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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Fehlschlagen der Nachbesserung

  1. Eine Nachbesserung – hier: wegen eines in bestimmten Fahrsituationen auftretenden Bremsenquietschens bei einem Sportwagen – ist im Regelfall fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), wenn der Verkäufer zwei Versuche unternommen hat, die Kaufsache zu reparieren, und diese Versuche unzulänglich geblieben sind, weil der vom Käufer beanstandete Mangel nicht nachhaltig beseitigt wurde.
  2. Ein Nachbesserungsversuch ist nicht schon dann erfolglos i. S. des § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer – noch bevor er dem Käufer die Kaufsache zurückgibt – von sich aus weitere Reparaturmaßnahmen vornimmt und sich deshalb die ursprünglich prognostizierte Reparaturdauer verlängert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturdauer insgesamt noch angemessen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 – I-28 U 103/10

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Verweigerung der Restkaufpreiszahlung bei erheblichem Mangel der Kaufsache

Selbst wenn sich der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit der Zahlung des restlichen Kaufpreises in Verzug befindet, steht ihm wegen eines beachtlichen Mangels des Fahrzeugs eine Einrede zu, die für ihn ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht begründet.

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2010 – 11 U 42/10

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Rücktritt nach vergeblicher Fristsetzung

  1. Aus einer zunächst wirksamen Rücktrittserklärung lassen sich keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien den Vertrag nach Abgabe der Rücktrittserklärung vollzogen haben, indem sie einvernehmlich wechselseitige Erfüllungshandlungen (hier: die Lieferung der Kaufsache einerseits, die Zahlung des Kaufpreises andererseits) vorgenommen haben. Denn damit haben die Parteien den Vertrag – was jederzeit möglich ist – durch übereinstimmende Erklärungen wieder hergestellt.
  2. § 440 BGB räumt dem Verkäufer kein Recht zur zweimaligen Nachbesserung ein. Der Zweck der Vorschrift besteht vielmehr darin, die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 II BGB (für den Schadensersatz) und § 323 II BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken. Auf § 440 BGB kommt es daher nur dann an, wenn es an der grundsätzlich erforderlichen Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung fehlt.
  3. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder neue Mängel unverzüglich zu rügen. Mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der Aushändigung der nachgebesserten Ware an den Käufer beginnt die Untersuchungs- und Rügefrist erneut zu laufen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2010 – 8 U 367/09-92

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Undichtigkeit eines Pkw-Faltdachs

Treten an verschiedenen Stellen eines Pkw-Faltdachs Undichtigkeiten auf, die auf die Grundkonstruktion des Dachs zurückzuführen sind, so liegen nicht mehrere eigenständige Mängel vor. Vielmehr geht es um die Schließfunktion des Dachs insgesamt, deren Unzulänglichkeit sich in den verschiedenen Undichtigkeiten zeigt.

OLG Hamm, Urteil von 22.07.2010 – I-2 U 242/09

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Da der Nacherfüllungsanspruch der modifizierte Erfüllungsanspruch ist, ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht regelmäßig identisch mit dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs. Die Verkehrssitte und Treu und Glauben können allerdings im Einzelfall ein anderes Ergebnis fordern (im Anschluss an OLG München, Urt. v. 20.06.2007 – 20 U 2204/07).

OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010 – 8 U 812/09

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Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens bei gravierendem Fehler einer Kfz-Werkstatt

Unterlaufen einem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler, kann das eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich machen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2010 – 5 U 290/10

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Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fristgerechter Nacherfüllung

Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.

BGH, Urteil vom 12.03.2010 – V ZR 147/09

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Recht des Verkäufers zur Untersuchung der mangelhaften Kaufsache

Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 23.02.2005 – VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219 ff. und Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195).

BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08

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Erfüllungsort der Nacherfüllung – Mitwirkungspflicht des Kfz-Käufers

  1. Zumindest in den Fällen, in denen der Kfz-Verkäufer eine eigene Autowerkstatt betreibt, ist davon auszugehen, dass sein Betriebssitz der Ort ist, an dem aufgrund der Natur des Schulverhältnisses und der Verkehrssitte eine Nacherfüllung zu bewirken ist (Erfüllungsort).
  2. Der Käufer eines Fahrzeugs, das er für mangelhaft hält, verweigert unberechtigt eine Mitwirkungshandlung, wenn er nur gegen eine Kostenübernahmeerklärung des Verkäufers bereit ist, diesem das Fahrzeug an seinem Betriebssitz zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.

AG Bersenbrück, Beschluss vom 05.03.2010 – 11 C 100/10

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Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers

Ist bei dem Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, und war beiden Seiten bei Vertragsschluss klar, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers.

OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009 – 11 U 32/09

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