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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Arglistiges Verschweigen des Mangels eines Abschleppfahrzeugs

  1. Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er die den Mangel begründenden Umstände kennt oder sie zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diese Umstände nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände rechtlich zutreffend einordnet, ist ohne Belang; dass sich ihm ihr Vorliegen hätte aufdrängen müssen, genügt für Arglist aber nicht.
  2. Einen Mangel, der einer Besichtigung zugänglich und damit für den Käufer ohne Weiteres erkennbar ist, muss der Verkäufer nicht von sich aus offenbaren.
  3. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist gemeinsamer Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährpflichten der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.

OLG München, Urteil vom 09.06.2016 – 23 U 1201/14

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(Re-)Import eines Gebrauchtwagens begründet keinen Sachmangel

Der Umstand, dass es sich bei einem verkauften Gebrauchtwagen um ein Importfahrzeug handelt, begründet schon deshalb keinen Sachmangel, weil es dabei nicht um eine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit geht.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016 – 28 U 66/16

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Kein sofortiges Rücktrittsrecht trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die durch die einschlägige Abgasnorm (hier: „Euro 5“) vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug – was eine spezielle Software erkennt – einem Abgastest unterzogen wird.
  2. Auch der Käufer eines Fahrzeugs, das vom VW-Abgasskandal betroffen und deshalb mangelhaft ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Käufer in der Nutzung des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt ist. Ihm kann deshalb zugemutet werden abzuwarten, bis sein Fahrzeug im Rahmen des Rückrufs, den das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Volkswagen AG angeordnet hat, an der Reihe ist.

LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2016 – 3 O 23/16

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Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Stickoxid-Ausstoßes – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug weist einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf, wenn die Kaufvertragsparteien hinsichtlich seiner Stickoxid-Emissionen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) getroffen haben und das Fahrzeug die vereinbarten „Laborwerte“ nur deshalb einhält, weil eine Software die Abgasaufbereitung optimiert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt, muss hinsichtlich der Länge dieser Frist zwar insbesondere berücksichtigen, dass der Verkäufer ohne die Hilfe der Volkswagen AG zu einer Nachbesserung gar nicht in der Lage ist. Es kann dem Käufer aber nicht zum Nachteil gereichen, dass die Volkswagen AG millionenfach Fahrzeuge manipuliert hat und es mehr als ein Jahr dauert, die Manipulationen rückgängig zu machen. Eine Nachbesserungsfrist von zwei Monaten ist deshalb ausreichend.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, erheblich ist, kann nicht nur darauf abgestellt werden, dass die eigentliche Mangelbeseitigung einen Zeitaufwand von rund einer Stunde und einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung fast ein Jahr beansprucht und das Kraftfahrt-Bundesamt die beabsichtigten Maßnahmen genehmigen muss.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Dieselfahrzeugs eines namhaften Herstellers (hier: Volkswagen) beträgt mindestens 250.000 km.

LG Lüneburg, Urteil vom 02.06.2016 – 4 O 3/16

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Beschränkung einer Neuwagengarantie auf Nachbesserungsansprüche (R)

Eine Neuwagengarantie für Material- und Herstellungsfehler, die der Fahrzeughersteller einem Käufer unentgeltlich gewährt, kann auf Nachbesserungsansprüche des Käufers beschränkt werden und Schadensersatzansprüche wegen einer im Rahmen der Garantie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Nachbesserung ausschließen.

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2016 – 21 U 20/15

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Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag sind die gegenseitigen Rückgewährpflichten entgegen der herrschenden Meinung nicht einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr muss der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht gesondert bestimmt werden. Dies hat zur Folge, dass der Käufer eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises – auch mit Blick auf § 29 I ZPO – in der Regel bei dem für den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers zuständigen Gericht erheben muss.

LG München I, Beschluss vom 27.05.2016 – 31 O 4974/16

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Arglistige Täuschung und Betrug durch gefälschten „16-Punkte-Check“ – „i. A.“-Zusatz im Kfz-Kaufvertrag

Der bloße Zusatz „i. A.“ in einem Kfz-Kaufvertrag steht der Annahme, der diesen Vertrag angeblich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler habe das Fahrzeug in Wahrheit selbst verkauft, dann nicht entgegen, wenn der Händler ein so großes Interesse am Verkauf des Fahrzeugs hatte, dass er sogar vor einem Betrug Käufers nicht zurückgeschreckt ist.

AG Dresden, Urteil vom 25.05.2016 – 105 C 4787/15

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Audi-Neuwagengarantie und VW-Abgasskandal – Passivlegitimation

Die Audi-Neuwagengarantie verpflichtet nur die AUDI AG als Fahrzeugherstellerin, aber nicht ihre Servicepartner. Der Käufer eines Neuwagens, der vom VW-Abgasskandal betroffen ist, kann deshalb von einem Audi-Servicepartner unter Berufung auf die Neuwagengarantie weder die Beseitigung des seinem Fahrzeug möglicherweise anhaftenden Mangels noch die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen.

LG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2016 – 8 O 129/16

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Kfz-Händler als Quasi-Verkäufer eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler, der lediglich als Vermittler eines Kaufvertrags über einen – auf ihn selbst zugelassenen – Gebrauchtwagen auftritt, kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer des Fahrzeugs behandeln lassen müssen, wenn die als Verkäufer genannte Person unter der angegebenen Anschrift nicht gemeldet ist und auch nicht gemeldet war.
  2. Muss sich ein Kfz-Händler nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer eines Gebrauchtwagens behandeln lassen, dann verstößt ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung gegen § 475 I BGB, wenn der Käufer den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen hat und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB vorliegt.

LG Hannover, Urteil vom 19.05.2016 – 8 O 172/14

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Kein gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens ohne Fahrzeugbrief

  1. Kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, so muss der Erwerber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, eine Verfügung über das Fahrzeug zu treffen.
  2. Zwar kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens Zweifel an seiner Verfügungsberechtigung, die daher rühren, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorlegen kann, im Einzelfall ausräumen, sodass unter Umständen das Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II einen gutgläubigen Erwerb nicht hindert. Dafür muss der Erwerber sich allerdings davon überzeugen, dass dem Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht deshalb fehlt, weil ein anderer Berechtigter sie zu seiner Sicherung einbehält, sondern aus einem anderen Grund. Die Behauptung des Veräußerers, er habe die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren und bei der Verwaltungsbehörde unter Abgabe einer Versicherung an Eides statt eine neue Ausfertigung beantragt, genügt dafür jedenfalls dann nicht, wenn der Veräußerer den Antrag bereits vor geraumer Zeit (hier: vor knapp zwei Monaten) gestellt haben will. In einem solchen Fall ist der Erwerber vielmehr gehalten, bei der Verwaltungsbehörde nachzufragen, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen.

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.05.2016 – 3 O 41/16

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