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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Unfallschaden am Privatfahrzeug bei Rufbereitschaft

  1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde (§ 670 BGB analog). Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich unter anderem, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste, oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen.
  2. Hält es der Arbeitnehmer im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft für erforderlich, mit seinem Privatfahrzeug zum Arbeitsort zu fahren, weil dies aus seiner Sicht der schnellste Weg ist, um rechtzeitig dort zu erscheinen, so handelt er regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Die Benutzung des Privatwagens durch den Arbeitnehmer fällt deshalb letztlich in den Risikobereich des Arbeitgebers. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung eines an seinem Privatfahrzeug entstandenen Unfallschadens hat.
  3. Ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers scheidet nur dann vornherein aus, wenn die Nutzung des Privatfahrzeugs ausschließlich den Interessen des Arbeitnehmers dient. Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil der Arbeitnehmer zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller zur Arbeit gelangen könnte als mit seinem privaten Pkw, oder er nur deshalb auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist, weil er sich in einer den Sinn und Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Entfernung vom Arbeitsort aufhält.

BAG, Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund einer eBay-Artikelbeschreibung – „scheckheftgepflegt“ (R)

Bietet jemand auf der Internetplattform eBay einen Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot an und beschreibt er das Fahrzeug als scheckheftgepflegt, dann führt diese Beschreibung zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB mit dem Höchstbietenden.

KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10

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Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen

Bei einem nur optischen Mangel ist eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB regelmäßig zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, so ist bei einem nur optischen Mangel ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn nur äußerst geringfügige optische Beeinträchtigungen vorliegen oder der Mangel nur bei intensiver Betrachtung in Verbindung mit bestimmten Lichtverhältnissen überhaupt wahrgenommen werden kann.

LG Dortmund, Urteil vom 17.06.2011 – 2 O 151/10

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Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (Bestätigung von Senat, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 und Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664).

BGH, Urteil vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09

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Kein automatischer Neubeginn der Verjährung nach Nachbesserungsversuch

Ein Nachbesserungsversuch des Verkäufers führt nur dann dazu, dass bezüglich des Mangels, dem der Nachbesserungsversuch galt, die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt, wenn der Verkäufer zugleich seine Nachbesserungspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB anerkennt.

LG München I, Urteil vom 10.06.2011 – 12 O 3387/11

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„Falsche“ Umweltplakette als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ist an einem Gebrauchtwagen bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht, darf der Käufer grundsätzlich davon ausgehen, dass das Fahrzeug diese Plakette zu Recht führt. Es liegt deshalb in der Regel ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB – aber kein Rechtsmangel i. S. von § 435 Satz 1 BGB – vor, wenn das (hier: nicht umrüstbare) Fahrzeug tatsächlich keine grüne Umweltplakette führen darf.
  2. Weiß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, dass das Fahrzeug keine Berechtigung zum Führen einer daran angebrachten grünen Umweltplakette hat, so muss er den Käufer darüber aufklären, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen. Der Verkäufer verschweigt einen Mangel aber nicht schon dann arglistig i. S. von § 444 Fall 1 BGB, wenn ihm der Mangel – hier: die fehlende Berechtigung zum Führen einer grünen Umweltplakette – fahrlässig unbekannt ist.
  3. Jedenfalls beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens ist nicht nur bei der Annahme, der Verkäufer habe stillschweigend eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs i. S. von § 444 Fall 2 BGB übernommen, sondern auch bei der Annahme, die Parteien hätten konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) getroffen, Zurückhaltung geboten. Deshalb muss sich der Käufer die Zusage, dass das Fahrzeug eine daran angebrachte (hier: grüne) Umweltplakette zu Recht führt, regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen, wenn er eine solche Zusage haben will.

LG Wuppertal, Urteil vom 09.06.2011 – 5 O 16/11

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Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Oldtimer“

  1. Wird in einem Kaufvertrag der Begriff „Oldtimer“ verwendet, schuldet der Verkäufer – gemessen an der Definition in § 2 Nr. 22 FZV – ein Fahrzeug, das „weitestgehend dem Originalzustand“ entspricht. Abweichungen vom Originalzustand, insbesondere die Trennung von Karosserie und Fahrzeugrahmen („frame off restauration“), sind dabei in der Restaurationspraxis keinesfalls unüblich.
  2. Der Käufer eines stillgelegten Ausstellungsfahrzeugs kann nicht erwarten, dass das Fahrzeug jederzeit wieder zum Verkehr zugelassen werden kann und fahrbereit ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2011 – 1 U 104/11

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Motorschaden aufgrund einer konstruktionsbedingten thermischen Überlastung

  1. Ein Gebrauchtwagenkäufer muss mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich mit einem üblichen Verschleiß rechnen; dieser stellt keinen Mangel dar. Ein üblicher Verschleiß ist aber nicht gegeben, wenn es infolge einer konstruktionsbedingten thermischen Überlastung zu einem Schmiermittelversagen an einem Zylinder und deshalb zu einem kapitalen Motorschaden kommt. Vielmehr darf der Käufer eines nicht einmal drei Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von 81.025 km erwarten, dass das Fahrzeug nicht wegen einer thermischen Überlastung und einem daraus resultierenden kapitalen Motorschaden gebrauchsuntauglich wird.
  2. Ein Sachmangel kann auch dann vorliegen, wenn Fahrzeuge eines bestimmten Typs häufig eine bestimmte Schwäche aufweisen. Dies hat nicht zur Folge, dass der Käufer die Schwäche einschließlich ihrer Folgen als Normalbeschaffenheit hinnehmen muss.
  3. Ein Gebrauchtwagen ist schon dann mangelhaft, wenn er bei Übergabe an den Käufer in dem Sinne schadenanfällig ist, dass der Eintritt eines erheblichen Schadens – hier: eines kapitalen Motorschadens – konkret droht. In diesem Fall ist der Mangel nämlich zum Zeitpunkt der Übergabe schon „in der Anlage“ vorhanden.

OLG Koblenz, Urteil von 27.05.2011 – 10 U 945/10

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Unwirksamer Gewährleistungsausschluss in Kaufvertrag aus dem Internet

Eine Klausel in einem vorformulierten, im Internet zum Download angebotenen Kfz-Kaufvertrag, die eine Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und ist deshalb unwirksam.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 – 6 U 14/11

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Arglistige Täuschung durch Bagatellisierung eines Unfallschadens

  1. Bagatellisiert der (gewerbliche) Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen – dem Käufer an sich offenbarten – Unfallschaden, indem er erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Kostenaufwand von 400 bis 500 € instand gesetzt worden, während tatsächlich die Reparaturkosten rund 7.500 € betrugen, so liegt darin eine arglistige Täuschung i. S. von § 444 Fall 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Umfang des Vorschadens nicht kennt und die Reparaturkosten „ins Blaue hinein“ angibt, statt den Käufer darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe.
  2. Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gestützt auf § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des geltend gemachten Wertersatzanspruchs. Der Verkäufer muss deshalb gegebenenfalls seine Behauptung beweisen, dass ihn die vom Käufer oder vom Gericht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung angewandte Methode unbillig benachteilige und deshalb die Nutzungsentschädigung anders berechnet werden müsse.
  3. Überführungs- und Zulassungskosten sind ebenso wenig notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB wie Prämien für eine Kfz-Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer.

LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11)

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