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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Aufklärungspflicht

Keine Arglist bei Angaben zur Unfallfreiheit nur für die eigene Besitzzeit eines Gebrauchtwagens

Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug habe während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug erst wenige Tage vor der Veräußerung erworben und lediglich im Rahmen einer Probefahrt genutzt hat, so liegt darin keine – den Vorwurf einer Arglist rechtfertigende – Erklärung „ins Blaue hinein“. Durch die Bezugnahme auf seine Besitzzeit gibt der Verkäufer vielmehr klar zu erkennen, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen will.

BGH, Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 201/22

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Aufklärungspflicht bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem „fliegenden“ Zwischenhändler

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann zwar grundsätzlich nicht erwarten, darüber informiert zu werden, wie, wann und von wem der Verkäufer das Fahrzeug erworben hat. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Umstände des Erwerbs den Verdacht nahelegen, dass es während der Besitzzeit des Voreigentümers zur unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Solche Umstände sind zum Beispiel gegeben, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst kurz zuvor von einem „fliegenden“ Zwischenhändler erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung des Käufers verpflichtet, weil der Verdacht naheliegt, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.
  2. Verweigert ein Schuldner die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs ernsthaft und endgültig, so verweigert er zugleich jeglichen Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die zur Durchsetzung des Anspruchs aufgewendet wurden (im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 03.02.2010 – 4 U 17/09, juris Rn. 58).

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 – 10 U 50/22

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Keine Aufklärungspflicht über Kraftfahrzeugsteuer beim Neuwagenkauf (R)

  1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeugverkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer auf eine bevorstehende Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf die vom Käufer künftig zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer hinzuweisen.
  2. Ein verständiger Fahrzeugkäufer weiß, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und daher nicht mit den auf einem standardisierten Messverfahren beruhenden Herstellerangaben gleichgesetzt werden kann. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Hersteller mitgeteilten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146).

OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2023 – 12 U 137/22
(vorangehend: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 475/19)

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Keine Aufklärungspflicht über Kraftfahrzeugsteuer beim Neuwagenkauf

  1. Der Verkäufer eines Neuwagens ist nicht verpflichtet, den Käufer über die für das Fahrzeug zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer aufzuklären.
  2. Aus der Tatsache, dass ein höherer Kraftstoffverbrauch und höhere CO2-Emissionen angegeben werden müssen, wenn die Verbrauchs- und Emissionswerte nicht auf der Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), sondern auf der Grundlage der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wurden, kann nicht auf einen tatsächlich höheren Kraftstoffverbrauch beziehungsweise höhere CO2-Emissionen eines Neuwagens geschlossen werden.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 475/19
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2023 – 12 U 137/22).

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Bloße Wissensmitteilung bei Zusatz „soweit bekannt“ – Importfahrzeug

  1. Die Angabe eines Gebrauchtwagenverkäufers, das Fahrzeug sei – soweit ihm bekannt – kein Importfahrzeug, ist eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung, die nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB führt. Eine solche Wissensmitteilung ist nicht ohne rechtliche Bedeutung; vielmehr haftet der Erklärende gemäß §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB dafür, dass er sein subjektives Wissen richtig und vollständig wiedergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 16). Der Erklärende haftet aber nicht dafür, dass sein subjektives Wissen auch den den objektiven Gegebenheiten entspricht. Es gibt keine „fahrlässig falsche Wissenserklärung“.
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer allenfalls dann ungefragt darüber aufklären, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen „(Re-)Import“ handelt, wenn das Fahrzeug aus diesem Grund auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein für diesen Markt produziertes Fahrzeug (im Anschluss u. a. an OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris Rn. 20 ff.). Ein solcher Minderwert liegt jedenfalls bei einem sieben Jahre alten Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von über 150.000 km aufweist, fern.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2021 – 10 U 11/21

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Angebot eines Pkw als „Diebstahlsrückläufer“ mit veränderter Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Wird ein Pkw als „Diebstahlsrückläufer“ ohne Hinweis auf eine veränderte Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) zum Kauf angeboten und überprüft der gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelnde Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags nicht, ob die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragene mit der am Fahrzeug angebrachten Fahrzeug-Identifizierungsnummer übereinstimmt, handelt der Käufer grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, ohne dass dem Verkäufer Arglist zur Last fällt.

OLG Rostock, Urteil vom 01.06.2021 – 4 U 156/19

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Wissenszurechnung bei Kaufvertrag mit einem Testamentsvollstrecker

Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ zugerechnet werden.

BGH, Urteil vom 19.03.2021 – V ZR 158/19

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Offenbarungspflicht und Sachmangel wegen Motorblock-Austausch bei einem Vorführwagen

  1. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs – hier: eines seit sechs Monaten zugelassenen Vorführwagens mit einem Kilmoterstand von 700 – muss einem potenziellen Käufer ungefragt solche ihm bekannte oder für mögliche gehaltene Umstände offenbaren, die für den Kaufentschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dass bei dem zum Kauf angebotenen Fahrzeug der Motorblock ausgetauscht wurde, ist ein solcher für jeden verständigen Käufer maßgeblicher Umstand. Das gilt unabhängig davon, ob es um einen Neu- oder um einen Gebrauchtwagen geht, und es gilt im Besonderen, wenn der Motorblock bereits bei einer geringen Laufleistung (hier: 350 km) ausgetauscht werden musste.
  2. Der Verkauf eines Kraftfahrzeugs gehört regelmäßig zur gewöhnlichen Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sodass Umstände, die sich negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken (hier: ein Austausch des Motorblocks bei einer Laufleistung von 350 km), einen Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift begründen.

AG Andernach, Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19

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Keine Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Mähdrescher wegen Überbreite des Fahrzeugs

  1. Zu den – hier in Bezug auf einen überbreiten Mähdrescher nicht erfüllten – objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung i. S. von § 123 I Fall 1 BGB und § 442 I 2 BGB durch Verschweigen eines zu offenbarenden Umstands.
  2. Bei der Beurteilung, ob einem Käufer grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB anzulasten ist, ist zwar zu beachten, dass Käufer prinzipiell nicht zu einer Untersuchung der Kaufsache oder gar zur Zuziehung eines Sachverständigen verpflichtet ist. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB, also eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, liegt aber dann vor, wenn der Käufer dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht lässt. Das ist der Fall, dem Käufer bekannte Indizien den Verdacht, dass die Kaufsache – hier: ein wegen Überbreite jedenfalls nicht ohne Weiteres auf öffentlichen Straßen nutzbarer Mähdrescher – mangelhaft ist, so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2020 – 10 O 5016/20

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Keine generelle Aufklärungspflicht des Kfz-Verkäufers über „Reimport“

Der (hier: private) Verkäufer eines Kraftfahrzeugs muss den Käufer nur dann ungefragt darüber aufklären, dass es sich um einen „Reimport“ handelt, wenn sich dieser Umstand aufgrund des Misstrauens, das potenzielle Käufer einem reimportierten Fahrzeug möglicherweise entgegenbringen, tatsächlich mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirkt. Davon kann mittlerweile nicht mehr generell, sondern nur noch im Einzelfall ausgegangen werden (im Anschluss an OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris Rn. 20 ff.).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 U 85/17
(vorangehend: LG Frankenthal, Urteil vom 12.09.2017 – 7 O 171/17; nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.01.2021 – 8 U 85/17)

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