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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Vergrößerung des Tankvolumens (R)

Ein als Neuwagen verkauftes Kraftfahrzeug ist entgegen der darin liegenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft, wenn das betreffende Fahrzeugmodell bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr unverändert weitergebaut wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 m. w. Nachw.). „Unverändert“ bedeutet, dass das Modell des Fahrzeugs keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018). Daran fehlt es, wenn – und sei es auch nur im Rahmen einer „Modellpflege“ – das Tankvolumen erheblich vergrößert wird.

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04
(vorangehend: LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04)

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Fabrikneuheit trotz Tages- oder Kurzzulassung eines Kfz

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug verliert allein durch eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler nicht die Eigenschaft „fabrikneu“.

BGH, Urteil vom 12.01.2005 – VIII ZR 109/04

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Kein Rücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 % gegenüber Herstellerangaben

Es stellt nur einen unerheblichen Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens zu Ungunsten des Käufers um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert der Fahrzyklen („Euro-Mix“).

OLG Schleswig, Urteil vom 15.12.2004 – 9 U 120/03

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Aufklärungspflicht bei Schäden an einem Neuwagen

Der Vekäufer eines fabrikneuen Fahrzeugs ist nicht verpflichtet, dem Käufer ungefragt ganz unerhebliche Beschädigungen zu offenbaren. Er muss aber insbesondere auf Schäden hinweisen, die bei ihm eingetreten sind und mit einem Kostenaufwand von 330 € oder mehr beseitigt wurden.

LG Gießen, Urteil vom 11.11.2004 – 4 O 269/04

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Vergrößerung des Tankvolumens

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabrikneu ist. Daran fehlt es, wenn das betreffende Fahrzeugmodell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird.
  2. Ein Smart Cabrio ist im Zeitpunkt des Verkaufs dann nicht mehr fabrikneu, wenn es über einen Tank mit einem Volumen von 22 l verfügt, während die im Zeitpunkt des Verkaufs gebauten Cabrios einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 33 l haben. Die Vergrößerung des Tanks ist eine wesentliche Veränderung, zumal das Tankvolumen von 22 l immer wieder als zu gering kritisiert wurde.

LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04)

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Fehlerhafte Angabe zum zu verwendenden Kraftstoff in Pkw-Prospekt

Kann ein Neuwagen entgegen den Angaben zum Kraftstoff in einem vom Hersteller herausgegebenen Prospekt nicht mit bleifreiem Normal- oder Superbenzin (mindestens 91 ROZ), sondern nur mit Super- oder Super-Plus-Benzin (mindestens 95 ROZ bzw. 98 ROZ) betankt werden, liegt ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG München, Urteil vom 15.09.2004 – 18 U 2176/04

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei Vielzahl von Mängeln

  1. Einem Kfz-Käufer können (weitere) Nacherfüllungsversuche i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, wenn sein Vertrauen in das Fahrzeug aufgrund einer Vielzahl immer neuer Mängel erschüttert ist und eine Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Mehrere eher geringfügige Mängel, die einzeln betrachtet einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen (vgl. § 323 V 2 BGB), können in ihrer Gesamtheit ein Rücktrittsrecht begründen.
  3. Ein Kfz-Käufer verwirkt sein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht dadurch, dass er das Fahrzeug nach Erklärung des Rücktritts weiter nutzt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeugs im Interesse des Verkäufers liegt, der auf diese Weise einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in erheblicher Höhe erlangen kann.

LG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2004 – 1 O 274/03

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Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Neuwagens

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises leisten muss, ist wirksam.

LG Coburg, Urteil vom 23.06.2004 – 13 O 197/04
(nachfolgend: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.09.2004 – 5 U 147/04)

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Fabrikneuheit eines Fahrzeugs – Modellpflege

  1. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein. Fabrikneu ist ein unbenutztes Fahrzeug nur, wenn und solange das Fahrzeugmodell noch unverändert gebaut wird, zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen und das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist.
  2. Ein Kfz-Käufer handelt in aller Regel nicht illoyal oder widersprüchlich, wenn er das Fahrzeug im Rahmen des Üblichen weiternutzt, obwohl er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dies wird für ihn günstiger sein als die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, und die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung erhält.
  3. Die – analog § 287 II ZPO zu schätzende – Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer dem Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet, kann nicht höher sein als der Gebrauchswert (Zeitwert) des Fahrzeugs insgesamt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2004 – I-1 U 11/04

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Keine Zusicherung der Standzeit durch Bezeichnung als „Neufahrzeug“

Wird bei einem Autokauf weder über das Alter noch über die Standzeit des Fahrzeugs gesprochen, so liegt allein darin, dass das Fahrzeug als „Neufahrzeug“ verkauft wird, weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Standzeit.

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2004 – 8 U 89/03

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