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Tag: Fabrikneuheit

Fabrikneuheit eines Neuwagens

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein.
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Nachlackierung ausgebessert worden sind (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097).
  3. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn er vor der Übergabe an den Käufer eine ungeklärte Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt hat.

BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 185/79

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Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs

Ein abgesehen von der Überführung nicht benutztes Fahrzeug, das als Modell weiterhin unverändert, das heißt ohne Änderungen in der Technik oder Ausstattung, hergestellt wird und keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, darf als fabrikneu bezeichnet werden.

BGH, Urteil vom 06.02.1980 – VIII ZR 275/78

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