Tag: Sachmangel
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Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens können eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts treffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe.
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Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags i. S. von § 434 I I BGB vereinbart, dass für das Fahrzeug eine Herstellergarantie bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ist unbeachtlich.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16
(vorangehend: LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16)
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Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 m. w. Nachw.).
BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 219/16
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Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines „Röntgenbefundes“, sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 I 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14 ff.; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung zu Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 20).
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Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat – wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes – ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 20).
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Die Veräußerung eines vom Verkäufer – hier: einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbstständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder – ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16 [unter II 3 b]).
BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16
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Einem Käufer obliegt es im Rahmen eines Nachbesserungsbegehrens nicht, die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, trägt nicht der Käufer, sondern der Verkäufer. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem nur unerheblichen Mangel als Ausnahme formuliert.
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Die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der zur Beseitigung erforderliche Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt. Das schließt es allerdings nicht aus, dass unter besonderen Umstände – etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines Mangelbeseitigungsaufwands von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist. Umgekehrt kann aufgrund besonderer Umstände (z. B. besondere Schwierigkeiten oder Dauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) ein erheblicher Mangel zu bejahen sein, obwohl der Mangelbeseitigungsaufwand unter der Fünf-Prozent-Grenze liegt.
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Ob ein Mangel behebbar ist, richtet sich nach den im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Erkenntnissen. Deshalb kommt es bei der Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen.
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Die Annahme eines nur unerheblichen Mangels verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit.
BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 242/16
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Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 I 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
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Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253 [256 f.]; Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32; Urt. v. 03.09.2015 – C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 34–45).
BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16
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Ebenso wie ein Neuwagen weist auch ein Gebrauchtwagen nicht nur dann keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit auf, wenn er hinter dem – durch einen herstellerinternen Vergleich zu ermittelnden – Stand der Serie zurückbleibt. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt vielmehr auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie entspricht, aber hinter dem – durch einen Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen anderer Hersteller zu ermittelnden – jeweiligen Stand der Technik zurückbleibt.
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Ein Audi-Gebrauchtwagen mit einem TFSI-Motor, dessen Ölverbrauch aufgrund konstruktiver Besonderheiten knapp 1 l/1.000 km beträgt, weist keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf und ist daher mangelhaft, wenn der Ölverbrauch vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller bei maximal 0,6 l/1.000 km liegt.
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Führt der zunächst gebotene herstellerinterne Vergleich zu der Feststellung, dass ein Neu- oder Gebrauchtwagen eine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche Beschaffenheit hat, weil er dem Stand der Serie entspricht, ist ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, weil andernfalls Serienfehler ohne Sanktion blieben. Bei diesem herstellerübergreifenden Vergleich haben Fahrzeuge des betroffenen Herstellers außer Betracht zu bleiben und dürfen nur solche Fahrzeuge berücksichtigt werden, die ebenfalls über das den (behaupteten) Mangel verursachende Bauteil verfügen. Es ist aber nicht erforderlich, dass dieses Bauteil bei den zum Vergleich herangezogenen Fahrzeugen anderer Hersteller so konstruiert ist wie bei dem (angeblich) mangelhaften Fahrzeug.
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Dass Angaben des – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellers (hier: zum Ölverbrauch) zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen den Parteien eines Kfz-Kaufvertrages geführt haben, kann allenfalls angenommen werden, wenn die Parteien diese Angaben oder wenigstens ihren Gegenstand (hier: den Ölverbrauch) bei Abschluss des Kaufvertrages thematisiert haben.
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 – 4 U 105/17
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er „unter normalen Betriebsbedingungen“ i. S. des § 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, das heißt „bei normalem Fahrzeugbetrieb“ i. S. des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der genannten Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entspricht. Vielmehr verfügt das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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Ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt darüber hinaus deshalb vor, weil dem Halter eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nachteilige verwaltungsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einem Entzug der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs drohen, wenn das Fahrzeug nicht durch Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Softwareupdates technisch überarbeitet wird.
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Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls deshalb i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil sich die Volkswagen AG im Umgang mit den Käufern der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge widersprüchlich und unredlich verhält und so ein trotz ihres bisherigen Verhaltens etwa noch verbliebenes Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört. Diesen Vertrauensverlust muss ein VW-Vertragshändler als Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen sich gelten lassen, da eine Nachbesserung des Fahrzeugs in den Händen der Volkswagen AG läge. Darauf, ob diese hinsichtlich der Nachbesserung Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des Vertragshändlers ist, kommt es nicht an.
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Es ist schlechthin unmöglich, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge – was die Volkswagen AG im Verwaltungsverfahren akzeptiert hat – nicht vorschriftsmäßig sind und deshalb einer „technischen Überarbeitung“ bedürfen, aber gleichzeitig keinen Mangel im kaufrechtlichen Sinne aufweisen. Gleichwohl diktiert der VW-Konzern seinen Vertragshändlern als Verteidigungsstrategie in Rechtsstreiten, in denen es um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal geht, das Vorliegen eines Mangels explizit in Abrede zu stellen. Angesichts dessen sieht sich ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in seiner Erwartung, die Volkswagen AG stehe zu ihren Fehlern und Versäumnissen und bemühe sich nach Kräften, mehr als nur den Imageschaden für das eigene Unternehmen wieder gutzumachen, enttäuscht. Dem Käufer muss sich vielmehr der Eindruck aufdrängen, die Volkswagen AG nehme ihn nicht ernst.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegt, ist schon deshalb nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, weil das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, sondern sein ordnungsgemäßer Zustand erst durch Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt werden und das Kraftfahrt-Bundesamt die dafür erforderlichen technischen Maßnahmen freigeben muss.
LG Trier, Urteil vom 07.06.2017 – 5 O 298/16
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Ein VW-Neuwagen, der vertragsgemäß mit dem – gegen Aufpreis erhältlichen – Ausstattungsmerkmal Easy Open ausgestattet ist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I BGB mangelhaft, weil das Ausstattungsmerkmal Easy Open Unbefugten eine (weitere) Möglichkeit bietet, das Fahrzeug illegal zu öffnen und zu entwenden.
LG, Braunschweig, Beschluss vom 23.05.2017 – 4 S 90/17
(vorangehend: AG Wolfsburg, Urteil vom 08.02.2017 – 22 C 370/16)
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Ein deutlich störender Kratzer auf dem Display eines fest eingebauten Navigationsgeräts ist bei einem drei Jahre alten Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von weniger als 50.000 km aufweist, insbesondere dann ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB und nicht lediglich eine vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur, wenn das Display kein Touchscreen ist.
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer jedenfalls dann nicht durch Vorlage der Fahrzeughistorie oder von EDV-Unterlagen Auskunft über den Reparaturzustand des Fahrzeugs geben, wenn der Käufer sich über den Reparaturzustand ohne Weiteres beim Vorbesitzer des Fahrzeugs informieren kann.
AG Hannover, Urteil vom 17.05.2017 – 502 C 10372/16
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Bei der Beurteilung, ob ein Gebrauchtwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufweist, weil er keine „bei Sachen der gleichen Art“ übliche und vom Käufer „nach der Art der Sache“ zu erwartende Beschaffenheit aufweist, ist gegebenenfalls ein am Stand der Technik orientierter herstellerübergreifender Vergleich mit allen Fahrzeugen anzustellen, die eine nach Bauart und Typ vergleichbare technischen Ausstattung haben. Für eine hersteller- oder gar fahrzeugtypspezifische Eingrenzung des Vergleichsmaßstabes besteht kein Anlass.
BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16
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