-
Angaben, die ein Kfz-Verkäufer in einem – hier: auf der Internettplattform „AutoScout24.de“ veröffentlichten – Inserat zur Ausstattung des Fahrzeugs macht, werden regelmäßig Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB (im Anschluss an LG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2010 – 1 S 59/09, DAR 2010, 528 f.). Das gilt aber nicht, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich darauf hinweist, dass er keine Gewähr dafür geben könne, dass das Fahrzeug das in dem Inserat angegebene Ausstattungsmerkmal – hier: einen Tempomaten – aufweise (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10, NJOZ 2012, 343, 344).
-
Trägt der Verkäufer substanziiert vor, dass er sich gegenüber dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags klar und unmissverständlich von den Angaben in dem (Internet-)Inserat distanziert habe, dann muss der Käufer das Gegenteil beweisen. Denn er ist für das Zustandekommen und den Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung darlegungs- und beweisbelastet.
OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 – 11 U 96/13
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 04.07.2013 – 29 O 264/12 ⇒ OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2013 – 11 U 96/13)
Mehr lesen »
Einer Kfz-Werkstatt steht auch dann nur die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung (hier: 2.000 €) zu, wenn sie für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronikproblems 13.000 € aufgewendet hat.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013 – 9 U 218/12
Mehr lesen »
-
Lackschäden stellen bei einem Neuwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, weil einem Neuwagen mit Lackschäden die mit Abschluss des Kaufvertrags konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ fehlt.
-
Nach § 476 BGB kann zu vermuten sein, dass Lackschäden, die ein Neuwagen aufweist, schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren. Für diese Vermutung ist zwar, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, kein Raum, wenn die Schäden auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen und deshalb zu erwarten ist, dass er sie sogleich bei der Übergabe beanstandet. Das ist bei Lackschäden, die nur bei Sonnenlicht, aber nicht bei künstlicher Beleuchtung sichtbar sind, aber nicht der Fall.
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 149/12
Mehr lesen »
-
Von einem Dritten für eine Vielzahl von Kfz-Kaufverträgen vorformulierte Vertragsbedingungen in einem im Internet zum Download bereitgestellten Vertragsformular sind auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 I 1 BGB, wenn die Vertragspartei, die die Klauseln im Sinne dieser Vorschrift stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (s. zum „Stellen“ von Vertragsbedingungen unter Privatleuten BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Ein in einem solchen Vertragsformular enthaltener Gewährleistungsausschluss muss deshalb, um wirksam zu sein, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten.
-
Ein für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter umfassender Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach dem die Haftung des Verkäufers auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB unwirksam (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2005 – 28 U 147/04, NJW-RR 2005, 1220, 1221).
-
Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss sich dann nicht vorwerfen lassen, er habe bei Abschluss des Kaufvertrags einen Mangel des Fahrzeugs (hier: einen Defekt der Bremsanlage) gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, wenn ihn das Aufleuchten einer Kontrollleuchte bei der Probefahrt wegen einer beschwichtigenden Erklärung des Verkäufers nicht argwöhnisch gemacht hat.
-
Es ist nach einem Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag Sache des – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Verkäufers, unter Angabe der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer geltend zu machen.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 – 5 U 38/13
Mehr lesen »
-
Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn das erworbene Fahrzeug zwar einen unbehebbaren Mangel aufweist, dieser die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und den Fahrtkomfort jedoch nur unwesentlich mindert und sich nicht bei jedem Fahrer in gleicher Weise bemerkbar macht.
-
Ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob sich der Mangel beheben lässt oder nicht. Bei einem behebbaren Mangel ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Dagegen kommt es bei einem unbehebbaren Mangel oder einem Mangel, dessen Beseitigung hohe Kosten erfordert, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, zum Beispiel weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 – 1 U 38/12-11
Mehr lesen »
-
Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast rechtfertigt, liegt nur vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen.
-
Ist eine Beweisvereitelung mangels Verschulden nicht gegeben, kann die dann bestehende Lücke nicht über die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast geschlossen werden. Vielmehr muss der Vortrag der nicht beweisbelasteten Partei nur den Umfang haben, den er haben müsste, wenn die beweisbelastete Partei den ihr obliegenden Beweis antreten könnte.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2012 – 1 U 2/12
Mehr lesen »
-
Bei einem sogenannten Montagsauto kann ein Käufer zwar ausnahmsweise auch dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn er dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist aber, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Sachmangel vorliegt, der auch schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Die auf in der Vergangenheit vorhandene, aber inzwischen beseitigte Mängel gestützte Befürchtung, das Fahrzeug werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von Mängeln sein, genügt dagegen für sich genommen nicht. Darauf, ob diese Befürchtung des Käufers berechtigt ist, kommt es vielmehr erst und nur an, wenn auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch ein Mangel im rechtlichen Sinne vorliegt.
-
Ein Rücktrittserklärung, die unter der Bedingung abgegeben wird, dass eine zugleich verlangte Nachbesserung keinen Erfolg hat, ist unwirksam. Denn als Gestaltungserklärung ist eine Rücktrittserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig ist die Beifügung einer Bedingung ausnahmsweise nur dann, wenn dadurch für den Erklärungsempfänger keine untragbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand geschaffen wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.03.1986 – V ZR 23/85, juris).
-
Eine Beweisvereitelung liegt nur vor, wenn eine Partei ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dabei muss sich das Verschulden sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (doppelter Schuldvorwurf).
KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12
Mehr lesen »
Ein Käufer, der behauptet, der Verkäufer habe ihn nicht über einen Mangel der Kaufsache aufgeklärt, muss die fehlende Aufklärung beweisen. Den Verkäufer trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.
BGH, Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11
Mehr lesen »
Steht fest, dass der Käufer bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags objektiv als Verbraucher gehandelt hat, so hat der gewerbliche Kfz-Verkäufer Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen er auf ein unternehmerisches Handeln des Käufers schließen durfte. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, weil bei natürlichen Personen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie als Verbraucher handeln.
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10)
Mehr lesen »
Einen Fehler bei der Herstellung des Fahrzeugs muss sich ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler nicht zurechnen lassen, es sei denn, der Fehler lässt sich im Rahmen der vom Händler zu erwartenden Untersuchung des Pkw vor dem Verkauf erkennen.
OLG Naumburg, Urteil vom 30.12.2011 – 10 U 10/11
Mehr lesen »