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Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabrikneu ist. Daran fehlt es, wenn das betreffende Fahrzeugmodell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird.
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Ein Smart Cabrio ist im Zeitpunkt des Verkaufs dann nicht mehr fabrikneu, wenn es über einen Tank mit einem Volumen von 22 l verfügt, während die im Zeitpunkt des Verkaufs gebauten Cabrios einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 33 l haben. Die Vergrößerung des Tanks ist eine wesentliche Veränderung, zumal das Tankvolumen von 22 l immer wieder als zu gering kritisiert wurde.
LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04)
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- Im Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Motorradhändler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019 m. w. Nachw.). Wie jedes andere Kraftfahrzeug ist ein unbenutztes Motorrad regelmäßig (nur) „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. für Pkw BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
- Ein danach als „fabrikneu“ verkauftes Motorrad ist folglich nicht mehr „fabrikneu“ und damit mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als 12 Monate liegen.
- Ein Verkäufer verweigert eine Nacherfüllung spätestens dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er im Rahmen einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) nicht bereit ist, den mit dem Käufer geführten Rechtsstreit gütlich beizulegen.
LG Berlin, Urteil vom 12.08.2004 – 18 O 452/03
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Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein. Fabrikneu ist ein unbenutztes Fahrzeug nur, wenn und solange das Fahrzeugmodell noch unverändert gebaut wird, zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen und das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist.
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Ein Kfz-Käufer handelt in aller Regel nicht illoyal oder widersprüchlich, wenn er das Fahrzeug im Rahmen des Üblichen weiternutzt, obwohl er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dies wird für ihn günstiger sein als die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, und die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung erhält.
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Die – analog § 287 II ZPO zu schätzende – Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet, kann nicht höher sein als der Gebrauchswert (Zeitwert) des Fahrzeugs insgesamt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 – I-1 U 11/04
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Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 227/02
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).
BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 243/02
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In der Rechtsprechung sind Fallgestaltungen anerkannt, bei denen ein Fahrzeug trotz Verwendung der Begriffs „Neuwagen“ oder „neu“ nicht fabrikneu, sondern lediglich aus Neuteilen hergestellt und unbenutzt sein muss. So kann es liegen, wenn der Verkäufer den Käufer auf einen Modellwechsel hingewiesen und ihm einen hohen Preisnachlass gewährt hat.
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Ein Lagerfahrzeug, das keine erheblichen Mängel aufweist, ist auch nach 18 Monaten noch ein „Neuwagen“.
OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2002 – 6 U 9/02
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Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von Senat, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 und Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).
BGH, Urteil vom 22.03.2000 – VIII ZR 325/98
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Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert hergestellt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 f.). Deshalb fehlt einem Fahrzeug, das so nicht mehr hergestellt wird und im Gegensatz zu Fahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion weder mit einer Wegfahrsperre noch mit einem Antiblockiersystem (ABS) ausgestattet ist, die Eigenschaft, „fabrikneu“ zu sein. Ein solches – nicht „fabrikneues“ – Fahrzeug kann aber in dem Sinne „neu“ sein, dass es aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt ist; denn die Bezeichnungen „fabrikneu“ und „neu“ sind nicht synonym.
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Der Verkäufer eines unbenutzten und aus neuen Materialien hergestellten Lagerfahrzeugs, das nicht als „fabrikneu“ angeboten wird und für den Käufer erkennbar nicht fabrikneu ist, muss den Käufer dann nicht ungefragt über das Alter des Fahrzeugs aufklären, wenn durch das Alter die Eignung des Fahrzeugs zum gewöhnlichen Gebrauch nicht eingeschränkt wird.
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Besonders günstige Konditionen beim Kauf eines (Lager-)Fahrzeugs – hier: ein überdurchschnittlicher Preisnachlass bei gleichzeitiger Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs – können ein Hinweis darauf sein, dass der Verkäufer das Alter des Fahrzeugs nicht zusichern will.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.05.1998 – 5 U 28/97
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Zur kaufrechtlichen Bedeutung der Bezeichnung eines Pkw als „Neufahrzeug“ im Kfz-Handel.
BGH, Urteil vom 26.03.1997 – VIII ZR 115/96
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Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein.
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Nachlackierung ausgebessert worden sind (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097).
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Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn er vor der Übergabe an den Käufer eine ungeklärte Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt hat.
BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 185/79
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