Tag: Darlehensvertrag
Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 IV 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten Dritten veräußert hat.
BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 152/22
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Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a I BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen.
BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22
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Art. 10 II lit. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.
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Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.
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Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.
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Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, sodass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.
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Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
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Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.
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Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.
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Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.
EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (UK/Volkswagen Bank GmbH u. a.)
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Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 III BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 I 1 BGB eine dauernde Einrede i. S. von § 813 I 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 I 1 BGB i. V. mit § 812 I 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senat, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).
BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19
(vorangehend: OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19)
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- Ein Darlehensnehmer, der seine auf den Abschluss des Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung gestützt auf §§ 495 I, 355 BGB widerruft, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) handelt. Dabei kommt dem Darlehensnehmer die Annahme, dass eine natürliche Person Verträge grundsätzlich als Verbraucher schließt, dann nicht zugute, wenn der Darlehensnehmer im Darlehensvertrag als „Selbstständiger“ bezeichnet und ausgeführt wird, das Darlehen sei für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bestimmt. Vielmehr gilt dann der Grundsatz, dass derjenige, der beim Abschluss eines Vertrags wahrheitswidrig als Unternehmer (§ 14 BGB) auftritt, sich später nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen darf.
- Auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht finden die für gesetzliche Widerrufsrechte geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Anwendung.
OLG Bremen, Urteil vom 08.06.2021 – 1 U 24/21
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Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist dieser Vertrag nicht einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet. Erfüllungsort der die Bank treffenden Rückgewährpflicht ist vielmehr der Sitz der Bank. Dieser steht ohnehin so lange ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug von dem – vorleistungspflichtigen – Verbraucher zurückerhalten hat.
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2021 – 6 U 769/20
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Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.
BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19
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Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache – hier: ein gebrauchter Pkw – vertragsgemäß befindet. Das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag infolge eines wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln ist. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich der Widerruf unmittelbar auf den Kaufvertrag oder auf einen mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, sodass auch der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist (§ 358 II, IV BGB).
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Für eine Klage, mit der der Darlehensnehmer den Darlehensgeber auf Rückzahlung von nach Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen in Anspruch nimmt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht aus § 29 I ZPO, weil diese Zahlungen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis fallen. Der Darlehensnehmer kann bei dem Gericht, das für den einheitlichen Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig ist, aber insbesondere auf Rückzahlung der bis zur Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen und auf Feststellung klagen, dass er dem Darlehensgeber infolge des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) schulde.
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20
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Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
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Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag – hier: über ein Kraftfahrzeug – verbundenen ist, ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB zu unterrichten hat.
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Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und ist dieser Darlehensvertrag mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden, so hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, das heißt in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.
BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19
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Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
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Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag – hier: über ein Kraftfahrzeug – verbundenen ist, ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 VII BGB zu unterrichten hat.
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Widerruft der Darlehensnehmer wirksam seine auf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und ist dieser Darlehensvertrag mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden, so hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 VII BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, das heißt in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.
BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19
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