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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) durch Ausübung von Mängelrechten

  1. Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 16, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, juris Rn. 23).
  2. Ein Wohnmobil, dessen Bodenfreiheit sich durch den Einbau einer elektrisch ausfahrbaren Trittstufe derart verringert hat, dass das Fahrzeug beim Überfahren von Bodenunebenheiten aufsetzt, ist zwar mangelhaft. Es ist dem Käufer indes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen dieses Mangels geltend zu machen, wenn er auf dem Einbau der Trittstufe bestanden und das Fahrzeug mit eingebauter Trittstufe entgegengenommen hat, obwohl der Verkäufer mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass und warum der Einbau einer Trittstufe problematisch sei.
  3. Wo der Nacherfüllungsanspruch eines Käufers zu erfüllen ist, richtet sich nach § 269 I BGB, sodass es in erster Linie darauf ankommt, ob die Kaufvertragsparteien einen bestimmten Erfüllungsort der Nacherfüllung vertraglich vereinbart haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21 ff.).
  4. Ein Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm einen Vorschuss auf die in § 439 II BGB genannten Transportkosten gewährt, damit das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung zum Verkäufer verbracht werden kann, wenn er den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat und voraussichtlich die Transportkosten den noch ausstehenden Betrag nicht übersteigen.

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018 – 16 U 133/15

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Nichterfüllung eines Kaufvertrags über ein Luxusfahrzeug – Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Bei einem Luxusfahrzeug – hier: einem Ferrari 458 Speciale Aperta – ist es üblich, dass zunächst ein verbindlicher, alle essentialia negotii enthaltender Kaufvertrag über das Fahrzeug in der Grundkonfiguration geschlossen und dieser Vertrag in der Folgezeit durch Vereinbarungen über die individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs ergänzt wird.
  2. Der Verkäufer eines hochexklusiven Luxusfahrzeugs – hier: eines Ferrari 458 Speciale Aperta – hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er diesen Vertrag mangels Belieferung durch den Fahrzeughersteller nicht erfüllen kann. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einen Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten, der dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn er selbst nicht beliefert wird. Eine entsprechende Klausel muss jedoch (auch) § 308 Nr. 8 BGB Rechnung tragen, das heißt, der Selbstbelieferungsvorbehalt ist (unter anderem) unwirksam, wenn sich der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
  3. Nach dem Rechtsgedanken des § 323 IV BGB kann ein Gläubiger bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Anspruchs eintreten werden.
  4. Eine Vertragspartei, die ein nicht bestehendes Gestaltungsrecht – hier: ein vertragliches Rücktrittsrecht – ausübt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) und handelt pflichtwidrig i. S. von § 280 I 1 BGB. Sie hat diese Pflichtverletzung aber nicht schon dann zu vertreten (§ 280 I 2 BGB i. V. mit § 276 I 1, II BGB), wenn sie nicht erkennt, dass ihr Rechtsstandpunkt in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn sie ihren Rechtsstandpunkt nicht für plausibel halten durfte.

LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18)

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Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens wegen optischer Beeinträchtigungen

Auch rein optische Beeinträchtigungen können den Käufer eines Neuwagens (hier: eines Audi S1 2.0 TFSI quattro) berechtigen, vom Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines neuen Fahrzeugs – Ersatzlieferung – zu verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der mit einer Instandsetzung des Fahrzeugs verbundene Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt und trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung ein merkantiler Minderwert verbleibt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 23 O 216/15

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Zum Einfluss von Nachbesserungsversuchen auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

  1. Nachbesserungsversuche des Verkäufers beeinflussen die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers grundsätzlich nicht. Sie führen vielmehr nur dann zu einer Hemmung (§ 203 BGB) bzw. zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung dieser Ansprüche, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen i. S. von § 203 Satz 1 BGB schweben bzw. der Verkäufer seine Nachbesserungspflicht i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB (konkludent) anerkennt.
  2. Nachbesserungsversuche eines Verkäufers können als konkludentes Anerkenntnis seiner Nacherfüllungspflicht (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB) anzusehen sein. Ob in der Vornahme eines Nachbesserungsversuchs ein Anerkenntnis der Nachbesserungspflicht i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.
  3. Der Käufer eines Neuwagens kann regelmäßig dann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer Mängelbeseitigungsarbeiten in dem Bewusstsein vornimmt, zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verpflichtet zu sein, wenn für das Fahrzeug (noch) eine Herstellergarantie besteht. In einem solchen Fall muss der Käufer vielmehr in der Regel annehmen, dass der Verkäufer ausschließlich im Rahmen der Herstellergarantie tätig wird.
  4. Schon wenn der Verkäufer die Kaufsache (hier: einen Neuwagen) nach einer Mängelrüge des Käufers prüft, schweben in der Regel zwischen dem Verkäufer und dem Käufer verjährungshemmende „Verhandlungen“ i. S. von § 203 Satz 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2018 – 9 U 83/16

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Unmöglichkeit der Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Škoda Octavia II – ist schon deshalb mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil das Fahrzeug im Rahmen einer vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufaktion zwingend ein Softwareupdate erhalten muss. Denn daraus, dass es dem Käufer nicht freisteht, ob er das Update installieren lässt, kann geschlossen werden, dass das Fahrzeug ohne das Update mangelhaft ist.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Škoda Octavia II hat gegen den Verkäufer keinen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB), sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB). Denn zum einen ist dem Verkäufer die Lieferung eines nicht vom VW-Abgasskandal betroffenen fabrikneuen Škoda Octavia II mit einem 1,6-Liter-Dieselmotor i. S. des § 275 I BGB unmöglich, weil Fahrzeuge der zweiten Generation nicht mehr hergestellt werden und die bereits hergestellten Fahrzeuge vom VW-Abgasskandal betroffen sind. Zum anderen kann der Käufer nicht erfolgreich die Lieferung eines Fahrzeugs der dritten Generation (Škoda Octavia III) verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn der Kfz-Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.

LG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2018 – 19 O 66/17

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Annahme einer verbindlichen Kfz-Bestellung per SMS

  1. Ein Kfz-Händler kann den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags („verbindliche Bestellung“) auch dann formlos – hier: per SMS – annehmen, wenn die Verkaufsbedingungen des Händlers vorsehen, dass er die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich erklären oder innerhalb dieser Frist das bestellte Fahrzeug ausliefern muss. Denn die Schriftform wird lediglich verlangt, um den Parteien den Beweis zu erleichtern, dass ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde; ihre Einhaltung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung.
  2. Wer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert hat, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht beliefert wird, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis.

LG Berlin, Urteil vom 04.12.2017 – 8 O 307/15

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Festhalten an wirksam erklärtem Rücktritt als treuwidriges Verhalten – Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  1. Ob sich der Käufer eines Neuwagens i. S. des § 242 BGB treuwidrig verhält, wenn er wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und an diesem Rücktritt festhält, obwohl er den Mangel nachträglich beseitigt hat, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Kaufvertragsparteien zu beurteilen. Dabei spielen insbesondere der Grund für die Mangelbeseitigung und deren Zeitpunkt eine Rolle.
  2. Ist der Käufer eines Neuwagens wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil es dem Verkäufer trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, das Eindringen von Wasser in den Fahrzeuginnenraum zu verhindern, so ist ein Festhalten des Käufers an dem Rücktritt nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich unbeabsichtigt dadurch beseitigt wird, dass wegen eines Steinschlags die Frontscheibe ausgetauscht wird.
  3. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr greift zugunsten des Käufers schon dann, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, die – unterstellt, sie hätte ihre Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache die Mangelerscheinung zurückzuführen ist, noch dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15). Darüber hinaus kommt die in § 476 BGB geregelte Vermutung dem Käufer auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene Mangel zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15).

OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017 – 7 U 88/16

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Kein Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen Manipulationssoftware – VW-Abgasskandal

  1. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen – möglicherweise – anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn das Fahrzeug kann mit geringem Kosten- und Zeitaufwand technisch so überarbeitet werden, dass darin keine unzulässigen Abschalteinrichtungen i. S. von Art. 5 II, 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mehr zum Einsatz kommen. Diese Überarbeitung durch die Installation eines Softwareupdates und (hier) den Einbau eines Strömungsgleichrichters wirkt sich auf das Fahrzeug nicht negativ aus, insbesondere nicht auf seinen Kraftstoffverbrauch, seine CO2-Emissionen oder die Motorleistung.
  2. Die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, erfordert eine umfassende Interessenabwa?gung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zugunsten es Verkäufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug auch schon vor einer technischen Überarbeitung uneingeschränkt nutzen kann. Ein nicht unerheblicher Stellenwert muss außerdem dem Gesichtspunkt zukommen, dass die vielen vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nur sukzessive nachgebessert werden können und ein Käufer deshalb möglicherweise länger darauf warten muss, dass sein Fahrzeug überarbeitet wird.
  3. Der Käufer muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Mangel, auf den er Rechte stützt, bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag und trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Ebenso trägt der Käufer – und nicht der Verkäufer – die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel nicht geringfügig ist und deshalb ein Rücktritt des Käufers nicht an § 323 V 2 BGB scheitert.
  4. Ein Kfz-Vertragshändler muss sich das Wissen des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen, da der Hersteller nicht Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung von dessen Verkäuferpflichten ist. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, er habe dem – mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen – Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, weil ihn der Fahrzeughersteller arglistig getäuscht habe.
  5. Eine Frist von 14 Tagen zur Lieferung eines mangelfreien Neuwagens ist nicht angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen kurz. Zwar wird durch das Setzen einer zu knapp bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn der Käufer die Frist nur zum Schein gesetzt hat. Davon kann auszugehen sein, wenn der Käufer eines angeblich mangelhaften Neuwagens dem Verkäufer eine offensichtlich viel zu kurze Frist zur Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) setzt, um so – missbräuchlich – die Voraussetzungen für einen offenbar von vornherein beabsichtigten Rücktritt vom Kaufvertrag zu schaffen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 U 4/17
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2017 – 2 U 4/17)

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens nach Generationswechsel – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) hat weder einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan I, noch kann er mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) verlangen. Denn infolge des Generationswechsels ist die Lieferung eines fabrikneuen VW Tiguan I ohne eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software i. S. des § 275 I BGB unmöglich, und zur Lieferung eines – nicht gleichartigen und gleichwertigen – VW Tiguan II ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
  2. Wird die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und verliert dadurch gemäß § 524 IV ZPO die (unselbstständige) Anschlussberufung ihre Wirkung, so fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last.

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)

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Unmöglichkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Audi Q3 2.0 TDI) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer darf nämlich davon ausgehen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, und (nur) in diesem Fall für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens durch die Installation eines Softwareupdates ist unmöglich. Denn zum einen kann ein Softwareupdate nicht dazu führen, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält. Hierfür bedürfte es vielmehr einer Hardwarelösung. Zum anderen verbliebe selbst dann, wenn sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe, offensichtlich ein merkantiler Minderwert, nachdem der flächendeckende Betrug der Volkswagen AG zu einem erheblichen Vertrauensverlust gegenüber VW-Dieselmotoren geführt hat.
  3. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, wäre auch dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er sich durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen ließe und diese mit einem Kostenaufwand von rund 100 € verbunden wäre. Das gilt schon deshalb, weil nicht lediglich auf die Kosten abgestellt werden kann, die für die tatsächliche Installation des Softwareupdates in einer VW-Vertragswerkstatt anfallen. Vielmehr muss auch der erhebliche Kostenaufwand berücksichtigt werden, der mit der Entwicklung des Softwareupdates verbunden war.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Audi Q3 2.0 TDI beträgt 250.000 km.

LG Heilbronn, Urteil vom 15.08.2017 – 9 O 111/16

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