf.
LG Duisburg, Urteil vom 06.06.2003 – 1 O 117/03
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Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab, so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes i. S. des § 459 I 2 BGB dar (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.02.1996 – VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55).
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Beziehen sich die Herstellerangaben auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in den Fahrbereichen „Stadtzyklus“, „konstante Geschwindigkeit von 90 km/h“ und „konstante Geschwindigkeit von 120 km/h“ sowie auf den „Euro- Mix“ als den Durchschnittswert dieser drei Fahrzyklen, so ist für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im „Euro-Mix“ maßgeblich.
BGH, Urteil vom 18.06.1997 – VIII ZR 52/96
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Zur Frage der Unerheblichkeit einer Minderung des Wertes (§ 459 I 2 BGB) eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs.
BGH, Urteil vom 14.02.1996 – VIII ZR 65/95
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