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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil – Nutzungsentschädigung

  1. Ein Wohmobil, dessen Aufbautür sich allenfalls mit übermäßiger Krafteinwirkung öffnen lässt und durch die bei Regen Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringt, leidet an einem erheblichen Mangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Nach einem wirksamen mangelbedingten Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag (hier: über ein Wohnmobil) schuldet der Käufer dem Verkäufer gemäß § 346 I, II Nr. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung für jeden mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, dem Käufer aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungen in Gestalt erwirtschafteter oder ersparter Zinsen herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.05.2019 – 10 O 4413/17

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Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss bei Arglist des Verkäufers (R)

  1. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines zu offenbarenden Mangels handelt ein Verkäufer schon dann arglistig i. S. von § 444 Fall 1 BGB, wenn er einen Sachmangel – hier: Undichtigkeit des Motors mit Abtropfen von Öl – für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.07.2017 – V ZR 250/15, NJW 2018, 389 Rn. 11). Es ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel oder seine Ursache positiv kennt.
  2. Bei der Beurteilung, ob ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 Fall 1 BGB unwirksam ist, ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache abzustellen. Der Verkäufer muss den Käufer folglich über alle Mängel aufklären, die er bei Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses zumindest für möglich hält, wenn er nicht riskieren will, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Unterlässt der Verkäufer die geschuldete Offenbarung, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe beabsichtigt oder erwartet, dass der Mangel bis zur Übergabe der Kaufsache beseitigt werde.

OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18
(vorangehend: LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17)

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Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Anspruch durch ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil tituliert ist, darf eine mit einer Vollstreckungsandrohung verbundene anwaltliche Zahlungsaufforderung, die sich nicht erkennbar auf die Ankündigung einer bloßen Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) beschränkt, nur dann für erforderlich halten, wenn die für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 751 II ZPO erforderliche Sicherheitsleistung nachgewiesen ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2019 – 25 W 99/19

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Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrags – defektes Soundsystem

  1. Einem Käufer ist es jedenfalls dann nicht verwehrt, von seinem ursprünglichen Nachbesserungsverlangen Abstand zu nehmen und gestützt auf § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, wenn der Verkäufer die zunächst verlangte Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht zuwege gebracht hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 42 ff.).
  2. Die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens ist nicht schon deshalb i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil ein Modellwechsel stattgefunden hat. Vielmehr ist der Verkäufer gemäß § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB (lediglich) verpflichtet, dem Käufer anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern, und das kann grundsätzlich auch ein Neufahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion sein (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 24 ff.). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer ausdrücklich die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt und damit dokumentiert, dass (auch) aus seiner Sicht die vom Verkäufer geschuldete Leistung austauschbar ist.
  3. Macht ein Käufer seinen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, § 439 I BGB) klageweise geltend, dann ist der Verkäufer in der Regel nicht daran gehindert, sich erst im Rechtsstreit darauf zu berufen, dass die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 III BGB a.F. = § 439 IV BGB n.F.). Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer vorprozessual lediglich Mängel der Kaufsache in Abrede gestellt und aus diesem Grund die Nacherfüllung verweigert hatte, also vorprozessual von unverhältnismäßigen Kosten keine Rede war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.10.2013 – VIII ZR 273/12, NJW 2014, 213 Rn. 17).
  4. Verlangt der Käufer wegen eines Mangels gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 281 I 3 BGB unerheblich und der Schadensersatzanspruch deshalb ausgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzverlangens abzustellen (vgl. zum Rücktritt BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 29). War zu diesem Zeitpunkt die Ursache des aufgetretenen Mangelsymptoms noch nicht bekannt und deshalb nicht absehbar, ob und gegebenenfalls mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, ist eine Geringfügigkeit regelmäßig zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9).

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2019 – 28 U 109/17
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VIII ZR 140/19)

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Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Für eine Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin gestützt auf § 826 BGB und/oder § 823 II BGB i. V. § 263 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist gemäß § 32 ZPO (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist. Begehungsort der unerlaubten Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; eine Zuständigkeit ist deshalb wahlweise dort gegeben, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in das Vermögen des Fahrzeugkäufers als ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde.
  2. Bei einem (behaupteten) Vermögensschaden aus unerlaubter Handlung ist der Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO nicht per se der Wohnsitz des Geschädigten, in dessen Vermögen eingegriffen wurde. Es wurde aber dort in das Vermögen des Fahrzeugkäufers als geschütztes Rechtsgut eingegriffen, wo dem Käufer das Fahrzeug gegen Barzahlung des Kaufpreises übergeben wurde, das heißt am Sitz des Verkäufers.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2019 – 32 SA 21/19

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Darlegungs- und Beweislast für negative Auswirkungen eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines (ursprünglich) vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der mittlerweile das von der Volkswagen AG entwickelte Softwareupdate erhalten hat, begründet seinen Anspruch auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) schlüssig, indem er behauptet, durch die Installation des Updates hätten sich der Kraftstoffverbrauch und der Verschleiß des Fahrzeugs erhöht und die Motorleistung vermindert, sodass eine ordnungsgemäße Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht stattgefunden habe.
  2. Die Beweislast für behauptete negative Auswirkungen des Softwareupdates trägt der Käufer.

KG, Beschluss vom 30.04.2019 – 21 U 49/18

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Gewährleistungsrechte ausschließende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels – VW-Abgasskandal

  1. Ob ein Gebrauchtwagen, der unter ausdrücklichem Hinweis darauf verkauft wird, dass er mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom „Abgasskandal“ betroffen sei, überhaupt an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 Rn. 4 ff.), kann offenbleiben. Denn jedenfalls sind Rechte des Käufers wegen dieses – möglichen – Mangels gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen, weil der Käufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags kennt (§ 442 I 1 BGB) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 442 I 2 BGB).
  2. Der Käufer kennt den Mangel eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug i. S. von § 442 I 1 BGB, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags weiß, dass in dem Fahrzeug eine – gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige – Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) installiert ist, die den Stickoxid(NOX)-Ausstoß des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, und dass er sich als Halter deshalb einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) ausgesetzt sieht, mit der eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeits des Fahrzeugs einherginge. Der Käufer muss aber weder technische noch rechtliche Details kennen; ausreichend ist, dass ihm das Vorgenannte im Grundsatz bekannt ist.
  3. Grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einen solchen Verstoß muss sich der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vorwerfen lassen, wenn ihn der Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei, und der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags weder den Verkäufer nach der Bedeutung dieses Schlagworts gefragt noch insoweit Nachforschungen angestellt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 – 34 U 91/18

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens wegen fehlender Ölkontrollleuchte – Verjährung

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Fiat 500X – ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 BGB mangelhaft, weil er nicht mit einer Ölkontrollleuchte ausgestattet ist.
  2. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs macht, führen regelmäßig weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Fahrzeugs, noch handelt es sich dabei um öffentliche Äußerungen des Herstellers i. S. von § 434 I 3 BGB.
  3. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gebrauchtwagen, so kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Fahrzeugs nicht vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Denn § 476 II BGB, der eine solche Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist erlaubt, ist insoweit unionsrechtswidrig (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 46 – Ferenschild).

LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18
(vorangehend: AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18)

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Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Reichweite der Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.)

  1. Ein Gericht, dem es wegen seiner Bindung nur an Gesetz und Recht gemäß Art. 2 V 2 BbgVerf freisteht, von höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuweichen, hat eine solche Abweichung zu begründen. Das begründungslose Abweichen von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Literatur ganz überwiegend folgt, verstößt – unabhängig von einem Verschulden des Gerichts – gegen das Willkürverbot gemäß Art. 52 III Fall 1 BbgVerf.
  2. Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Reichweite der Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.).

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2019 – VfGBbg 25/18

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Widerruf eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags – Messestand als beweglicher Gewerberaum

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 82/17

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