1. Zur Haftung des Käufers eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils), der dem Verkäufer das Fahrzeug nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in beschädigtem Zustand zurückgibt.
  2. Der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Schadensersatz (§§ 346 IV, 280 I BGB bzw. §§ 280 I, 241 II BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I Nr. 2 BGB).

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZR 316/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZR 316/19)

Sachverhalt: Der Beklagte erwarb im März 2009 von der Klägerin ein Wohnmobil zum Preis von 46.480 €, das er als Wohnsitz mit seinem Hund nutzte. Nach mehreren Mängelrügen und Nachbesserungsversuchen der Klägerin trat der Beklagte am 18.10.2010 vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurück. Seine auf Rückabwicklung dieses Vertrags gerichtete Klage, mit der der Beklagte auch die Feststellung des Annahmeverzugs der Klägerin begehrte, hatte in einem Vorprozess Erfolg.

Am 19.12.2012 gab der Beklagte das Wohnmobil an die Klägerin zurück. Ein von dieser hinzugezogener Sachverständiger stellte zahlreiche Schäden an dem Wohnmobil fest (u. a. Lackabplatzungen, ungleichmäßige Passung der Motorhaube, eingerissene Bodenplatte, Kratzer an den Innenfenstern, Verschmutzungen im Innenbereich durch Hundehaare und Hundefutterreste) und bezifferte die Reparaturkosten auf insgesasmt 26.512 €.

Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Zahlung eines Teilbetrags von 6.000 € in Anspruch genommen. Ihre Teilklage hat sie erstinstanzlich dahin erweitert, dass sie die Zahlung von 14.181,46 € nebst Zinsen verlangte. Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 50,10 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten nach weiterer Beweisaufnahme – jeweils nebst Zinsen – zum Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 9.210,15 € sowie zum Ersatz von vorgerichtlich entstandenen Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit seiner dagegen gerichteten – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision hat der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Das Rechtsmittel wurde durch Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZR 316/19 – zurückgewiesen, nachdem der VIII. Zivilsenat des BGH darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtige, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen: [5]    II. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 II 1 ZPO) liegen nicht vor.

[6]    a) Das Berufungsgericht hat die Revision aufgrund der in der Literatur umstrittenen und höchstrichterlich bislang nicht entschiedenen Frage des Haftungsmaßstabs des Rückgewährschuldners zugelassen. Dies trägt im Ergebnis jedoch keinen der in § 543 II 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe. Insbesondere kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO) nicht zu.

[7]   b) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschl. v. 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; Beschl. v. 07.01.2014 – IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; Beschl. v. 21.11.2017 – VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; Beschl. v. 25.08.2020 – VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 9; jeweils m. w. Nachw.).

[8]   c) Zwar werden – was das Berufungsgericht zu Recht anführt – zu der Frage, für welche Pflichtverletzungen der Rückgewährschuldner in welchem Umfang auf Schadensersatz haftet, in der Literatur eine Vielzahl unterschiedlicher Meinungen vertreten und liegt eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bislang nicht vor. Jedoch fehlt es vorliegend an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Denn selbst der vom Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt, wonach ihn Pflichten zum sorgsamen Umgang mit der Kaufsache erst träfen, nachdem er Kenntnis vom Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen erlangt habe, mit der Folge, dass die Klägerin (auch) die Beweislast dafür treffe, dass die Schäden am Wohnmobil nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, führte vorliegend nicht zu einem dem Beklagten günstigeren Ergebnis.

[9]   2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in ausgeurteilter Höhe aufgrund Rückgabe des Wohnmobils in beschädigtem Zustand sowie auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten aus §§ 346 IV, 280 I BGB bzw. aus §§ 280 I, 241 II BGB bejaht.

[10]   a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht – anders als noch das Landgericht – davon aus, dass allein das Bestehen von Schadensersatz- und nicht von Wertersatzansprüchen der Klägerin (§ 346 II 1 Nr. 3 BGB) in Betracht kommt. Zum einen macht die Klägerin in Form der Reparaturkosten nicht lediglich einen Wert-, sondern einen Schadensersatzanspruch geltend. Zum anderen besteht ein Wertersatzanspruch grundsätzlich nur dann, wenn es dem Rückgewährschuldner unmöglich ist, den empfangenen Gegenstand in seiner ursprünglichen Form zurückzugeben. Denn die Rückgewähr in Natur ist gegenüber der Verpflichtung, Wertersatz zu leisten, vorrangig, sodass die Regelungen in § 346 II 1 BGB um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit zu ergänzen sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2008 – V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 Rn. 17 f., 27; Urt. v. 03.11.2015 – II ZR 13/14, NJW 2015, 3786 Rn. 24). Eine solche Unmöglichkeit liegt bezüglich der Beschädigungen des Wohnmobils, für welche die Klägerin Ersatz begehrt, nicht vor.

[11]   b) Der Beklagte schuldet vorliegend aufgrund der Beschädigungen des – von ihm als Wohnsitz mit seinem Hund genutzten – Wohnmobils auch dann Schadensersatz, wenn man der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.

[12]   Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, werden zu der Frage der Haftung des Rückgewährschuldners wegen einer Rückgabe der Sache in verschlechtertem Zustand in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten, die sowohl die Beurteilung der eigentlichen Pflichtverletzung als auch das Maß und den Zeitpunkt des Verschuldens des Rückgewährschuldners betreffen.

[13]   aa) Einigkeit besteht im Wesentlichen dahin gehend (vgl. die Darstellung des Meinungsstands etwa bei MünchKomm-BGB/​Gaier, 8. Aufl., § 346 Rn. 70; Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 2011, S. 394 ff.; vgl. auch BT-Drs. 14/6040, S. 195), dass der Rückgewährschuldner im Ergebnis dann nicht haftet, wenn die Verschlechterung der (später) zurückzugebenden Sache zu einem Zeitpunkt eintritt, zu welchem er noch keine Kenntnis vom Vorliegen eines Rücktrittsgrunds hatte bzw. insofern keine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. Denn bis zu diesem Zeitpunkt dürfe er davon ausgehen, dass der ihm übertragene Gegenstand endgültig Bestandteil seines Vermögens geworden sei.

[14]   bb) Umstritten ist jedoch die Begründung hierfür sowie weiter die Frage, ob und bejahendenfalls nach welchem Verschuldensmaßstab der Rückgewährschuldner ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorliegen eines Rücktrittsgrunds haftet.

[15]   Gibt der Rückgewährschuldner die Sache verschlechtert zurück, liegt nach einer – auch vom Berufungsgericht vertretenen – Ansicht hierin die Pflichtverletzung, da aus § 346 I BGB die Pflicht folge, die Sache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsgemäßer Nutzung befinde (so Palandt/​Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 346 Rn. 15; MünchKomm-BGB/​Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 69; Stürner, in: Prütting/​Wegen/​Weinreich, BGB, 15. Aufl., § 346 Rn. 28; Heinrichs, in: FS Eike Schmidt, 2005, S. 159, 166). Zu vertreten habe der Rückgewährschuldner diese Pflichtverletzung aber erst ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen. Zuvor treffe ihn gegenüber dem Rückgewährgläubiger keine Verpflichtung zur Sorgfalt, da er bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfe, die empfangene Leistung sei Teil seines Vermögens geworden, und erst hiernach mit der Möglichkeit rechnen müsse, die Kaufsache nicht dauerhaft zu behalten (vgl. MünchKomm-BGB/​Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 71).

[16]   Nach anderer Ansicht kann die Pflichtverletzung nicht in der Rückgabe in verschlechtertem Zustand gesehen werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass den Rückgewährschuldner Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis erst treffen, wenn ein solches Schuldverhältnis vorliege, mithin erst nach Erklärung des Rücktritts. Da der Rückgewährschuldner nicht verpflichtet sei, eine Verschlechterung der Sache vor Rückgabe zu beseitigen, und damit nicht eine Rückgewähr in unversehrtem Zustand schulde, verletze er mit der Rückgabe der Sache im beschädigten Zustand auch keine Pflicht i. S. des § 346 I BGB. Somit hafte der Rückgewährschuldner auf Schadensersatz nach §§ 346 IV, 280 I BGB erst ab Erklärung des Rücktritts. In der Zeit davor – ab der (objektiven) Entstehung des Rücktrittsrechts – komme jedoch eine Haftung nach §§ 280 I, 241 II BGB bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten in Betracht; diese habe der Rückgewährschuldner zu vertreten, wenn er das Rücktrittsrecht kenne oder kennen müsse (vgl. jurisPK-BGB/​Faust, Stand: 01.02.2020, § 346 Rn. 123, 125; Röthel/​Metzger, in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 346 Rn. 42; wohl auch BeckOK-BGB/​H. Schmidt, Stand: 01.11.2020, § 346 Rn. 70). Im Ausgangspunkt mit der vorgenannten Ansicht übereinstimmend wird auch vertreten, dass sich der Rückgewährschuldner nicht bereits ab der (objektiven) Entstehung des Rücktrittsrechts, sondern erst dann pflichtwidrig verhalte, sobald er (subjektiv) wisse, dass es zur Rückgewähr kommen könne (so Staudinger/​Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 226, 228 f., wonach Kennenmüssen nicht ausreiche; eine Haftung vor Rücktrittserklärung auf § 820 I 2 BGB i. V. mit §§ 819 I, § 818 IV, 292, 987 ff. BGB stützend Kohler, JZ 2002, 1127, 1132; auf § 160 I BGB analog stützend und eine Haftung erst ab Kenntnis, nicht bereits ab grob fahrlässiger Unkenntnis annehmend BeckOGK/​Schall, Stand: 01.11.2020, § 346 Rn. 662 ff., 667).

[17]   cc) Zur Frage des Verschuldensmaßstabs werden ebenfalls unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob die den Wertersatz betreffende, die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB) beschränkende Regelung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB auch auf den Schadensersatzanspruch (analog) anwendbar ist. Während dies teilweise abgelehnt wird (so etwa MünchKomm-BGB/​Gaier, a. a. O., § 346 Rn. 72; Staudinger/​Kaiser, a. a. O., § 346 Rn. 235; jurisPK-BGB/​Faust, a. a. O., § 346 Rn. 126; ders., JuS 2009, 481, 486; Röthel/​Metzger, in: Erman, a. a. O., § 346 Rn. 44; BeckOK-BGB/​H. Schmidt, a. a. O., § 346 Rn. 73), bejaht eine andere Ansicht – der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat – aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses die Haftung des Rückgewährschuldners nur für die eigenübliche Sorgfalt, worauf sich dieser bis zur Kenntnis vom Rücktrittsgrund (so Kaiser, JZ 2001, 1057, 1064) bzw. bis zur Erklärung des Rücktritts (so Palandt/​Grüneberg, a. a. O., § 346 Rn. 18, 13b; BeckOGK-BGB/​Schall, a. a. O., § 346 Rn. 669; Heinrichs, a. a. O., S. 159, 178, 181) berufen könne.

[18]   c) Vorliegend sind die streitgegenständlichen Ansprüche selbst nach der von der Revision vertretenen Rechtsansicht begründet. Zwar folgt daraus im Vergleich zur Ansicht des Berufungsgerichts eine andere Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 17.06.2010 – 4 W 12/10, juris Rn. 34), jedoch kein anderes, dem Beklagten günstigeres Ergebnis.

[19]   aa) Das Berufungsgericht hat sich der erstgenannten Rechtsansicht angeschlossen, wonach die Pflichtverletzung in der Rückgabe der Kaufsache in beschädigtem Zustand liege. Danach hätte die Klägerin als Rückgewährgläubigerin lediglich das Vorhandensein von Schäden im Rückgabezeitpunkt, der Beklagte als Rückgewährschuldner nach § 280 I 2 BGB sein fehlendes Verschulden zu beweisen. Diesbezüglich könnte er darlegen und beweisen, dass die einzelnen Schäden am Wohnmobil noch vor seiner Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis vom Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen eingetreten sind, da ihn bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Verschulden i. S. des § 276 BGB träfe. Wäre der Schaden hiernach eingetreten, hätte er zu beweisen, dass ihm diesbezüglich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wobei ihm das Berufungsgericht für die Zeit bis zur Erklärung des Rücktritts die Haftungserleichterung aus § 346 III 1 Nr. 3, § 277 BGB (analog) zugebilligt hat.

[20]   Demgegenüber vertritt die Revision die Rechtsansicht, wonach die Pflichtverletzung in der einzelnen schädigenden Handlung liege. Folge dieser Ansicht ist, dass der Rückgewährgläubiger nicht lediglich beweisen müsste, dass die Sache verschlechtert zurückgegeben wurde, sondern vielmehr, zu welchem Zeitpunkt die schädigende Handlung durch den Rückgewährschuldner erfolgte. Danach müsste die für das Vorliegen einer Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vortragen und beweisen, dass die Schäden am Wohnmobil nach der „Entstehung“ des Rücktrittsrechts (vgl. jurisPK-BGB/​Faust, a. a. O., § 346 Rn. 123, 137) bzw. nach der Kenntniserlangung des Beklagten vom Rücktrittsgrund (vgl. Staudinger/​Kaiser, a. a. O., § 346 Rn. 228 f., 315) eingetreten sind.

[21]   bb) Selbst wenn man diese zuletzt genannte, von der Revision vertretene Rechtsansicht zugrunde legt, gelangt man – was der Senat selbst beurteilen kann, weil die zu berücksichtigenden Umstände festgestellt sind und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 27.02.2019 – VIII ZR 255/17 , NJW-RR 2019, 719 Rn. 23; Urt. v. 18.12.2019 – VIII ZR 332/18, WuM 2020, 80 Rn. 28; Urt. v. 08.07.2020 – VIII ZR 163/18, NJW 2020, 3517 Rn. 47; jeweils m. w. Nachw.) – nicht zu einer anderen Rechtsfolge.

[22]   Auch wenn man die Klägerin als verpflichtet ansähe, zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung des Beklagten vorzutragen und diesen gegebenenfalls zu beweisen, wäre sie dem nachgekommen. Denn in diesem Fall träfe den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Er hätte somit substanziiert zu den einzelnen Zeitpunkten der Schadensentstehung vorzutragen. Andernfalls wäre die Klägerin gehalten, einen Sachvortrag zu Umständen zu halten, die sich außerhalb ihres Kenntnisbereichs und während der Besitzzeit des Beklagten abgespielt haben. Da ihr dies regelmäßig nicht möglich ist, greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ein (vgl. Senat, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 63 [zur im Rahmen des § 476 BGB a.F. gegebenenfalls bestehenden Pflicht des Käufers, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten]).

[23]   (1) Hiernach trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 148 f.; Urt. v. 07.12.1998 – II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158 f.; Urt. v. 19.07.2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 49; Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 35; Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37). Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache des Anspruchstellers, die für seine Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Erfüllt der Anspruchsgegner seine sekundäre Darlegungslast dagegen nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 III ZPO als zugestanden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.02.2014 – I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14; Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37). In diesem Fall muss der Anspruchsteller seine Behauptung nicht beweisen (BGH, Urt. v. 18.01.2018 – I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 30).

[24]   (2) Die – unterstellt auch für den Zeitpunkt des Schadenseintritts primär darlegungs- und beweisbelastete – Klägerin hat, entgegen der Ansicht der Revision, soweit ihr dies möglich war, hinreichende Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorgetragen. So hat sie zunächst vorgebracht, sämtliche Schäden seien nach der Rücktrittserklärung des Beklagten (18.10.2010) und somit – ungeachtet von Einzelfragen – jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem der Beklagte auf Schadensersatz haftet.

[25]   Für die Richtigkeit ihres Vortrags hat sie auch hinreichende Anhaltspunkte vorgebracht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39; Beschl. v. 08.12.2011 – IV ZR 5/10, juris Rn. 16), indem sie unter zeitlicher Bezugnahme zu dem Gutachten im Vorprozess dargelegt hat, dass zahlreiche Schäden auf einen Unfall sowie Feuchtigkeitseinwirkungen zurückzuführen seien, welche zum Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht vorgelegen hätten. Zudem hat sie darauf verwiesen, dass der Beklagte das Wohnmobil auch nach der Rücktrittserklärung weiterhin als Wohnsitz mit seinem Hund genutzt habe.

[26]   (3) Da die Klägerin näheren Sachvortrag zu den Schadenszeitpunkten nicht halten konnte, dies dem Beklagten aber zumutbar ist, traf diesen bei Sichtweise der Revision eine sekundäre Darlegungslast dahin, dass die eventuellen Schäden vor der Rücktrittserklärung eingetreten sind.

[27]   Dieser sekundären Darlegungslast ist er vorliegend nur teilweise nachgekommen. Er hat bezüglich einzelner Schäden – zu Unrecht pauschal – vorgebracht, ihm seien diese jeweils nicht bekannt. Im Übrigen hat er behauptet, die Schäden seien – soweit es sich nicht um „Verschleiß“ oder einen „Herstellerfehler“ handele – nicht während seiner Besitzzeit entstanden. Insoweit hat er vorgetragen, die Schäden hätten bereits vorgelegen, als ihm das Wohnmobil übergeben worden sei, bzw. noch nicht vorgelegen, als er es zurückgegeben habe. So hat der Beklagte etwa zur ersten Schadensposition vorgetragen, die Kratzer an der Frontkante des Wohnmobilaufbaus und der Abplatzer mit Materialabtragung hätten schon bei Übergabe an ihn vorgelegen und seien ein Grund für den Rücktritt gewesen.

[28]   Diesen Beklagtenvortrag hat das Berufungsgericht ebenso wie denjenigen zu den weiteren, über 20 Schadenspositionen rechtsfehlerfrei jeweils als widerlegt angesehen. So hat es beispielsweise hinsichtlich des vorgenannten Schadens nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt, dass dieser im Vorprozess nicht zur Sprache gekommen sei und der Beklagte hierauf – entgegen seinem jetzigen Vorbringen – seinen damaligen Rücktritt nicht gestützt habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handele es sich auch nicht um einen normalen Verschleiß; vielmehr spreche das Schadensbild dafür, dass es während der Nutzungszeit zu einem Anstoß des Wohnmobils gekommen sei. Gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision, auch hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen, nicht.

[29]   (4) Da hiernach der Beklagtenvortrag – soweit er der sekundären Darlegungslast genügte – widerlegt ist, gilt der Klägervortrag, wonach der Schaden erst nach Rücktrittserklärung eingetreten sei, nach § 138 III ZPO insgesamt als zugestanden.

[30]   Diese Rechtsfolge tritt nicht nur dann ein, wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, sondern auch dann, wenn er zwar hinreichend substanziiert vorträgt, sich dieser Vortrag aber – wie hier nach der Beweisaufnahme – als unzutreffend erweist. Auch in einem solchen Fall liegt ein beachtliches Bestreiten nicht (mehr) vor, da sich andernfalls der sekundär darlegungspflichtige Prozessgegner durch einen beliebigen, sich als unzutreffend erweisenden Vortrag der ihm gemäß § 138 I und II ZPO obliegenden Erklärungspflicht entledigen könnte, ohne die Folge des § 138 III ZPO gewärtigen zu müssen, was mit der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtungen zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2020 – VI ZR 415/19, juris Rn. 12 f.).

[31]   Somit ist die Klägerin, selbst wenn man der Rechtsansicht der Revision folgt, wonach diese auch darlegen und beweisen müsse, dass die Schäden jeweils nach der Erlangung der Kenntnis des Beklagten vom Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen eingetreten seien, dieser Pflicht nachgekommen und im Ergebnis vom Vorliegen einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen.

[32]   cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht der Sache nach daher keine Beweislastentscheidung getroffen und war nicht deshalb gehalten, die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen, weil nicht feststehe, zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Verschlechterung der Kaufsache eingetreten sei. Ist der Beklagtenvortrag wie vorliegend nach durchgeführter Beweisaufnahme widerlegt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum Entstehenszeitpunkt des Schadens, sondern gilt der Klägervortrag, wonach dieser jeweils nach Erklärung des Rücktritts gelegen habe, als zugestanden.

[33]   dd) Nicht entscheidungserheblich sind die Rechtsansichten zur Haftung des Rückgewährschuldners – ungeachtet des Bestehens einer sekundären Darlegungslast – schließlich auch bei der – von der Revision ebenfalls nicht angesprochenen – Schadensposition der Verschmutzungen im Innenbereich durch Hundehaare und Futterreste. Diesbezüglich billigt das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch erst für die Zeit nach der Erklärung des Rücktritts zu, ab dem der Beklagte jedenfalls nach §§ 346 IV, 280 I BGB auf Schadensersatz haftet.

[34]   d) Anders als die Revision meint, hat der Beklagte die Pflichtverletzungen zu vertreten und sich nicht i. S. von § 280 I 2 BGB exkulpiert.

[35]   aa) Die Revision nimmt an, dem Beklagten sei bezüglich sämtlicher Schäden „allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen“, für die er bis zur Rücktrittserklärung aufgrund der Beschränkung der Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 346 III 1 Nr. 3 BGB analog i. V. mit § 277 BGB) und ab diesem Zeitpunkt infolge des Annahmeverzugs der Klägerin wegen § 300 I BGB nicht hafte. Demnach würde eine Exkulpation voraussetzen, dass der Beklagte darlegt und beweist, ihn treffe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit bezüglich des Hervorrufens der einzelnen Schäden.

[36]   Hierfür fehlt es jedoch an Feststellungen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Sie beruft sich – daher – lediglich auf die Ausführungen des Landgerichts. Dies trägt nicht. Allein aus dem Schadensbild kann nicht auf das Verschuldensmaß geschlossen werden.

[37]   bb) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten, den dieser zwecks Exkulpation gehalten hat, wie ausgeführt, als widerlegt und damit den Entlastungsbeweis (§ 280 I 2 BGB) als nicht geführt angesehen. Gegen diese rechtsfehlerfreien Feststellungen wendet sich die Revision nicht. Daher kann dahinstehen, ob sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Rückgewährschuldner auf die für den auf Wertersatz geltende Regelung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB und bezüglich der vorliegend in Rede stehenden Schäden auf die infolge des – rechtskräftig festgestellten – Annahmeverzugs der Klägerin eingreifende Haftungserleichterung aus § 300 I BGB berufen kann.

[38]   e) Schließlich hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin in zuerkannter Höhe von 773,88 € aufgrund der Verschmutzungen des Wohnmobils im Innenbereich, insbesondere durch Hundehaare und Hundefutterreste, zu Recht nicht als verjährt (§ 214 I BGB) angesehen.

[39]   aa) Der Anspruch des Rückgewährgläubigers auf Schadensersatz (§§ 346 IV, 280 I BGB bzw. §§ 280 I, 241 II BGB) verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I Nr. 2 BGB).

[40]   bb) Selbst wenn man der Ansicht der Revision folgte und eine Kenntnis der Klägerin bereits mit Zugang der Rücktrittserklärung im Jahr 2010 annähme, etwa weil ihr aufgrund vorangegangener Werkstattaufenthalte der verschmutzte Zustand des Wohnmobils und der pflichtwidrige Umgang des Beklagten mit selbigem bekannt gewesen wäre, führte die Klageerhebung (§§ 253 I, 261 I ZPO) im Jahr 2013 zur wirksamen Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 204 I Nr. 1 BGB).

[41]   Denn die vor Ablauf der Verjährungsfrist erhobene Teilklage auf Zahlung von 6.000 € nebst Zinsen hemmte vorliegend trotz zunächst fehlender Aufschlüsselung der Forderung auch den Schadensersatzanspruch wegen der Verschmutzungen.

[42]   (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hemmt bereits die Erhebung einer (offenen) Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bezeichneten Teilansprüche und kann die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, rückwirkend nachgeholt werden (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2014 – II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 16; Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14, NJW 2015, 2113 Rn. 29; Urt. v. 12.03.2020 – IX ZR 125/17, NJW 2020, 1800 Rn. 58, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; Beschl. v. 02.05.2017 – VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 15).

[43]   (2) So liegen die Dinge hier.

[44]   Die Klägerin hat – worauf die Revisionserwiderung zu Recht verweist – in ihrer Klageschrift vom 27.03.2013 Ausführungen zu den Verschmutzungen im Innenbereich, insbesondere durch Hundehaare und Hundefutterreste, gemacht und Beseitigungskosten in Höhe von 1.369 € angegeben. Zwar hat sie den geforderten Teilbetrag von 6.000 € nicht den einzelnen Schäden zugeordnet, jedoch klargestellt, nach Einholung eines Gerichtsgutachtens auch die restlichen – durch einen privaten Sachverständigen aufgeführten – Schäden klageweise geltend zu machen. Die gebotene Zuordnung der 6.000 € zu den einzelnen Schadenspositionen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.02.2014 nachgeholt und die Klage schließlich – wie angekündigt – auf weitere Schäden einschließlich der Verschmutzungen erweitert. Somit war die Verjährungsfrist bereits im Jahr 2013 gehemmt, sodass dahinstehen kann, ob diese tatsächlich bereits mit Zugang der Rücktrittserklärung (2010) oder nicht erst mit Rückgabe des Wohnmobils im Jahr 2012 zu laufen begonnen hat. …

Hinweis: Die Revision des Beklagten wurde mit Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZR 316/19 – zurückgewiesen. In dem Zurückweisungsbeschluss heißt es:

„[1]    1. Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 II 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 09.02.2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 II 2, 3 ZPO).

[2]    2. Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 01.04.2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

[3]    Anders als die Revision meint, hat der Senat dem Beklagten hinsichtlich der Entstehung der Schäden am Wohnmobil nicht einen ‚beliebigen‘ Vortrag vorgeworfen. Vielmehr wurde maßgebend darauf abgestellt, dass der – überwiegend substanziierte – Beklagtenvortrag nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen, als widerlegt angesehen wurde. Damit gilt – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – der Klägervortrag als zugestanden. Lediglich bezüglich einzelner Schäden im Inneren des Wohnmobils wurden die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten, diese Schäden seien ihm nicht bekannt, als zu pauschal und damit der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügend angesehen. Somit haben sich die seitens der Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats angeführten Erschwernisse des Beklagten, substanziiert zu Schäden vorzutragen, die ihm ‚überhaupt nicht bewusst‘ gewesen seien, vorliegend nicht realisiert, da der Beklagte sich im Wesentlichen anders eingelassen hat. Gleiches gilt für die angeführte Möglichkeit, dass Schäden infolge äußerer Einwirkungen auf das Fahrzeug ‚auch durch Dritte herbeigeführt‘ worden sein könnten.

[4]    a) Zwar besteht die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Möglichen. Jedoch obliegt es einerseits der Partei, auch zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, um ihrer sekundären Darlegungslast genügen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 16). Dies gilt auch für den Beklagten, der das zurückgegebene Wohnmobil zuvor mit seinem Hund als ständigen Wohnsitz nutzte, sodass nicht allgemein darauf verwiesen werden kann, Schäden könnten auch von Dritten hervorgerufen worden bzw. dem Beklagten unbekannt geblieben sein.

[5]    b) Zudem hat sich dieses – von der Revision pauschal vorgetragene – Erschwernis zu konkretem Sachvortrag im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. Der Vortrag des Beklagten zu den 23 der Klägerin zuerkannten Schadenspositionen ging nicht etwa dahin, diese seien ihm ‚nicht bewusst‘ gewesen oder möglicherweise von Dritten ‚herbeigeführt‘. Vielmehr hat sich der Beklagte anders eingelassen.

[6]    Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat er teilweise vorgebracht, der Schaden habe schon bei Übergabe des Wohnmobils an ihn vorgelegen und sei einer der Gründe für seinen Rücktritt gewesen. Demzufolge war dem Beklagten ein solcher Schaden ‚bewusst‘. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag jedoch nach Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei als widerlegt angesehen. Bezüglich anderer – ihm ebenfalls ‚bewusster‘ – Schadenspositionen hat er sich auf ‚Verschleiß‘ oder einen ‚Herstellerfehler‘ berufen. Sein diesbezüglicher Vortrag wurde ebenso widerlegt wie derjenige, dass einige Schäden bei Rückgabe noch nicht vorgelegen hätten.

[7]    Der Verweis des Senats auf einen unbeachtlichen pauschalen Vortrag des Beklagten bezog sich auf Schäden im Innenbereich des Wohnmobils (Delle an der Innentür, Kratzer an den Scheiben). Alle diese Schäden sind der unmittelbaren Wahrnehmung des Beklagten zugänglich. Da er das Wohnmobil als permanenten Wohnsitz (mit seinem Hund) nutzte und weder Vortrag noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Dritte diese Schäden, vom Beklagten unbemerkt, verursacht haben könnten, kann er sich nicht pauschal darauf berufen, ihm seien diese Schäden nicht bekannt. Den diesbezüglich weiter gehaltenen Vortrag des Beklagten, die Kratzer an den Scheiben seien durch ein Anschlagen mit dem Sicherheitsgurt hervorgerufen worden, hat das Berufungsgericht – gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen – ebenfalls als unzutreffend angesehen.“

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