Tag: Schadensersatz
- Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller (hier: die Daimler AG) handelnden Personen ist nicht schon deshalb als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp (hier: OM 651) aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Diese können dann gegeben sein, wenn das Thermofenster bewusst auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt worden ist, sodass – ohne dass die für den Schutz des Motors erforderlich ist – die Abgasrückführungsrate dann vergleichsweise hoch und der Stickoxidausstoß dann vergleichsweise niedrig ist, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und wenn dieser Umstand im Typgenehmigungsverfahren verschwiegen wurde.
- Ein Käufer, der substanziiert behauptet, in seinem Fahrzeug komme ein Thermofenster zum Einsatz, das exakt auf die Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt sei, ohne dass dies zum Schutz des Motors erforderlich sei, und der auf einen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten, sein Fahrzeug betreffenden Rückruf sowie Rückrufe verweist, die vergleichbar ausgestattete Fahrzeuge betreffen, trägt hinreichend zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Gleichzeitig erlaubt der entsprechende Vortrag den Schluss, dass die für den Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein gehandelt haben, in Gestalt des Thermofensters eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.
OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2021 – 1 U 91/20
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Zur Haftung des Käufers eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils), der dem Verkäufer das Fahrzeug nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in beschädigtem Zustand zurückgibt.
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Der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Schadensersatz (§§ 346 IV, 280 I BGB bzw. §§ 280 I, 241 II BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I Nr. 2 BGB).
BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZR 316/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZR 316/19)
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Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 405/19
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Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.
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Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19
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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Anrechnung von Nutzungsvorteilen, Aufwendungsersatz, Verzugs- und Deliktszinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).
BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20
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- Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines seit sechs Monaten zugelassenen Vorführwagens mit einem Kilmoterstand von 700 – muss einem potenziellen Käufer ungefragt solche ihm bekannte oder für mögliche gehaltene Umstände offenbaren, die für den Kaufentschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dass bei dem zum Kauf angebotenen Fahrzeug der Motorblock ausgetauscht wurde, ist ein solcher für jeden verständigen Käufer maßgeblicher Umstand. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen Neu- oder um einen Gebrauchtwagen geht, und es gilt im Besonderen, wenn der Motorblock bereits bei einer geringen Laufleistung (hier: 350 km) ausgetauscht werden musste.
- Der Verkauf eines Kraftfahrzeugs gehört regelmäßig zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sodass Umstände, die sich negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken (hier: ein Austausch des Motorblocks bei einer Laufleistung von 350 km), einen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift begründen.
AG Andernach, Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19
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Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller, wenn der Fahrzeugerwerber von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.
BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2020 – 10 U 466/19)
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Die rechtskräftige Abweisung einer Klage, die auf die mangelbedingte Rückabwicklung eines Kaufvertrags gerichtet war, steht einer neuen Klage, mit der dieses Begehren weiterverfolgt wird, dann nicht entgegen, wenn der Lebenssachverhalt, der der zweiten Klage zugrunde liegt, sich von demjenigen des Vorprozesses unterscheidet. So liegt es, wenn die erste Klage nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil der klagende Käufer dem beklagten Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts entgegen § 323 I BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, eine dem Verkäufer (erst) nach Abschluss des Vorprozesses gesetzte Frist zur Nacherfüllung aber erfolglos abgelaufen ist und der Käufer daraufhin erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
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Ein Kaufvertrag wandelt sich nur durch einen wirksamen Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis. Deshalb schließt die Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB) den Anspruch auf die Leistung nur und erst aus, wenn im Zeitpunkt der Rücktritterklärung ein Rücktrittsrecht besteht (vgl. Senat, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, juris Rn. 25; ferner Senat, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 24). Daran fehlt es etwa, wenn der Käufer dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritt entgegen § 323 I BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und eine Fristsetzung auch nicht gemäß § 323 II BGB, § 326 V Halbsatz 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich war.
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Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist nur dann rechtsmissbräuchlich i. S. von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
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Zu den Mehraufwendungen, die ein im Annahmeverzug befindlicher Gläubiger dem Schuldner gemäß § 304 BGB zu ersetzen hat, gehören auch objektiv erforderliche Lagerkosten.
BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – VIII ZR 304/19
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Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.
BGH, Urteil vom 14.12.2020 – VI ZR 573/20
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns im sog. Dieselskandal ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Fortführung von Senat, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 ff.).
BGH, Urteil vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20
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