Tag: Darlehensvertrag
-
Art. 10 II lit. l und Art. 14 I Unterabs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass die in diesem Art. 14 I vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird, und zwar so lange nicht, bis diese Information dem Verbraucher ordnungsgemäß mitgeteilt wird.
-
Art. 14 I der Richtlinie 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, wirksam den Einwand geltend zu machen, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen dem Abschluss des Vertrags und der Ausübung des Widerrufsrechts oder sogar nach dessen Ausübung das in diesem Art. 14 I vorgesehene Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe, wenn die von Art. 10 II lit. l dieser Richtlinie geforderte Angabe des zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes nicht in dem Kreditvertrag enthalten war und auch später nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.
-
Art. 14 I der Richtlinie 2008/48/EG ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der sich bei einem widerrufenen Kreditvertrag, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird, sofern diese Berechnungsmethode Faktoren einschließt, die mit der Nutzung des Fahrzeugs durch den Verbraucher nichts zu tun haben.
-
Die Richtlinie 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass sie keine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Folgen vornimmt, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Kreditvertrags ausübt.
-
Art. 14 1 der Richtlinie 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der der Verbraucher nach dem Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber oder den Verkäufer den im Kreditvertrag vereinbarten Sollzins zu zahlen hat, nicht entgegensteht.
EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 30.10.2025 – C-143/23 (KI, FA/Mercedes-Benz Bank AG, Volkswagen Bank GmbH)
Mehr lesen »
-
Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind.
-
Die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer begründet in solchen Fällen keine Niederlassung der Darlehensgeberin am Ort der Vermittlung.
BGH, Beschluss vom 06.05.2025 – X ARZ 38/25
Mehr lesen »
Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 IV 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten Dritten veräußert hat.
BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 152/22
Mehr lesen »
Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a I BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen.
BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22
Mehr lesen »
-
Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags hat nicht zur Folge, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an dem Ort zu erfüllen sind, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Widerrufs vertragsgemäß befindet. Ein einheitlicher besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gemäß § 29 I ZPO ist daher nicht begründet.
-
Hat das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint und die Klage daher als unzulässig abgewiesen, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen. In diesem Fall ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des – rechtsfehlerfrei ergangenen – klageabweisenden Urteils an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen.
OLG Braunschweig, Urteil vom 03.05.2022 – 4 U 525/21
Mehr lesen »
-
Art. 10 II lit. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.
-
Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.
-
Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.
-
Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, sodass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.
-
Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
-
Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.
-
Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.
-
Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.
EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (UK/Volkswagen Bank GmbH u. a.)
Mehr lesen »
Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 III BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 I 1 BGB eine dauernde Einrede i. S. von § 813 I 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 I 1 BGB i. V. mit § 812 I 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senat, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).
BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19
(vorangehend: OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19)
Mehr lesen »
- Ein Darlehensnehmer, der seine auf den Abschluss des Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung gestützt auf §§ 495 I, 355 BGB widerruft, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) handelt. Dabei kommt dem Darlehensnehmer die Annahme, dass eine natürliche Person Verträge grundsätzlich als Verbraucher schließt, dann nicht zugute, wenn der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag als „Selbstständiger“ bezeichnet und ausgeführt wird, das Darlehen sei für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bestimmt. Vielmehr gilt dann der Grundsatz, dass derjenige, der beim Abschluss eines Vertrags wahrheitswidrig als Unternehmer (§ 14 BGB) auftritt, sich später nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen darf.
- Auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht finden die für gesetzliche Widerrufsrechte geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Anwendung.
OLG Bremen, Urteil vom 08.06.2021 – 1 U 24/21
Mehr lesen »
Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist dieser Vertrag nicht einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet. Erfüllungsort der die Bank treffenden Rückgewährpflicht ist vielmehr der Sitz der Bank. Dieser steht ohnehin so lange ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug von dem – vorleistungspflichtigen – Verbraucher zurückerhalten hat.
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 – 6 U 769/20
Mehr lesen »
Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.
BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19
Mehr lesen »