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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit – „HU neu“

  1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 [unter II 2 b]; Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 [unter II 3 b aa]; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 [unter III 1 a]; Urt. v. 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).
  2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. – „TÜV neu“).
  3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14
(vorhergehend: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13)

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Keine Arglist bei Gutgläubigkeit des Kfz-Verkäufers

  1. Ein Gericht überspannt die Anforderungen an die Kenntnisse eines privaten Autoverkäufers, wenn es ihn für verpflichtet hält, aus einer auch dem Käufer bekannten Fehlermeldung (hier: dem Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte) den richtigen Schluss zu ziehen und den Käufer dementsprechend technisch korrekt aufzuklären.
  2. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich.

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 BvR 3271/14

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Keine Pflicht eines Gebrauchtwagenhändlers zur Prüfung des Kilometerstands auf Plausibilität

  1. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kilometerzählers nicht die Obliegenheit zu (weiteren) Nachforschungen. Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, die zentrale Datenbank des Fahrzeugherstellers im Hinblick auf dort in der Vergangenheit erfasste Kilometerstände des Fahrzeugs abzufragen.
  2. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf in der Regel davon ausgehen, dass sich eine Kilometerangabe nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die – für ihn entscheidende – Laufleistung des Fahrzeugs bezieht. Das gilt aber nicht, wenn durch Einschränkungen oder einen deutlichen gegenteiligen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll.
  3. Ein siebeneinhalb Jahre alter Pkw, der nicht wie im Kaufvertrag angegeben zwei, sondern bereits drei Vorbesitzer hatte, weist keinen zum Rücktritt berechtigenden (erheblichen) Mangel auf.

LG Kiel, Urteil vom 27.02.2015 – 3 O 25/14

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Arglistiges Verschweigen eines (gravierenden) Unfallschadens

  1. Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels ist nur gegeben, wenn der Verkäufer den Fehler kennt oder zumindest für möglich hält und er wenigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2013 und v. 25.02.2013 – 3 U 846/12 u. a.).
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es sich um einen „Unfallwagen“ handelt, ihm aber die Schwere des Unfalls nicht bekannt ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 – 3 U 993/14
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2015 – 3 U 993/14)

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Arglist bei falschen Angaben in einem Internetinserat – „unfallfrei“

  1. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Vielmehr genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Deshalb muss sich ein Kfz-Verkäufer den Vorwurf der Arglist gefallen lassen, wenn er einen Gebrauchtwagen, der tatsächlich erheblich beschädigt ist, in einem Internetinserat ohne genaue Prüfung als „unfallfrei“ bewirbt.
  2. Will der Verkäufer eine im Vorfeld des Vertragsschlusses (hier: in einem Internetinserat) abgegebene Erklärung korrigieren, muss er sich an der Fehlvorstellung orientieren, die seine Erklärung beim Käufer hervorgerufen hat. Dem genügt ein Verkäufer, der einen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“  angepriesen hat, nicht, wenn er lediglich mitteilt, die „Seitenwand hinten“ sei nachlackiert worden. Denn ein Käufer wird davon ausgehen, dass nur Bagatellschäden überlackiert worden sind.
  3. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines 1996 erstzugelassenen Opel Tigra beträgt 200.000 Kilometer.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015 – 1 S 22/13

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Keine Untersuchungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

Ein Gebrauchtwagenhändler ist nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf in allen Details zu überprüfen. Eine allgemeine Untersuchungspflicht besteht erst recht nicht, wenn der Händler sogar eine Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen hat vornehmen lassen.

LG Weiden, Urteil vom 05.12.2014 – 11 O 155/14

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Angaben in einem Inserat als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer die Eigenschaften des Kaufgegenstandes in einem (Internet-)Inserat in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft.
  2. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, MDR 2013, 400).
  3. Ein Verkäufer, der ohne Einschränkung angibt, bei einem zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagen seien der Zahnriemen, die Wasserpumpe, die Stoßdämpfer und die Bremsbeläge „neu“, handelt arglistig, wenn er einen Dritten damit beauftragt hat, die genannten Teile durch (lediglich) neuwertige Teile zu ersetzen, und nicht einmal sicher sagen kann, dass dies geschehen ist.
  4. Eine arglistige Täuschung liegt auch vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel verschweigt, indem er wider besseres Wissen angibt, das Fahrzeug ziehe nur ganz leicht und unwesentlich nach links, während es in Wahrheit durch ständiges Gegenlenken daran gehindert werden muss, sich selbstständig auf einer nach links führenden Bogenbahn zu bewegen, und deshalb die erforderliche Fahrstabilität nicht gewährleistet ist.

LG Potsdam, Urteil vom 18.11.2014 – 12 O 189/13

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines (Unfall-)Schadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen kann.
  2. Fragt der (potenzielle) Käufer eines Gebrauchtwagens explizit danach, ob das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, muss der Verkäufer, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, auch solche Schäden angeben, bei denen es sich aus seiner Sicht nur um „Blechschäden“ gehandelt hat. Denn es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung wert zu erachten. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und der zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen; insbesondere darf er den Unfall und den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren.
  3. Die Jahresfrist des § 124 I BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht schon dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Auch ein bloßer Verdacht, getäuscht worden zu sein, genügt nicht.

OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 – 8 U 163/13

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Keine arglistige Täuschung bei Verkauf eines Unfallwagens – Wissenszurechnung

  1. Bezeichnet der Verkaufsmitarbeiter einer mit Kraftfahrzeugen handelnden juristischen Person einen Gebrauchtwagen nur deshalb – zu Unrecht – als „unfallfrei“, weil der zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung es lediglich fahrlässig unterlassen hat, den Unfallschaden des Fahrzeugs im zentralen EDV-System zu vermerken, dann ist der Vorwurf einer arglistigen Täuschung nicht berechtigt. Diesen Vorwurf muss sich eine juristische Person vielmehr allenfalls gefallen lassen, wenn sie nicht sichergestellt hat, dass „Einkaufswissen“ und „Werkstattwissen“ in geeigneter Weise erfasst und verfügbar gehalten wird, oder wenn die Erfassung dieses Wissens vorsätzlich unterlassen wurde.
  2. Nach einer wirksamen Anfechtung ist ein Kaufvertrag – wie nach einem wirksamen Rücktritt – einheitlich dort rückabzuwickeln (§ 812 I 1 Fall 1 BGB), wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Anfechtung vertragsgemäß befindet; denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung folgt vertragsrechtlichen Grundsätzen. Der einheitliche „Austauschort“ ist Erfüllungsort i. S. des § 29 I ZPO.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.08.2014 – 10 O 3910/14

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Rücknahme eines Gebrauchtwagens trotz positiver TÜV-Prüfung

  1. Ein Käufer, der einen Gebrauchtwagen nicht von privat, sondern von einem Kfz-Händler erwirbt, darf erwarten, dass der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf auch ohne besonderen Anlass in einem gewissen Rahmen – Sichtprüfung von außen und innen, Funktionsprüfung – untersucht hat. Eine „echte“ Untersuchungspflicht trifft den Händler aber nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Sachmangel gibt.
  2. Seiner generellen Untersuchungspflicht kann sich der Händler nicht dadurch entziehen, dass er ein Fahrzeug bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation (z. B. einem Technischen Überwachungsverein) zur Hauptuntersuchung vorführt, mag diese auch – hier: zu Unrecht – positiv enden.
  3. Bedient sich ein Verkäufer zur Untersuchung eines Gebrauchtwagens eines Dritten, so wird dieser als sein Erfüllungsgehilfe tätig. Dementsprechend muss sich der Verkäufer ein Verschulden des Dritten nach § 276 II BGB zurechnen lassen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer einen privaten Dritten mit der Untersuchung des Fahrzeugs beauftragt oder ob er hierfür einen Technischen Überwachungsverein in Anspruch nimmt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14)

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