Ein Käufer, dem ein mangelhaftes Kraftfahrzeug geliefert wurde und der deshalb bereits die Minderung erklärt hat, kann – ebenso wie nach einem bereits erklärten Rücktritt – auf einen Schadensersatzanspruch umschwenken.
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2006 – 3 U 106/05
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Ein Fahrzeug kann bereits deshalb mangelhaft sein, weil es aufgrund eines Konstruktionsfehlers besonders schadensanfällig ist.
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Ein Zylinderkopf muss so lange halten wie der Motor selbst. Kommt es nach einer Fahrleistung von nur 94.000 km zu einem Schaden – hier: zu einem Riss in der Zylinderkopfdichtung – ist dies deshalb grundsätzlich nicht lediglich eine normale Verschleißerscheinung.
OLG Jena, Urteil vom 19.01.2006 – 1 U 846/04
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Das Baujahr eines Gebrauchtwagens kann – ebenso wie das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs – Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
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Ein nach Oktober hergestellter Pkw bekommt nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund verschiedener Umstände, die in den typischen Produktionszyklen und Vertriebswegen der Kraftfahrzeughersteller und des Handels begründet sind, das folgende Kalenderjahr als Baujahr zugewiesen. Deshalb leidet ein Fahrzeug, das gemäß einer Beschaffenheitsvereinbarung dem Baujahr 2003 entstammen soll, tatsächlich aber schon im Dezember 2002 hergestellt wurde, nicht an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.
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Wurde ein Gebrauchtwagen drei Monate früher hergestellt als von den Parteien eines Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart (hier: Herstellung im Dezember 2002 statt im Februar 2003), so liegt darin jedenfalls dann kein Mangel, wenn sich dadurch das Baujahr des Fahrzeugs nicht ändert und im vereinbarten Herstellungsmonat noch kein Nachfolgemodell auf dem Markt war. Ob ein Mangel vorliegt, wenn ein Pkw drei Monate früher hergestellt wurde als vereinbart und diese Abweichung dazu führt, dass das Fahrzeug nicht dem vereinbarten Baujahr entstammt, bleibt ausdrücklich offen.
OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04)
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Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Spanien) nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (hier: fehlendes ESP).
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Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.
OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05
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Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
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Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, sodass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.
BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2005 – 5 U 153/04)
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Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.
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Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
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Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.
BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04
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Ein vergeblicher Nachbesserungsversuch liegt nicht nur vor, wenn ein vorhandener Mangel nicht beseitigt wird, sondern auch dann, wenn die Nachbesserung zu einem neuen Mangel führt.
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Nimmt der Käufer sein nachgebessertes Fahrzeug mit der Bemerkung entgegen, mit dem hergestellten Zustand des Fahrzeugs „leben zu können“, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ein Verzicht auf Gewährleistungsrechte ableiten.
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2005 – 4 U 17/05
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Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
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Dass sich bei frontangetriebenen Fahrzeugen an den hinteren Reifen häufig „Sägezähne“ bilden, ist kein Mangel. Vielmehr kann es bei einem frontangetriebenen Fahrzeug trotz korrekter Achsgeometrie und korrektem Luftdruck zu dieser unregelmäßigen Abnutzung kommen, und auch deutliche Abrollgeräusche gehören zu den normalen Eigentümlichkeiten eines Fahrzeugs dieser Art.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2005 – I-1 U 28/05
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Ein im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch (§ 346 II BGB) wird nicht auf unzulässige Noven gestützt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach außer Streit stehen und sich die streitige Anspruchshöhe aus dem Gesetz (hier: § 346 II 2 BGB) ergibt.
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Ist die Innenverkleidung der vorderen Fahrzeugtüren konstruktiv bedingten formunbeständig, und platzt die Innenverkleidung in Höhe der Außenspiegel schlitzartig auf, liegt bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erheblicher Mangel vor, der den Erwerber nach nachfehlgeschlagenen Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005 – 1 U 567/04 – 167
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Auch ein Mangel, der nicht beseitigt werden kann, ist unerheblich i. S. des § 325 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zu einem Rücktritt, wenn es sich um eine Bagatelle handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führt und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge hat. Auch in diesem Fall sind die Schadensersatz- und Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend.
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Schließen bei einem Kleinwagen – wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, aber möglicherweise nicht bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – die Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch nahezu nicht wahrnehmbaren Versatz (1,7 mm und 1,8 mm) zur Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt darin selbst dann kein erheblicher Sachmangel, wenn der Versatz sich nicht beseitigen lässt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 – I-3 U 12/04
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