Vertragsbezogene Gestaltungsrechte, die das Schuldverhältnis zwischen dem Zedenten, der seine Gewährleistungsrechte abgetreten hat, und dem Schuldner insgesamt betreffen – hier: das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über einen Wasserschaden bei einem gebrauchten Wohnmobil –, gehen nicht ohne Weiteres auf den Zessionar über. Sie verbleiben vielmehr grundsätzlich beim Zedenten, sofern sie nicht – was eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung ergeben kann – mit abgetreten werden.
OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2015 – 12 U 147/14
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Ein Kfz-Händler, der auf eine Mängelrüge des Käufers reagiert, indem er den Käufer auf die Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie verweist, verweigert eine Nachbesserung nicht i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig.
LG Duisburg, Urteil vom 12.01.2015 – 4 O 145/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-3 U 12/15)
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Ein Wohnmobil, dessen zulässige Hinterachslast bereits dann erreicht bzw. überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not-)Sitzen zwei Personen mit einem Körpergewicht von jeweils 75 kg Platz nehmen, und dessen hinterer Stauraum in diesem Fall überhaupt nicht genutzt werden kann, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.01.2015 – 26 U 31/14
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Grundsätzlich darf der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ sind grundsätzlich nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht aber sonstige (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall mehr als einen „Bagatellschaden“ erlitten hat, stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
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Es gehört zur üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich höher ist als der angezeigte Kilometerstand. Eine Abweichung von mehr als 8.500 km, die bezogen auf den Kaufpreis eine Wertminderung des Fahrzeugs von 1.200–1.350 € zur Folge hat, ist erheblich und stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
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Der Käufer eines als „scheckheftgepflegt“ angepriesenen Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen unterzogen worden ist und diese im Serviceheft („Scheckheft“) dokumentiert worden sind. Es genügt allerdings, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind; eine lückenlose Kette von Inspektionen ist für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug ebenso wenig erforderlich wie die Abwesenheit von technischen Mängeln.
LG Bielefeld, Urteil vom 23.12.2014 – 6 O 353/13
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Verkündet der Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 05.12.1996 – VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190; Beschl. v. 27.11.2003 – V ZB 43/03, BGHZ 157, 97).
BGH, Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 102/14
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Hat ein Kfz-Verkäufer aus dem Kaufpreis, den er dem Käufer wegen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag erstatten muss, Nutzungen gezogen, das heißt Zinsen erwirtschaftet, ist er dem Käufer zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Ersatz ihres Wertes verpflichtet (§ 346 I, II 1 BGB). Soweit dieser Herausgabe- bzw. Ersatzanspruch reicht, hat der Käufer keinen – inhaltlich identischen – Anspruch auf Verzugszinsen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014 – I-3 U 29/14
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Ein frontangetriebener Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich mit der Zeit insbesondere an den hinteren Reifen „Sägezähne“ bilden. Dabei handelt es sich vielmehr um eine typische Verschleißerscheinung, die herstellerübergreifend bei allen gängigen Fahrzeugtypen – auch bei korrekter Achsgeometrie – zu beobachten ist. Ihr kann durch korrektes Einstellen und Überwachen des Luftdrucks ebenso vorgebeugt werden wie, was auch die Hersteller empfehlen, durch frühzeitiges seitengleiches Wechseln der Räder von vorne nach hinten.
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Ein Neuwagen ist grundsätzlich nicht deshalb mangelhaft, weil die Bluetooth-Freisprecheinrichtung, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, mit einem gängigen Mobiltelefon (hier: einem BlackBerry Bold 9900) nicht kompatibel ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer die Freisprecheinrichtung gerade mit diesem Mobiltelefon nutzen kann. Selbst dann liegt aber nur ein unerheblicher, nicht zu einem Rücktritt berechtigender Mangel vor, wenn die Probleme durch ein Softwareupdate oder jedenfalls dadurch beseitigt werden können, dass der Käufer ein anderes, kompatibles Mobiltelefon nutzt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2014 – 2 U 193/13
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht mangelhaft, weil er fachgerecht nachlackiert wurde, um einen minimalen, nicht von einem Unfall herrührenden Schaden zu beheben.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2014 – 2 U 97/14
(vorhergehend: LG Essen, Urteil vom 24.04.2014 – 3 O 289/13)
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Ein Anbieter ist jedenfalls dann berechtigt, eine eBay-Auktion vorzeitig zu beenden, wenn er beim Starten der Auktion eine fehlerhafte Vorstellung über ein Merkmal der Kaufsache hatte, das ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Ein Auktionsabbruch ist deshalb möglich, ohne dass ein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt, wenn der Anbieter eines Gebrauchtwagens erst nach Beginn der Auktion einen Sachmangel in Gestalt eines Schadens am Katalysator feststellt.
LG Heidelberg, Urteil vom 12.12.2014 – 3 S 27/14
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Die bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist zu ermitteln, indem der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird.
BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14
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