Tag: Nacherfüllung
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Tritt ein Mangel erneut auf, nachdem der Verkäufer bereits einen Nachbesserungsversuch vorgenommen hat, und bleibt ungeklärt, ob dies auf unzureichende Bemühungen des Verkäufers oder auf eine unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer zurückzuführen ist, so geht dies zulasten des Käufers.
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Ein Verkäufer kann auf den Einwand, eine Mängelrüge i. S. des § 377 I, III HGB sei verspätet, auch stillschweigend verzichten. Ein solcher stillschweigender Verzicht wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn der Verkäufer die beanstandete Ware vorbehaltlos zurückgenommen, vorbehaltlos Nachbesserung versprochen oder die Fehlerhaftigkeit der Waren vorbehaltlos anerkannt hat. Die vorbehaltlose Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ist diesen Fällen gleichzustellen.
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Ob ein behebbarer Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, kann nicht allein anhand des für seine Beseitigung erforderlichen Kostenaufwands beurteilt werden. Vorrangig ist vielmehr zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache einschränkt.
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 – 10 U 246/06
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 11.02.2009 – VIII ZR 274/07)
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Eine Nachbesserung ist nicht fehlgeschlagen, wenn es gelingt, einen Mangel zu beheben, dabei jedoch die Kaufsache beschädigt wird.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2007 – 1 U 467/06-145
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Gerade bei der Nachbesserung eines beim Händler gekauften Kraftfahrzeugs ist – jedenfalls wenn umfangreiche Untersuchungen und Instandsetzungsmaßnahmen, die ersichtlich nur in einer Werkstatt vorgenommen werden können, erforderlich sind – regelmäßig der Betriebssitz des Händlers Leistungsort der Nacherfüllung.
OLG München, Urteil vom 20.06.2007 – 20 U 2204/07
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Ob bei einem Gebrauchtwagen eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich ist, richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Möglich ist eine Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies ist bei einem Gebrauchtwagen allenfalls der Fall, wenn der Käufer seine Kaufentscheidung allein aufgrund objektiver Anforderungen getroffen hat.
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Wird die Originallackierung eines Fahrzeugs durch Vandalismus (Zerkratzen) und damit durch von außen her auf das Fahrzeug plötzlich einwirkende mechanische Gewalt zerstört, ist dies einem Unfallgeschehen gleichzusetzen.
OLG München, Urteil vom 13.06.2007 – 20 U 5646/06
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Wie ein Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, bleibt grundsätzlich – wenn und soweit die Vertragsparteien keine konkreten Absprachen über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben – ihm überlassen. Entscheidend ist, dass die Nachbesserung zum Erfolg, das heißt zu einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung des Mangels führt.
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Bei der Beseitigung von Mängeln eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer generell nicht verpflichtet, Neuteile zu verwenden. Zur Nachbesserung können vielmehr Gebrauchteile verwendet werden, wenn sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile.
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Im Gegensatz zu einem nur generalüberholten Motor ist ein „Austauschmotor“ nach vorherrschendem Verständnis dadurch gekennzeichnet, dass – in der Regel beim Hersteller – sämtliche beweglichen Teile durch Neuteile ersetzt wurden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 149/06
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Die Eigenschaft „Unfallwagen“ haftet einem Fahrzeug auf Dauer an und lässt sich im Wege einer Nachbesserung – etwa durch eine Reparatur – nicht vollständig beseitigen. Die Lieferung eines unfallfreien Ersatzfahrzeugs ist zumindest dann unmöglich, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen handelt. Das ist jedenfalls bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 83.700 km der Fall.
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Beim Rücktritt von einem verbundenen, aus Kauf- und Kreditvertrag bestehenden Geschäft kann der Käufer vom Verkäufer nur die bereits geleisteten (Netto-)Kreditraten ohne Zinsen und Kosten herausverlangen. Denn der Rücktritt führt nach § 346 BGB nur zur Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kosten und Zinsen wurden indes nicht, auch nicht mittelbar, an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber.
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Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB.
OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06
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Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.
BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05
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Die Klausel „Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten“ (Nr. VII 2a NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.
BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 166/06
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Indem ein Verkäufer nicht nur nur unwesentliche Nachbesserungsarbeiten vornimmt, kann er seine Nachbesserungspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB mit der Folge anerkennen, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers neu zu laufen beginnt. Ob ein Anerkenntnis vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
LG Koblenz, Urteil vom 10.10.2006 – 6 S 132/06
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Die Auffassung, der Käufer eines Gebrauchtwagens mit defektem Kühler nehme dem Verkäufer allein durch den Kauf eines neuen Kühlers die Möglichkeit einer Nacherfüllung und verliere deshalb seine Rechte wegen des Mangels, ist mit der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung und veröffentlichten Literatur nicht in Einklang zu bringen. Sie ist objektiv willkürlich i. S. des Art. 3 I GG.
BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 – 1 BvR 2389/04
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