Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Sachmangel

Gewährleistungsausschluss vs. öffentliche Äußerungen des Verkäufers (§ 434 I 3 BGB)

  1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 I 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
  2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 [256 f.]; Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32; Urt. v. 03.09.2015 – C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 34–45).

BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16

Mehr lesen »

Überhöhter Ölverbrauch als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – herstellerübergreifender Vergleich

  1. Ebenso wie ein Neuwagen weist auch ein Gebrauchtwagen nicht nur dann keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit auf, wenn er hinter dem – durch einen herstellerinternen Vergleich zu ermittelnden – Stand der Serie zurückbleibt. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt vielmehr auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie entspricht, aber hinter dem – durch einen Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen anderer Hersteller zu ermittelnden – jeweiligen Stand der Technik zurückbleibt.
  2. Ein Audi-Gebrauchtwagen mit einem TFSI-Motor, dessen Ölverbrauch aufgrund konstruktiver Besonderheiten knapp 1 l/1.000 km beträgt, weist keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf und ist daher mangelhaft, wenn der Ölverbrauch vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller bei maximal 0,6 l/1.000 km liegt.
  3. Führt der zunächst gebotene herstellerinterne Vergleich zu der Feststellung, dass ein Neu- oder Gebrauchtwagen eine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit hat, weil er dem Stand der Serie entspricht, ist ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, weil andernfalls Serienfehler ohne Sanktion blieben. Bei diesem herstellerübergreifenden Vergleich haben Fahrzeuge des betroffenen Herstellers außer Betracht zu bleiben und dürfen nur solche Fahrzeuge berücksichtigt werden, die ebenfalls über das den (behaupteten) Mangel verursachende Bauteil verfügen. Es ist aber nicht erforderlich, dass dieses Bauteil bei den zum Vergleich herangezogenen Fahrzeugen anderer Hersteller so konstruiert ist wie bei dem (angeblich) mangelhaften Fahrzeug.
  4. Dass Angaben des – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellers (hier: zum Ölverbrauch) zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages geführt haben, kann allenfalls angenommen werden, wenn die Parteien diese Angaben oder wenigstens ihren Gegenstand (hier: den Ölverbrauch) bei Abschluss des Kaufvertrages thematisiert haben.

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 – 4 U 105/17

Mehr lesen »

Unzumutbarkeit der Nachbesserung wegen unredlichen (Prozess-)Verhaltens des Fahrzeugherstellers – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er „unter normalen Betriebsbedingungen“ i. S. des § 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, das heißt „bei normalem Fahrzeugbetrieb“ i. S. des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der genannten Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entspricht. Vielmehr verfügt das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt darüber hinaus deshalb vor, weil dem Halter eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nachteilige verwaltungsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einem Entzug der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs drohen, wenn das Fahrzeug nicht durch Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Softwareupdates technisch überarbeitet wird.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls deshalb i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil sich die Volkswagen AG im Umgang mit den Käufern der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge widersprüchlich und unredlich verhält und so ein trotz ihres bisherigen Verhaltens etwa noch verbliebenes Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört. Diesen Vertrauensverlust muss ein VW-Vertragshändler als Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen sich gelten lassen, da eine Nachbesserung des Fahrzeugs in den Händen der Volkswagen AG läge. Darauf, ob diese hinsichtlich der Nachbesserung Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des Vertragshändlers ist, kommt es nicht an.
  4. Es ist schlechthin unmöglich, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge – was die Volkswagen AG im Verwaltungsverfahren akzeptiert hat – nicht vorschriftsmäßig sind und deshalb einer „technischen Überarbeitung“ bedürfen, aber gleichzeitig keinen Mangel im kaufrechtlichen Sinne aufweisen. Gleichwohl diktiert der VW-Konzern seinen Vertragshändlern als Verteidigungsstrategie in Rechtsstreiten, in denen es um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal geht, das Vorliegen eines Mangels explizit in Abrede zu stellen. Angesichts dessen sieht sich ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in seiner Erwartung, die Volkswagen AG stehe zu ihren Fehlern und Versäumnissen und bemühe sich nach Kräften, mehr als nur den Imageschaden für das eigene Unternehmen wieder gutzumachen, enttäuscht. Dem Käufer muss sich vielmehr der Eindruck aufdrängen, die Volkswagen AG nehme ihn nicht ernst.
  5. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegt, ist schon deshalb nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, weil das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, sondern sein ordnungsgemäßer Zustand erst durch Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt werden und das Kraftfahrt-Bundesamt die dafür erforderlichen technischen Maßnahmen freigeben muss.

LG Trier, Urteil vom 07.06.2017 – 5 O 298/16

Mehr lesen »

Kein Sachmangel VW-Neuwagens mit Easy Open trotz Diebstahlsgefahr (R)

Ein VW-Neuwagen, der vertragsgemäß mit dem – gegen Aufpreis erhältlichen – Ausstattungsmerkmal Easy Open ausgestattet ist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I BGB mangelhaft, weil das Ausstattungsmerkmal Easy Open Unbefugten eine (weitere) Möglichkeit bietet, das Fahrzeug illegal zu öffnen und zu entwenden.

LG, Braunschweig, Beschluss vom 23.05.2017 – 4 S 90/17
(vorangehend: AG Wolfsburg, Urteil vom 08.02.2017 – 22 C 370/16)

Mehr lesen »

Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts als Sachmangel

  1. Ein deutlich störender Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts ist bei einem drei Jahre alten Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von weniger als 50.000 km aufweist, insbesondere dann ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB und nicht lediglich eine vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur, wenn das Display kein Touchscreen ist.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer jedenfalls dann nicht durch Vorlage der Fahrzeughistorie oder von EDV-Unterlagen Auskunft über den Reparaturzustand des Fahrzeugs geben, wenn der Käufer sich über den Reparaturzustand ohne Weiteres beim Vorbesitzer des Fahrzeugs informieren kann.

AG Hannover, Urteil vom 17.05.2017 – 502 C 10372/16

Mehr lesen »

Serienfehler als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – herstellerübergreifender Vergleich

Bei der Beurteilung, ob ein Gebrauchtwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufweist, weil er keine „bei Sachen der gleichen Art“ übliche und vom Käufer „nach der Art der Sache“ zu erwartende Beschaffenheit aufweist, ist gegebenenfalls ein am Stand der Technik orientierter herstellerübergreifender Vergleich mit allen Fahrzeugen anzustellen, die eine nach Bauart und Typ vergleichbare technischen Ausstattung haben. Für eine hersteller- oder gar fahrzeugtypspezifische Eingrenzung des Vergleichsmaßstabes besteht kein Anlass.

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16

Mehr lesen »

Übermäßig verstopfter Rußpartikelfilter als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Der Käufer eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens, der eine Laufleistung von 181.000 km aufweist, muss zwar einen altersüblichen Verschleiß des Fahrzeugs hinnehmen. Dazu mag bei einem Dieselfahrzeug auch zählen, dass der Dieselpartikelfilter mit Ruß zugesetzt ist. Kein bloßer Verschleiß, sondern ein Mangel im Rechtssinne liegt jedoch vor, wenn der Rußpartikelfilter zugesetzt ist, weil sich infolge eines technischen Defekts im Laufe der Zeit mehr Ruß als üblich dort angesammelt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16

Mehr lesen »

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW Polo 1.6 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug zum Erhalt der Betriebserlaubnis eines Softwareupdates bedarf. Der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann indes i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht deshalb gefährdet ist, weil seine Vorschriftswidrigkeit feststeht oder vonseiten der Behörden (hier: des Kraftfahrt-Bundesamtes) angenommen wird.
  2. Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen auch deshalb nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, weil der Durchschnittskäufer eines Neuwagens erwarten kann, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
  3. Bei der Beurteilung, ob die Kaufsache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, weil man andernfalls bei Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern, die einer ganzen Serie anhaften, einen Sachmangel verneinen müsste.
  4. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht allein auf die Kosten abgestellt werden, die für die Entwicklung und die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates aufgewendet werden müssen. Denn insoweit existiert, da das Update ausschließlich vom Fahrzeughersteller angeboten wird, kein Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Kosten angeknüpft werden könnte. Das aber verbietet sich, weil andernfalls der Fahrzeughersteller durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob ein von ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.
  5. Ein technischer Mangel eines Kraftfahrzeugs, für dessen Beseitigung der Fahrzeughersteller über Monate personelle und technischen Ressourcen einsetzen muss, ist nicht deshalb geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, weil er einer Vielzahl von Neu- und Gebrauchtwagen anhaftet und der auf das einzelne Fahrzeug (anteilig) entfallende Mangelbeseitigungsaufwand vergleichsweise gering ist.
  6. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens von über einem Jahr ist nicht mehr angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen lang. Daran ändert nichts, dass vom VW-Abgasskandal allein in Deutschland Millionen von Fahrzeugen betroffen sind; denn die Mangelhaftigkeit dieser Fahrzeuge geht auf eine bewusste Manipulation der Fahrzeugherstellerin zurück.
  7. Kosten, die der Käufer eines Neuwagens für Winterreifen aufgewendet hat, sind ebenso wie Inspektionskosten notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Kosten für eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO; jedenfalls aber handelt es sich dabei um nützliche Verwendungen i. S. von § 347 II 2 BGB.

LG Aachen, Urteil vom 04.05.2017 – 10 O 422/14

Mehr lesen »

Verkauf eines bei einem Unfall schwer beschädigten Pkw durch einen Kfz-Händler

  1. Nennt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der offenkundig einen schweren Unfall erlitten hat und dabei massiv beschädigt worden ist, im schriftlichen Kaufvertrag einzelne Mängel, führt dies regelmäßig nicht zu einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, das der Pkw im Übrigen mangelfrei ist. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn der Käufer keine Möglichkeit hat, das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages zu untersuchen.
  2. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß des Käufers gegen die Anforderungen der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt voraus. Mängel eines Gebrauchtwagens können dem Käufer deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleiben, wenn der Käufer sich nicht über den Umfang eines Unfallschadens informiert, obwohl geradezu mit Händen zu greifen ist, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall erlitten hat, bei dem es nicht nur sichtbare (äußerliche) Beschädigungen davongetragen hat, sondern das gesamte Fahrzeuggefüge in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
  3. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der erkennbar einen schweren Unfall erlitten hat und dabei massiv beschädigt worden ist, trifft hinsichtlich der Unfallschäden keine Offenbarungspflicht. Vielmehr kann ein Käufer keine Aufklärung über Mängel erwarten, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind, da er diese Mängel selbst wahrnehmen kann, wenn er die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt walten lässt.
  4. Grundsätzlich muss ein gewerblicher Kfz-Händler einem Kaufinteressenten Vorschäden eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs selbst dann offenbaren, wenn der Kaufinteressent Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der pauschale Hinweis, das Fahrzeug sei ein „Unfallfahrzeug“ oder ein „Bastlerfahrzeug“, reicht dafür zwar in der Regel nicht; allerdings muss der Händler von sich aus auch nicht darauf hinweisen, dass ein Kfz-Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017 – 19 U 1/17

Mehr lesen »

Kein Rücktrittsrecht wegen Geringfügigkeit des Mangels im VW-Abgasskandal – Verjährung

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar mangelhaft, weil er keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Die in der Lieferung eines solchen Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des – nicht mit der Fahrzeugherstellerin identischen – Verkäufers ist jedoch unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB. Denn der Verkäufer kann den Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen, und die Kosten dafür sind im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig, zumal die – nicht beim Verkäufer angefallenen – Kosten für die Entwicklung des Updates außer Betracht bleiben müssen.
  2. Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist auch dann nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des – rechtlich selbstständigen – Verkäufers bei der Erfüllung der in § 433 I BGB genannten Pflichten, wenn der Verkäufer ein Vertragshändler des Herstellers ist. Ein etwaiges Verschulden der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal muss sich ein VW-Vertragshändler deshalb nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.

LG Aachen, Urteil vom 27.04.2017 – 1 O 234/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17)

Mehr lesen »