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Tag: Höchstgeschwindigkeit

(Kein) Rücktritt wegen zu geringer Höchstgeschwindigkeit eines Neuwagens (R)

  1. Ein Neuwagen, dessen tatsächliche Höchstgeschwindigkeit um weniger als fünf Prozent hinter der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Höchstgeschwindigkeit zurückbleibt, weist keinen (erheblichen) Mangel auf, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Zur Messung der Höchstgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch einen (gerichtlich bestellten) Sachverständigen nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 68.

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 21 O 465/15)

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(Kein) Rücktritt wegen zu geringer Höchstgeschwindigkeit eines Neuwagens

Der Käufer eines Neuwagens darf prinzipiell – ohne anderslautende Hinweise des Fahrzeugherstellers oder -verkäufers – darauf vertrauen, dass das Fahrzeug die angegebene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich erreicht. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender, erheblicher Mangel liegt jedenfalls dann vor, wenn die tatsächlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit die dem Käufer mitgeteilte Höchstgeschwindigkeit um mehr als fünf Prozent unterschreitet.

LG Köln, Urteil vom 14.02.2017 – 21 O 465/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 – 19 U 40/17)

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Rücktritt wegen zu geringer Höchstgeschwindigkeit

  1. Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn die erzielbare Höchstgeschwindigkeit erheblich hinter der im Verkaufsprospekt für das entsprechende Modell angegebenen Höchstgeschwindigkeit zurückbleibt, obwohl Reifen verwendet werden, die zur „wesentlichen Serienausstattung“ des Fahrzeugs gehören. Eine erhebliche Abweichung ist anzunehmen, wenn sich die erzielbare und die im Prospekt angegebene Höchstgeschwindigkeit um mindestens 5 % zum Nachteil des Käufers unterscheiden.
  2. Dass größere Reifen zu einer Verringerung der Höchstgeschwindigkeit führen können, mag unter Fachleuten oder besonders Interessierten bekannt sein; allgemein bekannt ist es aber nicht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2005 – I-3 U 8/04

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