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Kategorie: Neuwagen

Kraftstoffmehrverbrauch eines Neuwagens – Erheblichkeitsgrenze

  1. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab, so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes i. S. des § 459 I 2 BGB dar (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.02.1996 – VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55).
  2. Beziehen sich die Herstellerangaben auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in den Fahrbereichen „Stadtzyklus“, „konstante Geschwindigkeit von 90 km/h“ und „konstante Geschwindigkeit von 120 km/h“ sowie auf den „Euro- Mix“ als den Durchschnittswert dieser drei Fahrzyklen, so ist für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im „Euro-Mix“ maßgeblich.

BGH, Urteil vom 18.06.1997 – VIII ZR 52/96

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Bezeichnung eines reimportierten Kfz als „Neufahrzeug“ – Ferrari Testarossa 512 TR

Zur kaufrechtlichen Bedeutung der Bezeichnung eines Pkw als „Neufahrzeug“ im Kfz-Handel.

BGH, Urteil vom 26.03.1997 – VIII ZR 115/96

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Wertminderung eines Neuwagens wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs

Zur Frage der Unerheblichkeit einer Minderung des Wertes (§ 459 I 2 BGB) eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs.

BGH, Urteil vom 14.02.1996 – VIII ZR 65/95

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Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines Neuwagens von privat

Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs von fabrikfremden Neuwagen durch die Niederlassung eines Kraftfahrzeugherstellers, wenn eine veräußernde Privatperson Fahrzeugbriefe ohne Haltereintragung vorlegt.

BGH, Urteil vom 30.10.1995 – II ZR 254/94

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Inzahlungnahme eines Altwagens beim Kfz-Kauf

  1. Zur Frage der Zusicherung von Eigenschaften beim Kauf eines beim Händler stehenden, vom Käufer besichtigten Neuwagens.
  2. Gibt der Käufer eines Kraftfahrzeugs für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen in Zahlung, so kann er bei Geltendmachung des „großen Schadensersatzes“ nach § 463 BGB außer dem bar gezahlten Kaufpreisteil auch den für seinen Altwagen auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag verlangen.

BGH, Urteil vom 28.11.1994 – VIII ZR 53/94

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Bindungsfrist des Käufers beim Neuwagenkauf

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Kunde (höchstens) vier Wochen an die Bestellung eines Neufahrzeugs – hier: eines Wohnmobils – gebunden ist, ist wirksam.

BGH, Urteil vom 13.12.1989 – VIII ZR 94/89

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Abtretungsverbot und Veräußerungsverbot an Wiederverkäufer in Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Zur Frage, ob das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers enthaltene Verbot, vertragliche Rechte an Dritte abzutreten oder das gekaufte Neufahrzeug vor dessen Zulassung an einen Wiederverkäufer zu veräußern, eine überraschende oder unangemessene Klausel (§§ 3, 9 AGBG) darstellt.

BGH, Urteil vom 24.09.1980 – VIII ZR 273/79

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Fabrikneuheit eines Neuwagens

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt grundsätzlich die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein.
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn diese Schäden vor der Übergabe an den Käufer durch Nachlackierung ausgebessert worden sind (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097).
  3. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn er vor der Übergabe an den Käufer eine ungeklärte Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt hat.

BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 185/79

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Beweislast für Barzahlungs- oder Abzahlungsgeschäft – „neue Ausführung“

  1. Wer im Widerspruch zum Inhalt eines schriftlichen Kaufvertrags, der neben einer Anzahlung eine einzige Restzahlung vorsieht, behauptet, ihm sei die Befugnis eingeräumt worden, den restlichen Kaufpreis in mehreren Raten zu zahlen, trägt hierfür die Beweislast (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 18.11.1974 – VIII ZR 125/73, WM 1975, 27).
  2. Zur Auslegung der Klausel „neue Ausführung“ bei Bestellung eines Neuwagens, dessen Preis und Ausstattung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Einzelnen noch nicht feststehen.

BGH, Urteil vom 19.03.1980 – VIII ZR 183/79

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Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs

Ein abgesehen von der Überführung nicht benutztes Fahrzeug, das als Modell weiterhin unverändert, das heißt ohne Änderungen in der Technik oder Ausstattung, hergestellt wird und keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, darf als fabrikneu bezeichnet werden.

BGH, Urteil vom 06.02.1980 – VIII ZR 275/78

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