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Probleme beim Autokauf?

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Bestimmung des zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal – § 32 ZPO

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegen die Fahrzeugherstellerin eine unter anderem auf  826 BGB gestützte Klage grundsätzlich wahlweise bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk die Herstellerin ihren Sitz hat, oder bei bei dem Gericht, in dessen Bezirk der das Fahrzeug verkaufende Kfz-Händler ansässig ist, oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz hat.
  2. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Richter sich bewusst des Verfahrens entledigen wollte. Solche Anhaltspunkte können gegeben sein, wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, eine unter anderem auf § 826 BGB gestützte Klage gegen die Fahrzeugherstellerin erhebt und das Gericht seine durch § 32 ZPO begründete örtliche Zuständigkeit verneint, ohne sich inhaltlich mit einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu befassen.

OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 – 34 AR 235/19

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Streitwert einer auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs gerichteten Klage

Für den Streitwert einer auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs gerichteten Klage ist unabhängig davon, ob der (Fort-)Bestand des Leasingvertrags streitig ist, der Wert des Fahrzeugs maßgebend. § 41 I GKG ist nur anzuwenden, wenn in Form einer Feststellungsklage ausschließlich über das Bestehen des Leasingvertrags gestritten wird.

OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 – 32 W 284/20

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Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

An den VII. Zivilsenat des BGH wird gemäß § 132 III GVG folgende Anfrage gerichtet:

  1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 I BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
  2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 67)?

BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19)

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Irreführend angegebener Kilometerstand in einem „autoscout24.de“-Inserat – „TOP ANGEBOT“

Die falsche Angabe der Laufleistung eines auf einer Internetplattform – hier: „autoscout24.de“ – zum Kauf angebotenen Gebrauchtwagens (2.040 km statt 204.032 km) ist irreführend i. S. von § 5 I 1, I 2 Nr. 1 UWG, wenn sie dazu führt, dass ein Algorithmus der Internetplattform das Angebot blickfangmäßig herausgestellt als „TOP ANGEBOT“ auszeichnet. Das gilt auch dann, wenn ein potenzieller Käufer den angegebenen Kilometerstand möglicherweise schon angesichts des verlangten Kaufpreises (hier: 1.100 €) nicht ernst nimmt oder durch ein in das Internetinserat eingebundenes Bild des Kilometerzählers über den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs aufgeklärt wird.

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 – 6 W 25/20

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Zulässige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr im Gebrauchtwagenhandel – „Ferenschild“

  1. § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil er entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Richtlinie zulässt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) über eine gebrauchte Sache die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre verkürzt wird. Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers, nicht aber über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
  2. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) oder eine Rechtsfortbildung dahin gehend, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von einem Jahr unzulässig ist, kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr ist § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F. (= § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F.) einstweilen weiterhin anzuwenden, sodass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr verkürzt wird, wirksam ist.
  3. Ein Verkäufer verschweigt einen zu offenbarenden Mangel schon dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16 m. w. Nachw.).
  4. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).

LG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2020 – 19 O 123/19

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Darlegungs- und Beweislast bei unterbliebener Aufklärung über zu offenbarende Umstände

Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft (Bestätigung von Senat, Urt. v. 30.04.2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380).

BGH, Urteil vom 06.03.2020 – V ZR 2/19

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Eintragung eines Kraftfahrzeugs ins Schengener Informationssystem (SIS) als Rechtsmangel

Eine bei Gefahrübergang bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Allein ein bei Gefahrübergang vorliegendes tatsächliches Geschehen, das erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer SIS-Eintragung führt, genügt demgegenüber nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 14, und Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 10).

BGH, Urteil vom 26.02.2020 – VIII ZR 267/17

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)

  1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 I BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede.
  2. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.

BGH, Urteil vom 14.02.2020 – V ZR 11/18

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Sachmangel wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung – Überspannung der Substanziierungsanforderungen

  1. Zur Überspannung der Substanziierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651).
  2. Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.03.2016 – IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hierbei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehalten, das Berufungsgericht auf von ihm bislang nicht beachtete höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen (hier: Voraussetzungen einer Behauptung „ins Blaue hinein“ und eines „Ausforschungsbeweises“).

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19
(vorangehend: OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18)

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Kraftstoffverbrauch eines Gebrauchtwagens: Kein Vergleich von realen Verbrauchswerten mit „Laborwerten“

Ein Kraftfahrzeug (hier: ein gebrauchter Renault Espace 1.6 dCi 160 EDC) ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es unter realen Bedingungen – im normalen Fahrbetrieb – mehr Kraftstoff verbraucht als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der vom Fahrzeughersteller angegebene Kraftstoffverbrauch ist nicht der im realen Fahrbetrieb, sondern der im Rahmen eines genormten Verfahrens auf einem Prüfstand ermittelte Kraftstoffverbrauch. Ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb insoweit nur vor, wenn sich die angegebenen „Laborwerte“ unter den genormten Bedingungen auf einem Prüfstand nicht reproduzieren lassen.

LG Aachen, Urteil vom 28.01.2020 – 10 O 251/19

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