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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der an einem Gebrauchtwagen angebrachten Umweltplakette

  1. Alleine der Umstand, dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine bestimmte – hier: eine grüne – Umweltplakette angebracht ist, führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass dem Fahrzeug diese Umweltplakette zu Recht erteilt wurde und es sie führen darf (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris Rn. 30).
  2. Dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, kann zwar einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 BGB begründen. Ein solcher Sachmangel wird indes von einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst, sofern dem Verkäufer bezüglich der Umweltplakette keine Arglist i. S. von § 444 Fall 1 BGB zur Last fällt.

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18
(vorangehend: AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17)

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Kein Handeln in fremdem Namen bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I

Legt ein Kunde in einer Kfz-Werkstatt die zu einem Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vor, die nicht ihn selbst, sondern einen Dritten als Halter des Fahrzeugs ausweist, so ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass der Kunde nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen – nämlich als Vertreter des in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Halters – handelt (ebenso LG Berlin, Urt. v. 02.10.2008 – 8 O 44/08, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).

OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19
(vorangehend: OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18)

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Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch „Thermofenster“ – Mercedes-Benz-Abgasskandal

Die Daimler AG hat Käufer ihrer mit einem „Thermofenster“ versehenen Fahrzeuge auch dann nicht i. S. von § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, wenn ein „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist. Denn anders als den Verantwortlichen der Volkswagen AG kann den Verantwortlichen der Daimler AG nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie im Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss insbesondere mit Blick darauf, dass als Rechtfertigung für ein „Thermofenster“ ernsthaft erwogen werden kann, den Motor vor Schädigung zu schützen, in Betracht gezogen werden, dass die Verantwortlichen der Daimler AG das Recht (möglicherweise) falsch, aber dennoch vertretbar ausgelegt und angewendet haben.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2020 – 12 U 1593/19

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Keine Tenorierung der Nutzungsentschädigung nach der sogenannten Karlsruher Formel

  1. Die Nutzungsentschädigung, die dem Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags für für jeden zwischen der Übergabe an den Käufer und der Rückgabe an den Verkäufer zurückgelegten Kilometer zusteht (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist zu ermitteln, indem der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die Gesamtlaufleistung (Neuwagen) bzw. Restlaufleistung (Gebrauchtwagen) des Fahrzeugs, die bei dessen Übergabe an den Käufer zu erwarten war, geteilt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, juris Rn. 3).
  2. Hinsichtlich der vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung kommt eine Tenorierung nach der sogenannten Karlsruher Formel wegen durchgreifender dogmatischen Bedenken und insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechendes Urteil nicht vollstreckungsfähig ist. Die Nutzungsentschädigung kann deshalb nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass im Urteil lediglich ihre bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer vorzunehmende Berechnung vorgegeben wird (entgegen OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.03.2003 – 14 U 154/01, juris Rn. 29).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2020 – 13 U 905/19

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Kein Mangel eines Neuwagens wegen „irritierender“ Warnmeldung – elektrischen Feststellbremse

  1. Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil – anders als bei Neufahrzeugen anderer Hersteller – eine vom Käufer als irrItierend empfundene gelbe Kontrollleuchte in der Instrumententafel den Fahrer darauf aufmerksam macht, dass die automatische Aktivierung der elektrischen Feststellbremse deaktiviert ist. Denn es obliegt dem Fahrzeughersteller, wie er den – bei allen Fahrzeugen üblichen – Hinweis darauf, dass die Funktion deaktiviert ist, gestaltet. Ebenso steht es einem Kaufinteressenten frei, sich für das Fahrzeug eines anderen Herstellers zu entscheiden, wenn ihn die konkrete Ausgestaltung der Warnung irritiert.
  2. Zum Unterlassungsanspruch eines Verbrauchers, der sich nicht durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2019 – 24 U 57/19

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Nachträgliche Veränderungen an einem Fahrzeug als Sachmangel – Erlöschen der Betriebserlaubnis

  1. Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
  2. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
  3. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 II, V StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 II Nr. 2 StVZO beurteilt werden.

BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18)

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Kein Schadensersatz bei Kauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im August 2016

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs hat gegen die Volkswagen AG keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 II, 31 BGB i. V. mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV, weil weder § 6 I noch § 27 I EG-FGV ein Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB ist.
  2. Ein Käufer, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeugs erst im August 2016 – elf Monate nach Aufdeckung des Skandals – erworben hat, hat gegen die Volkswagen AG schon mangels einer Täuschungshandlung i. S. von § 263 I StGB keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB.
  3. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB scheitert dann, wenn ein Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeugs erst elf Monate nach Aufdeckung des Skandals erwirbt, jedenfalls daran, dass sich das Verhalten der Volkswagen AG bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht (mehr) als sittenwidrig darstellt.

OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2019 – 12 U 804/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20)

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Arglist des Kfz-Verkäufers bei Anbringen einer falschen Umweltplakette

  1. Der Verkäufer eines lediglich zum Führen einer gelben Umweltplakette berechtigten Gebrauchtwagens handelt arglistig im Sinne von § 444 Fall 1 BGB, wenn er das Fahrzeug mit der – „ins Blaue hinein“ gemachten – Angabe „Umweltplakette 4 (grün)“ zum Kauf anbietet, nachdem er selbst daran eine noch vorhandene grüne Umweltplakette angebracht hat, obwohl er zumindest damit rechnen muss, dass der Wagen keine grüne Umweltplakette führen darf.
  2. Der Käufer eines mit „Umweltplakette 4 (grün)“ beschriebenen Gebrauchtwagens, an dem bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht ist, darf im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug zum Führen einer grünen Umweltplakette berechtigt ist.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2019 – 6 O 4354/19

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Rücktritt wegen eines Sachmangels erst nach zweitem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch

Die Voraussetzungen für einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn der Käufer dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) gesetzt und der Verkäufer den Mangel vor Ablauf dieser Frist trotz eines innerhalb der Frist unternommenen Nachbesserungsversuchs nicht beseitigt hat (entgegen (OLG Saarbücken, Urt. v. 09.09.2010 – 8 U 367/09-92, BeckRS 2010, 28141). In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer vielmehr einen zweiten Nachbesserungsversuch gewähren. Denn bezogen auf Kaufverträge ist „erfolglos“ (§ 323 I BGB) gleichbedeutend mit „fehlgeschlagen“ (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB); eine i. S. von § 323 I BGB erfolglose Fristsetzung liegt deshalb erst vor, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch misslingt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019 – 16 U 42/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19)

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(Keine) Arglist beim Verkauf eines Unfallwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte – etwa aufgrund unterschiedlicher Lackschichtdicken – den Verdacht hegt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten haben könnte, handelt arglistig, wenn er dem Käufer diesen Verdacht verschweigt.
  2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Der Händler ist deshalb auch nicht verpflichtet, sich in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers über in der Vergangenheit durchgeführte Reparaturen des Fahrzeugs zu erkundigen, also dessen „Reparaturhistorie“ abzufragen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24 f.).
  3. Ein Gebrauchtwagenhändler, der die ihm obliegende „Sichtprüfung“ unterlässt, muss, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, den Käufer von sich aus eindeutig darauf hinweisen, dass er nicht ansatzweise geprüft habe, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweise, und deshalb das nicht geringe Risiko bestehe, dass der Käufer einen Unfallwagen erwerbe.

LG Fulda, Urteil vom 14.11.2019 – 2 O 76/18

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