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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Kaufvertrag

Kfz-Kaufvertrag als Fernabsatzvertrag – „mobile.de“

  1. Ein Kaufvertrag über einen Neu- oder Gebrauchtwagen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, ist nur dann kein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312b I 1 BGB, wenn der Unternehmer – was er darlegen und beweisen muss – kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nutzt. Der Unternehmer nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, wenn er Fahrzeuge auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ zum Kauf anbietet und seinen Betrieb so organisiert hat, dass er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen kann.
  2. Die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Käufer – sei es aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit – die tatsächlich bestehende Möglichkeit, den Kaufgegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) vor Abschluss des Kaufvertrags zu besichtigen und den Kaufvertrag „vor Ort“ zu schließen, nicht wahrgenommen hat.

LG Stendal, Urteil vom 23.01.2007 – 22 S 138/06

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Umgehungsgeschäft beim Verbrauchsgüterkauf durch Vorschieben eines Strohmanns

  1. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, dann muss er sich gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Dementsprechend ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 475 I 1 BGB) und kann der Käufer wegen Mängeln des Fahrzeugs den Händler – und nicht den Strohmann – in Anspruch nehmen.
  2. Ein Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB liegt vor, wenn in den Geschäftsräumen eines Kfz-Händlers ein Kaufvertrag über einen auf dem Betriebsgelände des Händlers stehenden und von diesem beworbenen Gebrauchtwagen geschlossen wird und als Verkäufer ein Verbraucher in Erscheinung tritt, der weder als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen noch Vertragspartner des Kfz-Haftpflichtversicherers ist.

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2006 – 7 U 176/05

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Zustandekommen eines Leasing- oder Darlehensvertrages als Bedingung für Kfz-Kaufvertrag

Trägt der Käufer eines Neuwagens bei Abschluss des Kaufvertrages einer Bank den Abschluss eines vom Verkäufer vermittelten Leasing- oder Darlehensvertrages an, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kaufvertrag durch das Nichtzustandekommen eines Leasing- oder Darlehensvertrages auflösend bedingt sein soll. Es macht allerdings im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied, ob man statt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) eine aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) annimmt oder ob man von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgeht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 – I-3 U 14/04

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Haftung des Kfz-Vertragshändlers für öffentliche Äußerungen des Fahrzeugherstellers in einem Prospekt

  1. Angaben zur Serien- und Sonderausstattung eines Neuwagens in einem vom Fahrzeughersteller herausgegebenen Prospekt und der dazugehörigen Preisliste sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB, die ein Vertragshändler des Herstellers kennen muss.
  2. Derartige öffentliche Äußerungen werden im Regelfall schon dadurch „in gleichwertiger Weise berichtigt“, dass der Fahrzeughersteller einen neueren Prospekt bzw. eine neuere Preisliste veröffentlicht. Denn der (potenzielle) Käufer eines Neuwagens wird seine Kaufentscheidung regelmäßig nicht auf veraltetes Informationsmaterial stützen, sondern sich insoweit auf den neuesten Stand bringen. Der Verkäufer kann indes ausnahmsweise gehalten sein, den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen, dass es einen neuen Verkaufsprospekt gibt. Der Käufer ist dann gewarnt und kann anhand des neuen Prospekts prüfen, ob das ihn interessierende Fahrzeug (serienmäßig) die gewünschten Ausstattungsmerkmale aufweist.

AG Essen-Steele, Urteil vom 04.11.2003 – 17 C 352/02

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Gebrauchtwagenkauf als Geschäft für den, den es angeht – Restwertbörse

  1. Wer im Rahmen einer Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein Kaufangebot gegenüber einem ihm unbekannten Anbieter abgibt, bringt damit unwiderlegbar zum Ausdruck, dass ihm gleichgültig ist, mit wem er (möglicherweise) einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließt. Der Kaufvertrag kommt deshalb auch dann mit dem Anbieter zustande, wenn dieser sich vertreten lässt und der Vertreter das Kaufangebot im eigenen Namen annimmt (verdecktes Geschäft für den, den es angeht).
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf zwar zum Alter des Fahrzeugs keine (bewusst) unrichtigen Angaben machen, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will. Er handelt aber nicht arglistig, wenn er zum Alter des Fahrzeugs gar keine Angaben macht, sondern nur das Datum der Erstzulassung angibt (im Anschluss an OLG Zweibrücken, Urt. v. 05.05.1998 – 5 U 28/97, NJW-RR 1998, 1211).

LG Berlin, Urteil vom 16.10.2003 – 30 O 340/03

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Schriftliche Kfz-Bestellung als Antrag unter Abwesenden (§ 147 II BGB)

Mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars trägt der potenzielle Käufer einem Kraftfahrzeughändler i. S. von § 145 BGB den Abschluss eines Kaufvertrags über das in dem Bestellformular bezeichnete Fahrzeug an. Nimmt der Händler diesen schriftliche Antrag nicht sogleich an, so ist er als Antrag an einen Abwesenden i. S. von § 147 II BGB zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.1984 – II ZR 23/84, WM 1984, 1391 = NJW 1985, 196 unter 2 m. w. Nachw.).

BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 329/02

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Zulässiges Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen durch Vermittlung eines Händlers von einem anderen Verbraucher kauft, ist nicht generell als unzulässiges Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB zu qualifizieren. Vielmehr kann es für einen Kraftfahrzeughändler legitime Gründe geben, ein Gebrauchtfahrzeug nicht anzukaufen, sondern seinen Weiterverkauf nur zu vermitteln.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 04.09.2003 – 317 C 145/03

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Auslegung einer Leasingfinanzierungsklausel in einem Kfz-Kaufvertrag

Zur Bedeutung einer Leasingfinanzierungsklausel im Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug.

BGH, Urteil vom 09.05.1990 – VIII ZR 222/89

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Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei Verletzung kaufvertraglicher Leistungspflichten

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entgangenen Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs (Nutzungsausfallschaden) kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner lediglich aufgrund eines Kaufvertrags zur Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs verpflichtet war und hiermit in Verzug geraten ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 14.07.1982 – VIII ZR 161/81, BGHZ 85, 11).

BGH, Urteil vom 15.06.1983 – VIII ZR 131/82

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Abgrenzung von Vermittlungsvertrag und verdecktem Kaufvertrag im Gebrauchtwagenhandel

  1. Ein auf die Vermittlung des Verkaufs eines Gebrauchtwagens gerichteter Formularvertrag mit einem Autohändler, der beim Verkauf eine untere Preisgrenze einhalten muss, kann auch dann nicht als verdeckter Kaufvertrag angesehen werden, wenn die Parteien mit dieser Gestaltung nur erreichen wollen, dass der Kaufpreis beim Händler nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
  2. Das in dem Formularvertrag für beide Seiten vorgesehene Recht zur ordentlichen Kündigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 05.04.1978 – VIII ZR 83/77, LM BGB § 433 Nr. 52 = WM 1978, 756; Urt. v. 28.05.1980 – VIII ZR 147/79, WM 1980, 1010).

BGH, Urteil vom 24.11.1980 – VIII ZR 339/79

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