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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Wassereintritt bei einem zwei Jahre alten Gebrauchtwagen als Rücktrittsgrund

Der wiederholte Wassereintritt im hinteren Karosseriebereich eines Pkw kann nicht als unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB angesehen werden. Denn ein Fahrzeug, in das bei starker Beregnung Wasser eindringt, kann ohne Nachteile weder in einer Waschanlage gewaschen noch bei starkem Regen benutzt werden. Langfristig drohen infolge von Durchfeuchtung zumindest Korrosionsschäden, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs führen können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2004 – 12 U 112/04

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Obligatorische Messung der Lackschichtdicke vor Verkauf eines Gebrauchtwagens durch Kfz-Händler

  1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf auf Unfallschäden untersuchen und dabei auch die Lackschichtdicke messen.
  2. Unterlässt es ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Unfallschäden zu untersuchen, so muss er einen (potentiellen) Käufer darauf hinweisen, dass eine Untersuchung auf Unfallschäden unterblieben ist. Ohne einen entsprechenden Hinweis darf ein (potentieller) Käufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug auf Unfallschäden untersucht worden ist; die Unfallfreiheit des Fahrzeugs ist dann als konkludent zugesichert anzusehen.
  3. Wird ein Kraftfahrzeug nach einem Unfall mit einem Zeitaufwand von 1,25 Stunden und einem Kostenaufwand von mindestens 1.153,12 DM instand gesetzt, hat das Fahrzeug keinen – vom Verkäufer nicht zu offenbarenden – Bagatellschaden, sondern einen zu offenbarenden erheblichen Unfallschaden erlitten.

LG München I, Urteil vom 25.06.2004 – 6 O 12298/02

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Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Neuwagens

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises leisten muss, ist wirksam.

LG Coburg, Urteil vom 23.06.2004 – 13 O 197/04
(nachfolgend: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.09.2004 – 5 U 147/04)

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Injektor ist kein typisches Verschleißteil

  1. Grundsätzlich wird auch bei einer gebrauchten Sache gemäß § 476 BGB dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Übliche Verschleißerscheinungen sind allerdings kein Mangel.
  2. Bei einem Injektor handelt es sich nicht um ein typisches Verschleißteil; denn die Lebensdauer eines Injektors entspricht in der Regel der des Motors selbst. Injektoren unterliegen deshalb – anders als etwa Bremsen, Keilriemen oder Zündkerzen – keinem typischen Verschleiß.

LG Trier, Urteil vom 08.06.2004 – 1 S 87/03

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Fabrikneuheit eines Fahrzeugs – Modellpflege

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein. Fabrikneu ist ein unbenutztes Fahrzeug nur, wenn und solange das Fahrzeugmodell noch unverändert gebaut wird, zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen und das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist.
  2. Ein Kfz-Käufer handelt in aller Regel nicht illoyal oder widersprüchlich, wenn er das Fahrzeug im Rahmen des Üblichen weiternutzt, obwohl er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dies wird für ihn günstiger sein als die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, und die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung erhält.
  3. Die – analog § 287 II ZPO zu schätzende – Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet, kann nicht höher sein als der Gebrauchswert (Zeitwert) des Fahrzeugs insgesamt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 – I-1 U 11/04

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Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

BGH, Urteil vom 02.06.2004 – VIII ZR 329/03

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Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags wegen arglistigen Verschweigens des Baujahrs

Nehmen die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in den Vertrag auf, so liegt darin die konkludente Vereinbarung, dass das Herstellungsdatum jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht. Zumindest mit einer Differenz von fünf Jahren und sechs Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung muss ein Käufer nicht rechnen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004 – 1 U 10/04

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

  1. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein Agenturgeschäft nicht generell ausgeschlossen oder verboten. Vielmehr bestehen ein praktisches Bedürfnis und anerkennenswerte Gründe für diese Gestaltungsmöglichkeit.
  2. Zum Schutz des Verbrauchers vor Missbrauch ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll. Soll das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs beim privaten Verkäufer liegen, so besteht ein Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Käufer des Fahrzeugs. In diesem Verhältnis muss dann auch die Rückabwicklung erfolgen. Trägt dagegen der Gebrauchtwagenhändler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs, so liegen zwei Kaufverträge (privater Verkäufer – Händler, Händler – Käufer) vor.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 – 3 U 12/04
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04)

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Überprüfungspflicht eines Kfz-Vertragshändlers mit Werkstatt bei Herstellerwarnung

In seiner Eigenschaft als Inhaber einer Vertragswerkstatt kann auch ein Kfz-Vertragshändler, der ein mit einem Herstellungsfehler behaftetes Fahrzeug nicht ausgeliefert hat, aufgrund eines Wartungs- oder Reparaturvertrages mit dem Fahrzeughalter verpflichtet sein, von sich aus zu überprüfen, ob der Fehler schon beseitigt wurde oder nicht. Das setzt zwar bei dem Vertragshändler das Wissen voraus, dass das ihm zur Inspektion oder Reparatur anvertraute Fahrzeug jedenfalls ursprünglich den betreffenden Produktfehler aufgewiesen hat. Diese Kenntnis muss aber jedenfalls dann in der Regel vorausgesetzt werden, wenn der Fahrzeughersteller den Händler über den Fehler informiert hat.

BGH, Urteil vom 18.05.2004 – X ZR 60/03

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Anforderungen an einen Verbrauchsgüterkauf

Für einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §§ 474 ff. BGB bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese Verknüpfung fehlt, wenn eine Zahnärztin einen Gebrauchtwagen veräußert, der aus steuerlichen Gründen ihrer Praxis zugeordnet war.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.04.2004 – 16 S 236/03

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