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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Kaufvertrag

Eigentumserwerb an einem Kraftfahrzeug bei Verkauf durch einen bevollmächtigten Vertreter

Bevollmächtigt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs einen Dritten mit der Veräußerung des Fahrzeugs und übergibt dieser Dritte das Fahrzeug einschließlich der Fahrzeugpapiere einem Käufer, dann erwirbt der Käufer auch dann das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertreter im eigenen Namen auftritt oder anstelle der bestehenden – wirksamen – Vollmacht eine tatsächlich nicht existierende Vollmacht zum Abschluss des Kaufvertrags vorspiegelt.

OLG München, Urteil vom 26.01.2011 – 3 U 1823/10

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Unwirksame Bindungsfrist in den Geschäftsbedingungen eines Nutzfahrzeug-Verkäufers

  1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund Abbildung im Verkaufsprospekt – automatische Fahrlichtsteuerung

  1. Dass in einem Verkaufsprospekt, der der Bestellung eines Neuwagens zugrunde liegt, ein auf „Auto“ positionierter Lichtschalter abgebildet ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine automatische Fahrlichtsteuerung zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehöre.
  2. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB genügt eine einseitige Beschreibung der Kaufsache durch den Verkäufer, auf die der Käufer nicht wenigstens konkludent eingegangen ist, nicht.

LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10)

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Vertragshändler ist nicht Erfüllungsgehilfe des Kfz-Herstellers

Ein Vertragshändler muss sich ein Verschulden des Kfz-Herstellers beim Bau eines Neufahrzeug (hier: eines Ford Transit) nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.

OLG München, Urteil vom 23.04.2009 – 8 U 4070/08

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Hinweis auf reparierten Heck- und Seitenschaden im Kfz-Kaufvertrag

Wird in einem Kfz-Kaufvertrag auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden hingewiesen, so ist damit nichts darüber ausgesagt, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Das wäre selbst dann nicht der Fall, wenn darauf hingewiesen würde, dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt erfolgt sei.

LG Kassel, Urteil vom 10.03.2009 – 6 O 2388/09
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.11.2010 – 15 U 116/10)

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Beschränkungen der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) gegenüber Dritten

Der Niederlassungsleiter eines Autohauses gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen. Beschränkungen dieser Ladenvollmacht muss ein Kunde nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Das ist nicht ohne Weiteres deshalb der Fall, weil es „im Kleingedruckten“ einer Auftragsbestätigung ohne drucktechnische Hervorhebung heißt, „Verkaufsangestellte“ seien „nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt“.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 239/07

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Umgehungsgeschäft durch Vorschieben eines Verbrauchers als Verkäufer eines Gebrauchtwagens

  1. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich, weil ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB vorliegt, Mängelrechte des Käufers gegen den Händler und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 = NJW 2007, 759 Rn. 15 ff.).
  2. Zwar ist zivilrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Angestellte eines Kfz-Händlers ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug unter Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen und Hilfsmittel privat verkauft. Ist das Fahrzeug indes nicht Eigentum des Angestellten, sondern des Händlers, so ist dies ein erstes und gewichtiges Anzeichen dafür, dass der Händler den Angestellten nur vorschiebt, um ein in Wirklichkeit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern, also ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB vorliegt.
  3. Auch bei einem Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er wegen eines Mangels den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen darf.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2008 – I-1 U 203/07

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Aufhebung eines Kfz-Kaufvertrages nach § 49 CISG

  1. Zur stillschweigenden Abbedingung der Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) bei und nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrages.
  2. Zur Länge der „angemessenen Frist“ zur Erklärung einer Vertragsaufhebung nach Art. 49 II lit. b CISG.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 – 6 U 220/07

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Kfz-Kaufvertrag als Fernabsatzvertrag – „mobile.de“

  1. Ein Kaufvertrag über einen Neu- oder Gebrauchtwagen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, ist nur dann kein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312b I 1 BGB, wenn der Unternehmer – was er darlegen und beweisen muss – kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nutzt. Der Unternehmer nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, wenn er Fahrzeuge auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ zum Kauf anbietet und seinen Betrieb so organisiert hat, dass er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen kann.
  2. Die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Käufer – sei es aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit – die tatsächlich bestehende Möglichkeit, den Kaufgegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) vor Abschluss des Kaufvertrags zu besichtigen und den Kaufvertrag „vor Ort“ zu schließen, nicht wahrgenommen hat.

LG Stendal, Urteil vom 23.01.2007 – 22 S 138/06

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Umgehungsgeschäft beim Verbrauchsgüterkauf durch Vorschieben eines Strohmanns

  1. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, dann muss er sich gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Dementsprechend ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 475 I 1 BGB) und kann der Käufer wegen Mängeln des Fahrzeugs den Händler – und nicht den Strohmann – in Anspruch nehmen.
  2. Ein Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB liegt vor, wenn in den Geschäftsräumen eines Kfz-Händlers ein Kaufvertrag über einen auf dem Betriebsgelände des Händlers stehenden und von diesem beworbenen Gebrauchtwagen geschlossen wird und als Verkäufer ein Verbraucher in Erscheinung tritt, der weder als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen noch Vertragspartner des Kfz-Haftpflichtversicherers ist.

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2006 – 7 U 176/05

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