1. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kilometerzählers nicht die Obliegenheit zu (weiteren) Nachforschungen. Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, die zentrale Datenbank des Fahrzeugherstellers im Hinblick auf dort in der Vergangenheit erfasste Kilometerstände des Fahrzeugs abzufragen.
  2. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf in der Regel davon ausgehen, dass sich eine Kilometerangabe nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die – für ihn entscheidende – Laufleistung des Fahrzeugs bezieht. Das gilt aber nicht, wenn durch Einschränkungen oder einen deutlichen gegenteiligen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll.
  3. Ein siebeneinhalb Jahre alter Pkw, der nicht wie im Kaufvertrag angegeben zwei, sondern bereits drei Vorbesitzer hatte, weist keinen zum Rücktritt berechtigenden (erheblichen) Mangel auf.

LG Kiel, Urteil vom 27.02.2015 – 3 O 25/14

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten einen BMW 116i zum Preis von 10.800 €. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es, das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ – ausgenommen Lack- und Blechschäden – unfallfrei und habe ausweislich des Fahrzeugbriefs zwei Vorbesitzer gehabt; der Stand des Kilometerzählers ist mit 40.100 km festgehalten.

Am 02.12.2013 sandte der Kläger der Beklagten eine E-Mail, der ein Kostenvoranschlag einer BMW-Vertragswerkstatt vom 02.12.2013 über 1.949,90 € beigefügt war. Darin sind diverse Reparaturen, unter anderem ein Ersatz der Spurstangen links und rechts, aufgeführt. Der Kläger bat um Stellungnahme bzw. um Übernahme der Kosten. Mit E-Mail vom gleichen Tag antwortete M, ein Mitarbeiter der Beklagten, dass die Beklagte für die im Kostenvoranschlag aufgeführten Mängel nicht einstehen müsse und deshalb keine Reparaturkosten zu tragen habe. Diesen Standpunkt bekräftigte M auf eine weitere E-Mail des Klägers hin und erklärte, das vom Kläger erworbene Fahrzeug sei bei der Übergabe mangelfrei gewesen.

In der Folgezeit stellte der Kläger fest, dass über dem linken hinteren Radlauf des Fahrzeugs Spachtel- und Lackierarbeiten stattgefunden hatten. Daraufhin focht er den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2014 an und behauptete ergänzend, der Kilometerzähler des Fahrzeugs sei manipuliert worden.

Der Kläger behauptet, er habe bereits in den ersten Monaten nach der Fahrzeugübernahme festgestellt, dass die Scheiben auffällig beschlugen. Es sei zu einem Wassereintritt an der hinteren Tür auf der Fahrerseite gekommen. Er habe daraufhin in Absprache mit der Beklagten einen Kostenvoranschlag einer BMW-Vertragswerkstatt eingeholt. Diese habe zudem festgestellt, dass die Spurstangen rechts und links ausgeschlagen gewesen seien, sodass diese hätten ersetzt werden müssen. Dieser Schaden habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen; bereits zu diesem Zeitpunkt seien auch alle vier Reifen nicht mehr verkehrssicher gewesen und hätten ausgetauscht werden müssen.

Sein – des Klägers – Prozessbevollmächtigter habe die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2013 unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert; die Beklagte habe auf dieses ihr per E-Mail übermittelte Schreiben nicht reagiert. Mit Schreiben vom 12.12.2013 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgeschlagen, dass sie sich mit einer Instandsetzung des Fahrzeugs nach Maßgabe des Kostenvoranschlages der BMW-Vertragswerkstatt einverstanden erkläre. Auch auf dieses – ebenfalls per E-Mail übermitteltes – Schreiben habe die Beklagte nicht reagiert. Er, der Kläger, habe daraufhin der BMW-Vertragswerkstatt einen Reparaturauftrag erteilt und für die Reparaturen 1.1831,13 € gezahlt.

Die im Wesentlichen auf Zahlung dieses Betrages und Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der geforderten Reparaturkosten.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Ein Schadensersatz nach diesen Normen setzt nämlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat. Es kann vorliegend aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde. Die Beklagte hat den Zugang der Schreiben vom 05.12. und vom 12.12.2013 bestritten, sie habe sogar noch einmal das E-Mail-Eingangsfach überprüft. Der Kläger hat erklärt, keinen Beweis für den Zugang der Schreiben anbieten zu können.

Eine Fristsetzung war nicht entbehrlich.

Gemäß § 281 II BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Die Beklagte hat die Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung ist nicht in den E-Mails des M zu sehen. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere reicht ein bloßes Bestreiten des Mangels nicht aus (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 22). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe erklärt, es stände ihm frei, zu jeder BMW-Werkstatt zu fahren. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt hat, ergibt sich aus dem Vortrag insbesondere keine Zustimmung der Beklagten mit einer Reparatur der vom Kläger behaupteten Mängel auf ihre Kosten.

Eine Fristsetzung ist auch nicht nach § 440 BGB entbehrlich, weil die Beklagte die Nacherfüllung nicht nach § 439 III BGB verweigert hat; eine Nacherfüllung ist auch nicht fehlgeschlagen. Schließlich ist eine Nacherfüllung für den Kläger nicht unzumutbar. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ergeben könnte. Die behaupteten Mängel, für die jetzt Schadensersatz begehrt wird, hätten statt von der [BMW-Vertragswerkstatt] genauso gut von der Beklagten behoben werden können. Dies wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus § 812 I 1 Fall 1 BGB. Der Kaufvertrag ist nicht wegen einer Anfechtung nach §§ 123 I Fall 1, 142 I BGB nichtig.

Eine Anfechtbarkeit des Kaufvertrages nach § 123 I Fall 1 BGB liegt nicht vor. Nach § 123 I Fall 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe der Erklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger wurde von den Mitarbeitern der Beklagten nicht arglistig getäuscht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den behaupteten Unfall des Fahrzeugs als auch im Hinblick auf die behauptete Kilometerstand-Manipulation.

Eine arglistige Täuschung im Hinblick auf einen vom Kläger behaupteten Unfall liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit mehr als nur einen Blechschaden erlitten hat.

Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … war nicht durchzuführen. Eine Ablehnung des Beweises für eine erhebliche Tatsache ist zulässig, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – VII ZR 2/11, BeckRS 2012, 19272 Rn. 14). Die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug habe in der Vergangenheit einen Unfall erlitten, der über einen Bagatellschaden hinausgegangen sei, und die Beklagte habe dies gewusst, war ins Blaue hinein aufgestellt. Der Kläger hat nicht konkret zu dem behaupteten Unfall vorgetragen. Aus den vom Kläger zur Substanziierung seiner Behauptung vorgelegten Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Wagen einen Unfall erlitten hat. Im Gegenteil sprechen die Unterlagen sogar dagegen. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge Z habe das Fahrzeug geleast gehabt und in dieser Zeit einen Unfall mit dem Wagen gehabt, was BMW bekannt gewesen sei. Dem widerspricht aber das vom Kläger gleichzeitig vorgelegte Rücknahmeprotokoll, ausweislich dessen das Fahrzeug von der BMW Leasing GmbH als unfallfrei zurückgenommen wurde.

Der Umstand, dass an dem Fahrzeug möglicherweise Spachtel- und Lackierarbeiten vorgenommen wurde, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass das Fahrzeug einen offenbarungspflichtigen Unfall gehabt hat. Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittlicher Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung aufweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BB 2009, 1943 Rn. 15). Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Wagen einen Unfall gehabt hat.

Eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die behauptete Manipulation des Kilometerstands liegt ebenfalls nicht vor.

Bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit den vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1995 – V ZR 43/94, NJW 1995, 1549 [1550] m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst wenn der Kilometerzähler des Fahrzeugs manipuliert worden sein sollte oder fehlerhaft war, steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagte dies wusste oder für möglich gehalten hat. Zwar sind die in dem vom Kläger vorgelegte Schreiben der DEKRA aufgeführten Kilometerstände nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte den Kläger insoweit arglistig getäuscht hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die bei der DEKRA archivierten Kilometerstände überhaupt aufgrund einer Manipulation des Kilometerstandes zustande gekommen sind. Möglich erscheint auch ein Fehler bei der Ablesung oder im Hinblick darauf, dass die Kilometerstände mehrfach manipuliert worden sein müssten, ein Fehler des Geräts. Darauf kommt es letztlich nicht an, denn es steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagte von sich widersprechenden Laufleistungsangaben wusste. Aus Sicht der Beklagten lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kilometerstand des Fahrzeugs manipuliert sein könnte.

Die Beklagte war deshalb auch nicht verpflichtet, in der „Fahrzeughistorie“ die notierten Kilometerstände auf Plausibilität zu untersuchen oder sich bei der DEKRA nach Kilometerständen zu erkundigen. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte (etwa für einen Unfallschaden) nicht die Pflicht zu Nachforschungen zu dem Fahrzeug und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene Reparaturhistorie des Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 193/12, juris Rn. 24 m. w. Nachw.). Gleiches gilt für die dort notierten Kilometerstände. Dass auch der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Ankaufvertrag einen höheren Kilometerstand (40.247 km) angibt als der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag (40.100 km), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die Beklagte wegen 147 km den Kilometerstand des Fahrzeugs selbst manipuliert hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie diese Diskrepanz überhaupt bemerkt hat. Eine Abweichung von 147 km bei einem Kilometerstand von über 40.000 ist nicht so auffällig, dass zwingend davon auszugehen ist, dass die Beklagte dies bemerkt hat.

Eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die in dem Kaufvertrag angegebene Anzahl der Vorbesitzer liegt nicht vor.

Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises ergibt sich auch nicht aus den §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 323 BGB. Zwar mag die Anfechtungserklärung gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 18.08.2005 – 5 U 11/05, juris). Ein Rücktrittsrecht liegt aber nicht vor, weil ein zum Rücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeugs nicht vorliegt. Dass es sich bei dem Wagen um ein Unfallfahrzeug handelt, hat der Kläger – wie oben dargelegt – nicht dargelegt.

Ein Mangel ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Angabe des Kilometerstands im Kaufvertrag, selbst wenn die tatsächliche Laufleistung des Wagens höher gewesen sein sollte.

Eine Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) liegt nicht vor. Insbesondere war eine Laufleistung von 40.100 km keine vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs. In dem Kaufvertrag war lediglich der Stand des Kilometerzählers angegeben. Die Information über den Kilometerstand bedeutete lediglich eine Wissensmitteilung, auf die Gewährleistungsrechte nicht gestützt werden können (OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2012 – 28 U 80/12, BeckRS 2013, 05759). Zwar darf der Käufer bei der Kilometerangabe in der Regel davon ausgehen, dass sie sich nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung bezieht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch Einschränkungen oder durch einen deutlichen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll (OLG Köln, Beschl. v. 09.09.2014 – 5 U 44/14, juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Die Angaben im Kaufvertrag beziehen sich eindeutig nur auf den Stand des Kilometerzählers.

Ein Rücktrittsgrund ergibt sich zudem nicht aus der im Kaufvertrag angegebenen Anzahl der Vorbesitzer.

Zwar liegt insoweit eine falsche Angabe im Kaufvertrag vor. Im Kaufvertrag wurde die Anzahl der Vorbesitzer laut Kfz-Brief mit zwei angegeben, während tatsächlich drei Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind. Die falsche Angabe der Anzahl der Vorbesitzer stellt grundsätzlich einen Sachmangel dar (OLG Naumburg, Urt. v. 14.08.2012 – 1 U 35/12, NJW-RR 2013, 568). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigten, dass der Kaufvertrag keine Angaben zu der Anzahl der Vorhalter gemacht hat, sondern nur die Anzahl der Vorhalter im Kfz-Brief benennt. Die Anzahl der eingetragenen Vorhalter kann aber von den faktischen Vorhaltern abweichen, etwa durch Tageszulassungen oder Halterwechsel im Familienkreis. Als Vorhalter sind nur die Herren X und Y bekannt. Wer dritter Vorhalter war, ist nicht bekannt, es mag etwa die BMW Leasing GmbH gewesen sein.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedenfalls nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, weil der Mangel unerheblich ist. Nach § 323 V 2 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Bei einem siebeneinhalb Jahre alten Pkw stellt es nur einen unerheblichen Mangel dar, wenn statt zwei drei Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind. Hat ein Fahrzeug nur einen Vorhalter, so stellt dies regelmäßig eine Eigenschaft dar, die für einen Käufer kaufentscheidend sein mag. Die Frage, ob zwei oder drei Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind, ist demgegenüber nicht von so entscheidender Bedeutung …

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