In seiner Eigenschaft als Inhaber einer Vertragswerkstatt kann auch ein Kfz-Vertragshändler, der ein mit einem Herstellungsfehler behaftetes Fahrzeug nicht ausgeliefert hat, aufgrund eines Wartungs- oder Reparaturvertrages mit dem Fahrzeughalter verpflichtet sein, von sich aus zu überprüfen, ob der Fehler schon beseitigt wurde oder nicht. Das setzt zwar bei dem Vertragshändler das Wissen voraus, dass das ihm zur Inspektion oder Reparatur anvertraute Fahrzeug jedenfalls ursprünglich den betreffenden Produktfehler aufgewiesen hat. Diese Kenntnis muss aber jedenfalls dann in der Regel vorausgesetzt werden, wenn der Fahrzeughersteller den Händler über den Fehler informiert hat.
BGH, Urteil vom 18.05.2004 – X ZR 60/03